|
|
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Kalenderjahr, Organe
- Der Verein heißt „Kompetenznetzwerk eLearning Dresden“. Die
internationale Bezeichnung lautet: „Competence Unit for Networking and
Strategies in eLearning“. Die Kurzbezeichnung lautet „CoUNSeL“.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Die
Bezeichnungen werden dann um „e.V.“ (e.V. = eingetragener Verein)
erweitert.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Deutschland.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung der interdisziplinären,
intersektoralen und praxisnahen Forschung, Lehre und Projektarbeit in
der Domäne des Electronic Learning (eLearning), sowie dem
Wissens-Transfer zwischen den Mitgliedern.
- Der Verein sieht seine Aufgabe in der Vernetzung von Akteuren mit
einschlägigen Kompetenzen im Bereich des eLearnings aus den Sektoren
Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik.
- Im Rahmen des Vereins sollen insbesondere:
- der Informations- und Erfahrungsaustausch aller beteiligten Akteure
und Interessenten aus Praxis und Wissenschaft ermöglicht werden
(Netzwerkeffekt),
- das eLearning Profil der Technischen Universität Dresden definiert
und nachhaltig gefördert werden (Effekte in Forschung & Lehre) und
- Adressaten an der TU Dresden sowie außerhalb in Dresden und der Region zum Thema eLearning beraten werden (Ausstrahlungseffekt).
- Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch:
- Vermittlung von Partnern und Kontakten für wissenschaftliche
Einrichtungen, Unternehmen, öffentliche Organisationen und
interessierte Personen,
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung,
- Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen die zum Informationsaustausch geeignet sind,
- Bildung thematischer Arbeitskreise zur Förderung des Erfahrungsaustausches,
- Förderung aller Formen eines kurz- und langfristigen Wissensaustausches,
- Unterstützung der Mitglieder bei der Erstellung und Veröffentlichung gemeinsamer Publikationen und
- Pressearbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Auflösung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins wird über die Anfallberechtigten für das
Vereinsvermögen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
abgestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vermögen, das den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke
übertragen wird, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge
- Mitglied kann jede natürliche Person (als persönliches Mitglied)
oder juristische Person (als korporatives Mitglied) werden. Mit dem
Antrag auf Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des
Vereins und dessen Ziele anzuerkennen und zu unterstützen. Der
schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser
entscheidet einstimmig über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft wird
mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
- Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge in Euro erhoben. Über die
Höhe und Fälligkeit für verschiedene Gruppen von persönlichen oder
kooperativen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit für das Folgejahr.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei Tod bzw. Liquidation der natürlichen bzw. juristischen Person.
- durch
freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Monatsende mit einer
Kündigungsfrist von mindestens einem Monat erfolgen. Die Kündigung ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins auszusprechen.
- durch
Ausschluss. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dieses sind unter Anderem grobe Verletzungen der
Mitgliedschaftspflichten und Handlungen gegen den Vereinszweck oder
dessen Ansehen. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung, führt ebenso zum Ausschluss. Ein Ausschluss
erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung
über einen Ausschluss soll der Vorstand eine Anhörung durchführen und
eine angemessene Frist zur Abstellung der Gründe setzen. Der Ausschluss
ist mit Zugang der Ausschlusserklärung vollzogen.
- Die im Jahr der Beendung einer Mitgliedschaft gezahlten
Jahresbeiträge werden nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet.
Eventuell ausstehende Forderungen des Vereins gegen das austretende
Mitglied behalten Bestand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung vereint alle unter §4 dieser Satzung
genannte Mitglieder mit je einer Stimme. Sie tritt mindestens alle 24
Monate zusammen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes für 2 Jahre,
- Entscheidung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Unterbreitung von Vorschlägen für Arbeitsrichtungen und Projekte an den Vorstand,
- Genehmigung des Vereinshaushaltes und Arbeitsprogramms,
- Entscheidung über Anträge aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und
- Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und Entlastung der Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Ortes, der Zeit und des Gegenstandes der Beschlussfassung zur
Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt spätestens 6 Wochen
vor Beginn der Versammlung.
- Die schriftliche Ausübung des Stimmrechtes ist möglich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eröffnet und
durch den Vorstandssprecher oder seinen Vertreter geleitet. Diese
bestimmen auch den Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre den Vorstand des
Vereins. Es können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die
als Kandidat vorgeschlagen wurden und die Kandidatur angenommen haben.
Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl. Jedes Mitglied verfügt über 2
Stimmen. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme vergeben werden.
Gewählt sind die Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei
Stimmengleichheit ist eine öffentliche Stichwahl zwischen den
Kandidaten durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
eine Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszweckes und die
Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das
Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer
unterzeichnet und in Kopie an die Mitglieder versandt.
§ 6 Vorstand
- Der Verein gibt sich einen Vorstand.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch diese Satzung oder den Gesetzestext einem
anderen Organ des Vereins übertragen werden. Die Aufgaben des Vorstands
sind insbesondere:
- Aufstellen eines Haushaltsplanes und Arbeitsprogramms für den Verein,
- Entscheidung über die Aufnahme von Projekten,
- Zusammenfassung
möglicher, bearbeiteter und abgeschlossener Projektinhalte sowie
Fördermöglichkeiten zur gegenseitigen Information,
- Führung der Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
- Berichterstattung über die eigene Arbeit vor der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern des Vereins. Sie sind
gleichberechtigt und werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
- Der Vorstand bestimmt einen Sprecher und einen Schatzmeister, der sogleich stellvertretender Sprecher ist.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, bestimmt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Beschlüsse können
auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
- Eine Vorstandssitzung wird durch den Sprecher, bei Verhinderung
durch seinen Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll wird
vom Vorstandssprecher unterzeichnet und ist vom stellvertretenden
Vorstandssprecher gegebenenfalls im Umlaufverfahren zu genehmigen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide
Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vertretungshandlung nach außen
muss eine interne Beschlussfassung des Vorstands vorausgehen.
- Im Rahmen der Feststellung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch
das Finanzamt ist der Vorstand ist berechtigt, den Vereinszweck nach §
2 dieser Ordnung derart abzuändern, dass eine Anerkennung der
Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist. Beschlüsse dazu sind einstimmig
zu fassen.
Dresden, 04. November 2005
Prof. Dr. Bärbel Fürstenau, Dr. Holger Rohland
Prof. Dr. Thomas Köhler, Prof. Dr. Reiner Salzer
Prof. Dr. Hermann Körndle, Prof. Dr. Eric Schoop
Prof. Dr. Hildebrand Kunath, Prof. Dr. Ralph Stelzer
Prof. Dr. Joachim Niemeier, Prof. Dr. Wolfgang Uhr
Sie können die Vereinssatzung von CoUNSeL e.V. auch bequem als PDF herunterladen.
|
Competence Unit for Networking and Strategies in eLearning.
Das Kompetenznetzwerk eLearning Dresden
|