- Fassung vom 15.8.2003 -
Änderungen:
- geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93)
- geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)
- geändert durch Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird.
INHALTSVERZEICHNIS:
[§ 1 Landesjustizprüfungsamt][§ 2 Erste Juristische Staatsprüfung][§ 3 Zweite Juristische Staatsprüfung][§ 3 a Widerspruchsverfahren][§ 4 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Ersten Juristischen Staatsprüfung][§ 5 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung][§ 6 Stellung der Prüfungsorgane§ 6 Stellung der Prüfungsorgane][§ 7 Vorbereitungsdienst][§ 8 Verordnungermächtigung][§ 9 aufgehoben][§ 10 Inkrafttreten]
§ 1
Landesjustizprüfungsamt
Für die Durchführung der in § 5 Abs. 1 des Deutschen
Richtergesetzes vorgeschriebenen staatlichen Pflichtfachprüfung und
zweiten Juristischen Staatsprüfung wird bei dem Staatsministerium der
Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen die Befähigung
zum Richteramt besitzen. Der Staatsminister der Justiz kann einen
Richter, Staatsanwalt oder Beamten mit den Aufgaben des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes betrauen.
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§ 1 geä durch Artikel 14 des G vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) und durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
§ 2
Erste Juristische Staatsprüfung
Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und
Einstellungsprüfung im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates
Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der
Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat
und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar fachlich geeignet
ist. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll der Bewerber zeigen,
dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über
die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren
geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und
rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.
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§ 2 geä. durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
§ 3
Zweite Juristische Staatsprüfung
(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und
Laufbahnprüfung im Sinn des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen.
((2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter und
soll feststellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung
erreicht hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen, seinem
praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die
Befähigung zum Richteramt ( § 5 Abs. 1 DRiG) und zum höheren
Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.
§ 3 a
Widerspruchsverfahren
Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen
Pflichtfachprüfung und Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das
Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet der
Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
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§ 3a neu eingefügt durch G vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93) und geä. durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
§ 4
Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Ersten Juristischen Staatsprüfung
1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen abgehalten.
(2)
Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche
Pflichtfachprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als
Vorsitzender des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:
-
Hochschullehrer des Rechts;
-
Richter, Staatsanwälte und Notare;
-
Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.IV
IV § 4 Abs. 3 neu gefasst durch G vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93) und geä. durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
§ 5
Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden
abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten
abgenommen werden.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite
Juristische Staatsprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes
als Vorsitzender des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:
-
Hochschullehrer des Rechts;
-
Richter, Staatsanwälte und Notare;
-
Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.V
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§ 5 Abs. 3 neu gefasst durch G vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93)
§ 6
Stellung der Prüfungsorgane
(1) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse sowie die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an
keine Weisungen gebunden.
(2) Der Staatsminister der Justiz ernennt den Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes sowie seinen Stellvertreter und bestellt die
Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestellen die
jeweiligen Prüfer. Die Bestellung der Mitglieder der
Prüfungsausschüsse, die nicht im Geschäftsbereich des
Staatsministeriums der Justiz beschäftigt sind, und der Prüfer erfolgt
im Einvernehmen mit dem Dekan der zuständigen Juristischen Fakultät,
der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten
Dienstbehörde. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüfer
werden auf 5 Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
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§ 6 geä. durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318
§ 7
Vorbereitungsdienst
(1) Der Zweiten Juristischen Staatsprüfung geht ein einheitlicher Vorbereitungsdienst voraus.
(2)
Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Nr. 8 auf Antrag zum
Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt.
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(3) Das Beamtenverhältnis endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des
Tages, an welchem dem Rechtsreferendar eröffnet wird, daß er die Zweite
Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten
Wiederholung nicht bestanden hat.
VII§ 7 Abs. 2 geä. durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
§ 8
Verordnungermächtigung
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft
und Kunst zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung
nähere Vorschriften zu erlassen. Hierzu können insbesondere
Bestimmungen getroffen werden über
-
die Berufung und die Amtszeit der Prüfungsorgane;
-
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane;
-
die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes;
-
die Bestellung von Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes;
- die Frist für die Meldung zur Ersten Juristischen
Staatsprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten
Juristischen Staatsprüfung, insbesondere über den Nachweis eines
ordnungsgemäßen Rechtsstudiums, über das Erfordernis, für die zwei der
Ersten Juristischen Staatsprüfung unmittelbar vorausgehenden
Fachsemester an der Universität des Prüfungsortes eingeschrieben
gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Zeugnissen über die
erforderliche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an
Lehrveranstaltungen sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur
Ersten Juristischen Staatsprüfung;
- die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Juristischen
Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Zweiten
Juristischen Staatsprüfung;
- den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und
Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der
Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Erteilung von
Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der
Prüfungen, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmern und die
Prüfungsmängel sowie über die jeweilige Geltendmachung, die Festlegung
besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer und die Folgen
von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;
-
die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
in Ergänzung des § 7 Abs. 2 einschließlich der Zulassungsbeschränkung
wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten, insbesondere die
Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, das
durchzuführende Auswahlverfahren und die Bestimmung der
Einstellungsanteile nach Maßgabe des Ergebnisses der Ersten
Juristischen Prüfung, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle; die
Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, die
Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,
insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an
Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und die Erteilung von Zeugnissen,
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall sowie die
Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem
Vorbereitungsdienst;VIII
-
die Anrechnung von Studienzeiten und von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung.
VIII § 8 Nr. 8 neu gefasst durch G vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93) und geä. durch G vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318)
§ 9
aufgehobenIX
IX § 9 geä. durch G vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S.
93); aufgehoben durch Artikel 14 des G vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S.
168, 171)
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. Juni 1991
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Die Veröffentlichung erfolgt ohne Gewähr.