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„Law in Context“: Hinweise zum Prüfungsablauf


Aufgrund der häufig gestellten Fragen zum Prüfungsablauf der anstehenden Modulprüfungen möchten wir auf Folgendes hinweisen:

1) Nach der aktuellen Beschlusslage der zuständigen Stellen setzt die Prüfungsteilnahme an einem Folgemodul den erfolgreichen Abschluss des hierfür notwendigen Grundlagenmoduls nicht mehr zwingend voraus.

Mit dieser Entscheidung wird den Studierenden entgegengekommen, um möglichen Zeitverlust bzw. erheblichen Prüfungsstau zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird auf § 3 der Prüfungsordnung und die damit verbundenen Rechtsfolgen verwiesen.
Danach gilt eine Bachelor-Prüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit (= sechs Semester) abgelegt worden ist, als nicht bestanden.

Das bedeutet z.B.:

Sie dürfen die Prüfung „Vertiefung Zivilrecht“ ausnahmsweise ohne bisher nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss „Einführung in das Zivilrecht“ mitschreiben.
Weitere Verknüpfungen entnehmen Sie bitte den geltenden Modulbeschreibungen.

ABER:

Um von dieser Ausnahme Gebrauch machen zu können, werden die Teilnahme am Grundmodul (Vorlesung/Übung) sowie der erfolglose Erstversuch zwingend vorausgesetzt. Nur unter diesen Voraussetzungen bringen Sie die für weiterführende Veranstaltungen und Module notwendigen Grundlagen und Kompetenzen mit.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn das Grundlagenmodul im Nachgang erfolgreich bestanden wird, die erforderlichen Leistungspunkte im Vertiefungsmodul erworben werden.

2) Gem. § 14 Absatz 2 der Prüfungsordnung ist eine Modulprüfung bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen abgelegt wurden und die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung „bestanden“ ist.

Wichtig: Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsleistungen, z.B.: für das Modul „Einführung in das Zivilrecht“ sind zwei Klausuren (= d.h. zwei Prüfungsleistungen) erforderlich.
z.B.: Wird in der 1. Klausur die Note 1,00 erreicht und in der 2. Klausur die Note 5,00, ergibt sich hieraus die Modulnote 3,00. Die Modulprüfung ist also bestanden. Die Wiederholung der mit 5,00 benoteten Prüfungsleistung ist nach § 16 Absatz 4 der Prüfungsordnung ausgeschlossen, da in diesem Fall die Modulprüfung bereits bestanden ist.

3) Zu jeder Klausur wird eine Wiederholungsklausur angeboten. Die Wiederholung ist nur zulässig, wenn für sämtliche Prüfungsleistungen des Moduls die Anmeldung vorlag und alle Klausuren mitgeschrieben wurden. (Ausnahme: z.B. durch Attest nachgewiesene Krankheit) Die Wiederholungsklausur ist grds. nicht als Erstversuch möglich.

Nur nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. Ein Verbesserungsversuch ist – außer in den Fällen des Freiversuchs (§ 15 der Prüfungsordnung) – nicht möglich. Auch zu den Wiederholungsklausuren hat erneut eine Anmeldung (online) zu erfolgen!

Wichtig: Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,00) bewertete Prüfungsleistung.
z.B.: Modulprüfung „Einführung in das Zivilrecht“, die aus zwei Prüfungsleistungen (=zwei Klausuren) besteht / 1. Klausur: Note = 4,00 / 2. Klausur: Note = 5,00.
Es darf nur die mit 5,00 bewertete Klausur wiederholt werden!

Dresden, 14.05.2009



Last modified:   15.05.2009 21:12
Author: Stefan Liehmann