Leitfaden Hausarbeiten
I. Allgemeine Hinweise
1) Formalien und Abgabemodalitäten
a) Die Seiten sind nur einseitig zu beschreiben und zu numerieren.
b) Ein breiter Rand (ein Drittel der Seite) für Korrekturbemerkungen ist einzuhalten.
c) Die Schrift muß leserlich sein (Schreibmaschine oder Courier bzw. Courier New, 1 ½-zeilig, nichtproportionaler Schriftgrad 12, Fußnoten Schriftgrad 10, Laufweite Standard, maximal 60 Zeichen/Zeile).
d) Die Arbeit ist mit dem Namen und der Matrikelnummer des Bearbeiters zu kennzeichnen und von dem Bearbeiter zu unterzeichnen. Sie ist darüber hinaus mit der Versicherung zu versehen, daß ihre Anfertigung ohne fremde Hilfe erfolgt ist (§ 4 II 5 Zwischenprüfungsordnung!).
e) Die Arbeit kann zum Ende der Übungsstunde des Abgabetermins übergeben oder mit der Post eingesandt werden. In letzterem Falle muß sie ebenfalls am Abgabetag beim Übungsleiter eingehen. Das Datum des Poststempels oder Freistemplers zählt nicht!
2) Bestandteile
1. Deckblatt mit Name und Matrikelnummer (s. o. unter 1 d) sowie Anschrift, Semester, Bezeichnung der Übung und Angabe der Nummer der Hausarbeit
2. Sachverhalt
3. Literaturverzeichnis (s. dazu unter I. 3)und II. 2 a)
4. Inhaltsverzeichnis (s. dazu unter I. 4)
5. Fall-Bearbeitung (s. dazu unter I. 5)
6. Unterschrift und Versicherung (s. o. unter 1 d)
3) Literaturverzeichnis
Darin ist die gesamte in der Arbeit zitierte – aber nur diese! – Literatur aufzuführen, und zwar entweder nach Lehrbüchern, Kommentaren, Monographien und Aufsätzen gegliedert oder rein alphabetisch nach dem Namen des Verfassers bzw. Herausgebers geordnet. Entscheidungen, Entscheidungssammlungen und kleinere Urteilsanmerkungen sind nicht ins Literaturverzeichnis aufzunehmen.
4) Inhaltsverzeichnis (Gliederung)
Das Inhaltsverzeichnis soll zum einen dem Verfasser eine Selbstkontrolle darüber ermöglichen, ob die von ihm gewählte Reihenfolge der zu prüfenden Ansprüche logisch richtig ist und eine vollständige und logisch aufgebaute Analyse der Anspruchsvoraussetzungen gelungen ist. Es soll zum anderen dem Leser eine erste Übersicht über die Arbeit ermöglichen.
Die Gliederung darf keine Lösungsskizze oder Kurzfassung der Hausarbeit sein. Einem Gliederungspunkt "A." muß ein solcher "B.", evtl. "C." nachfolgen; diese müssen auf gleicher Ebene stehen. Entsprechendes gilt für Untergliederungspunkte. Neben jedem Gliederungspunkt sollte auf die entsprechende Seitenzahl des Textes verwiesen werden. Auf jeden Fall ist zu beachten, daß die in der Gliederung enthaltene Einteilung nach Ziffern und/oder Buchstaben auch im Text zu verwenden und einzuhalten ist. Auch die Gliederungsüberschriften sollten in den Text aufgenommen werden.
5) Bei der Fall-Bearbeitung (Ausarbeitung des Gutachtens) ist folgendes zu beachten:
a) Grundsätzlich ist nach der Anspruchsmethode vorzugehen (vgl. dazu etwa Brox, Hans, Allgemeiner Teil des BGB, 24. Aufl., [Köln, Berlin, Bonn, München] 2000, S. 358-369) und der Gutachtenstil anzuwenden (vgl. dazu etwa Diederichsen/Wagner, Die BGB-Klausur, 9. Aufl., [München] 1998, S. 206-211).
b) Das Gesetz ist genau zu zitieren: statt § 823 BGB also § 823 I BGB; statt § 325 I BGB also § 325 I 3 BGB. Die Wiedergabe des Gesetzestextes hat zu unterbleiben. Nur in Ausnahmefällen, wenn es um die Auslegung einzelner Satzteile oder Worte geht, können diese in Anführungsstrichen hervorgehoben werden (z.B. das Wort “begründet” in § 404 BGB).
c) Enthält der Sachverhalt bereits rechtliche Qualifikationen (z.B.: “A hat dem B ein Auto verkauft”), so sind diese zu hinterfragen. Falls sie zutreffen, ist im folgenden von ihnen auszugehen, ohne sie weiter zu problematisieren (also im Beispiel: A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen).
d) Ist der mitgeteilte Sachverhalt (scheinbar) unvollständig oder mehrdeutig, so ist in der Regel zunächst der Normalfall zu unterstellen, weil Ausnahmen vom gewöhnlichen Lebensverlauf im Sachverhalt dargestellt werden (im obigen Bsp. unter 5 b) ist also ein gültiger Kaufvertrag zu unterstellen, wenn aus dem Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich seine Ungültigkeit ergeben könnte). Ausnahmsweise kann es aber auch erforderlich werden, Tatsachenalternativen zu erörtern. Dies sollte zur Vermeidung eines Hilfsgutachtens möglichst innerhalb der Lösung geschehen und ist vor allem dann angebracht, wenn die Hilfserwägung das Endergebnis bestätigt oder wenn es auf sie rechtlich überhaupt nicht ankommt (vgl. dazu näher Diederichsen/Wagner, Die BGB-Klausur, 9. Aufl., [München] 1998, S. 23-24 und 161-165).
e) Wörtliche Zitate aus dem Sachverhalt sind - sofern sie nicht ausnahmsweise zu Subsumtionszwecken unerläßlich sind - zu unterlassen.
f) Eine Zusammenfassung der Ergebnisse am Schluß kann in der Regel unterbleiben. Sie ist nur dann zu empfehlen, wenn durch die Länge der Ausführungen oder durch die große Zahl von untersuchten Ansprüchen die Gefahr besteht, daß der Leser die Übersicht verlieren könnte. In diesem Falle sollte sich der Bearbeiter jedoch zuvor vergewissern, ob nicht eine Straffung der Ausführungen bzw. ein besserer Aufbau möglich ist.
II. Die Verwendung von Literatur und Rechtsprechung
1) Allgemeines
Es wird vom Bearbeiter erwartet, daß er sich mit der – auch neuesten – Lehre und Rechtsprechung kritisch auseinandersetzt. Lehre und Rechtsprechung können im Einzelfall auf irrtümlichen oder bereits überholten Rechtsansichten beruhen. Daher darf der Bearbeiter diese niemals ohne Begründung für seine Lösung übernehmen. Er kann sich der sog. “herrschenden Meinung” oder einer anderen Meinung anschließen. Unerläßlich ist es aber, sich eine eigene Meinung zu bilden und hierfür eine plausible und in sich logisch geschlossene eigenständige Begründung zu liefern.
Die Ansichten zu einer bestimmten Rechtsfrage sind dabei nicht bloß nacheinander aufzuzählen, sondern sachlich geordnet darzustellen. Wörtliche Zitate sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Stattdessen ist die in einem Urteil oder Aufsatz, Buch usw. vertretene Ansicht mit eigenen Worten und eigener Stellungnahme kurz wiederzugeben.
Es ist zudem ein Gebot der Ehrlichkeit und Loyalität, auf die Herkunft der fremden Gedanken hinzuweisen (Quellenangabe; sonst Plagiat!); dies geschieht zweckmäßigerweise in Fußnoten. Merke aber: Auf die Begründung kommt es an! Unzulänglich begründete Rechtsansichten wirken auch dann nicht überzeugender, wenn sie von umfangreichen Zitaten aus Lehre und Rechtsprechung begleitet sind.
Schon aus eigenem Interesse sollte man außerdem nur zitieren, was man selbst in der Hand gehabt und gelesen hat. Der Bearbeiter darf Zitate niemals ungelesen und ungeprüft übernehmen, denn die Erfahrung zeigt, daß diese Zitate nicht selten irreführend oder falsch sind oder ihrerseits auf Fehlzitaten beruhen. Nur dann, wenn eine Fundstelle nicht auffindbar sein sollte, ist es erlaubt, sie unter klarstellendem Hinweis ausnahmsweise aus zweiter Hand zu übernehmen. Beispiel: OLG Saarbrücken, unveröffentlichter Beschluß vom 11.11.1980 - 5 W 125/80, zitiert nach Becker, Michael, Der Austritt aus der GmbH, [Kehl, Straßburg, Arlington] 1985, S. 41 Fn 47.
Bei allgemein bekannten und anerkannten Rechtsprinzipien oder bloßer Wiedergabe eines eindeutigen Gesetzestexts sind Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung zu unterlassen.
Dasselbe gilt für Subsumtionsergebnisse, die nicht mit Zitaten belegt werden können, da sich der Verfasser der zitierten Quelle nicht mit dem konkreten Fall beschäftigt hat (zu vermeiden wäre z.B.: B ist somit als Verkäufer dem A als Käufer zur Übergabe der Sache verpflichtet; so auch Palandt/Putzo, § 433 Rn 6). Zitate können also nur Rechtsfragen belegen.
Wird eine Meinungsstreitigkeit diskutiert oder eine "herrschende Meinung" erwähnt, so ist darauf zu achten, daß für eine herrschende Meinung tatsächlich mehrere Vertreter sowie mindestens eine Gegenmeinung jeweils mit mindestens einem Vertreter zitiert werden. Meinungsstreitigkeiten sind im Text, nicht in den Fußnoten auszuführen.
2) Zitierweise
a) im Literaturverzeichnis
Die bibliographischen Angaben müssen so vollständig und genau sein, daß eine Überprüfung der in der Arbeit herangezogenen Literaturzitate bzw. -hinweise möglich ist.
Notwendig sind jeweils folgende Angaben:
aa) Lehrbücher und Monographien:
Name und Vorname(n) des Verfassers bzw. Herausgebers, genauer und vollständiger Titel des Werkes, ggf. Band, Auflage und Erscheinungsjahr; der Erscheinungsort kann angegeben werden und ist ggf. in eckige Klammern zu setzen. Titel und akademische Grade des Verfassers sind wegzulassen. Beispiele: Fikentscher, Wolfgang, Schuldrecht, 9. Aufl., [Berlin, New York] 1997; Brecher, Fritz, Das Unternehmen als Rechtsgegenstand Rechtstheoretische Grundlegung, [Bonn] 1953; Flume, Werner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2: Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., [Berlin, Heidelberg und New York] 1992.
Bei mehreren Verfassern sind deren Namen zur Abgrenzung von Doppelnamen durch Schrägstrich zu verbinden; desgleichen, wenn der oder die ursprüngliche(n) Verfasser verstorben sind und das Werk von anderen fortgeführt wird (z.B. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Auflage, [München] 1999). Bei manchen Standardwerken hat sich allerdings eine abweichende Zitierweise eingebürgert. Beispiel: Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung, [Tübingen] 1958.
Wird ein Autor aus mehreren Quellen zitiert, ist im Literaturverzeichnis jeweils eine Kurzbezeichnung für die einzelnen Quellen anzugeben, unter der sie im Text zitiert werden. Beispiel: Medicus, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, [München], 2000, zit.: Medicus SchuldR AT; Medicus, Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Auflage, [München] 2000, zit.: Medicus SchuldR BT.
bb) Kommentare:
Name des Herausgebers, Titel, ggf. den Band, Auflage, Erscheinungsort und -jahr (bei Loseblattwerken: Stand der jeweiligen Lieferung). Auch wenn viele Kommentare von mehreren Autoren verfaßt werden, wird im Literaturverzeichnis nur der Name des Herausgebers angegeben, auch wenn er selbst keine Zeile oder höchstens das Vorwort verfaßt hat. Beispiel: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., [München] 2001.
cc) Aufsätze:
Neben Namen und Vorname(n) des Verfassers und Titel des Aufsatzes auch die Fundstelle, d. h. bei Zeitschriftenaufsätzen auch Titel der Zeitschrift, Jahrgang und Anfangsseite, bei Archiven Titel, Band, Jahrgang in Klammern und Anfangsseite, bei Aufsätzen in Sammelwerken auch Titel des Sammelwerkes, ggf. Herausgeber, ggf. Band, Auflage, Erscheinungsjahr (und evtl. -ort) sowie Anfangsseite. Beispiele: Jahr, Günther, Die Einrede des bürgerlichen Rechts, in: JuS 1964, S. 125 ff., 218 ff. und 293 ff.; Jahr, Günther, Schadensersatz wegen deliktischer Nutzungsentziehung – zu Grundlagen des Rechtsgüterschutzes und des Schadensersatzrechts, in: AcP 183 (1983), S. 725 ff.; Gernhuber, Joachim, Drittwirkungen im Schuldverhältnis kraft Leistungsnähe, in: Festschrift für Arthur Nikisch, [Tübingen] 1958, S. 249 ff.
dd) (größere) Urteilsanmerkungen:
Name und Vorname(n) des Verfassers, Entscheidung mit Aktenzeichen und Datum sowie die Fundstelle. Beispiel: Mestmäcker, Ernst-Joachim, Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs – II ZR 144/55 – vom 27.9.1956 (BGHZ 21, 354 ff. = JZ 1957, S. 179 f.), in: JZ 1957, S. 180 ff..
b) im Text der Arbeit
Das Gesetz ist genau zu zitieren: statt § 823 BGB also § 823 I BGB; statt § 325 I BGB also § 325 I 3 BGB. Die Wiedergabe des Gesetzestextes hat zu unterbleiben. Nur in Ausnahmefällen, wenn es um die Auslegung einzelner Satzteile oder Worte geht, können diese in Anführungsstrichen hervorgehoben werden (z.B. das Wort “begründet” in § 404 BGB).
Lehre und Rechtsprechung werden in den Fußnoten wie folgt zitiert: die vorangestellte Abkürzung “S.” für “Seite” und das früher übliche “a.a.O.” fallen weg, weil ohnehin klar ist, daß es sich um eine Seitenzahl und um das bereits im Literaturverzeichnis aufgeführte Werk des Verfassers bzw. Herausgebers handelt; “Bände” werden durch römische Ziffern gekennzeichnet (das früher übliche “Bd.” wird weggelassen); Fußnoten werden mit “Fn” gekennzeichnet. Der Name des zitierten Verfassers bzw. Herausgebers ist in der Arbeit (Text und Fußnote) durch kursive Schreibweise hervorzuheben. Die Fundstelle ist genau anzugeben, indem in Klammern die Zahl der Seite mit dem Zitat hinzugefügt wird: statt Gernhuber, FS für Nikisch, 249 ff. also Gernhuber, FS für Nikisch, 249 (257-258); statt BGHZ 24, 21 ff. also BGHZ 24, 21 (25).
Innerhalb der Fußnoten sind die Quellen systematisch zu ordnen nach Rspr. (hierarchisch) und Literatur (alphabetisch), ggf. weiter nach Kommentar- und Lehrbuchliteratur.
Wird ein Autor aus mehreren Quellen zitiert, ist in der Fußnote neben dem Namen des Autors die im Literaturverzeichnis bestimmte Kurzbezeichnung anzugeben, z.B. Brox SchuldR BT Rn 344.
Folgende Angaben sind jeweils notwendig:
aa) Lehrbücher und Monographien:
Da der Bearbeiter die von ihm berücksichtigten Werke im Literaturverzeichnis bereits aufgeführt hat, erübrigt es sich, Vorname(n), Titel, Erscheinungsjahr usw. im Text der Arbeit anzugeben. Es genügt der Hinweis auf den Namen des Verfassers bzw. Herausgebers, evtl. den Band und die Seite oder die Randnummer (und/oder den Paragraphen bzw. sonstigen Gliederungspunkt) mit dem Zitat. Beispiele: Flume II, 47; Enneccerus-Lehmannn, 432 ff., insbes. 434; Fikentscher, Rn 696-699 (oder: Fikentscher, § 69 I, Rn 696-699).
bb) Kommentare:
Diese werden zugleich mit dem Namen des jeweiligen Bearbeiters zitiert, und zwar niemals unter Angabe der Seite, sondern nach dem erläuterten Paragraphen sowie der Ziffer der Anmerkung, der Randnummer oder Randziffer dazu. Beispiele: Palandt/Heinrichs, § 325 Rn 9-13; Staudinger/Köhler, § 440 Rz 10. Hinweise zur Zitierweise finden sich meistens auch in dem betreffenden Kommentar.
cc) Aufsätze:
Es sind (nur) der Nachname, die Zeitschrift bzw. das Sammelwerk (abgekürzt) und die Anfangsseite sowie, falls abweichend, in Klammern die konkrete Seite mit dem Zitat anzugeben. Beispiele: Jahr JuS 1964, 125 (224) Fn 73; Gernhuber, FS für Nikisch, 249 (268).
dd) Rechtsprechung:
Anzugeben sind erkennendes Gericht (abgekürzt) und Fundstelle (nach Möglichkeit in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts). Die Fundstelle ist mit dem Titel der Sammlung bzw. der Zeitschrift (abgekürzt), deren Band bzw. Jahrgang und der Anfangsseite sowie, falls abweichend, in Klammern der Seite mit dem Zitat oder der laufenden Nummer der Entscheidung zu bezeichnen. Verkündungsdatum, Entscheidungsform (Urteil oder Beschluß) sind wegzulassen; Aktenzeichen interessieren nur bei unveröffentlichten Entscheidungen. Beispiele: BGHZ 80, 346 (348) = WM 1981, 936; BGH LM Nr. 14 zu § 823 (Ef) BGB.
Wurde die Entscheidung kommentiert, ist auch der Name des Kommentators hinzuzufügen, wenn zugleich auch auf die Glosse verwiesen werden soll. Beispiele: BGH NJW 1969, 269 m. Anm. Diederichsen; BGHZ 24, 21 (24-30), hierzu Wieacker, Rechtswidrigkeit und Fahrlässigkeit im Bürgerlichen Recht, in: JZ 1957, 535 ff..
3) Abkürzungen
Es sind die allgemein üblichen Abkürzungen zu verwenden. Beispiele: JZ für “JuristenZeitung”, JR für “Juristische Rundschau”, AcP für “Archiv für die civilistische Praxis”, LM für “Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs", herausgegeben von Lindenmaier, Möhring u. a. Im Zweifel hilft das Buch von Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Aufl., [Berlin, New York] 1993.
Literaturhinweis:
Weitere ausführliche Anleitungen finden sich in der vorzüglichen Darstellung von Hopt, Jura 1992, S. 225-231.
III. Anhang: Internet-Adressen
Für die Anfertigung juristischer Hausarbeiten:
http://www.jura.uni-saarland.de/Yoorah.43.0.html
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/sosnitza/materialien/
Für BGH-Urteile:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/indexfre.htm
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