BaFöG
Jeder Studierende, der BAföG erhält, muss zu einem vom BaFöG-Amt geforderten Zeitpunkt einen Nachweis erbringen, dass er die vom Prüfungsausschuss festgelegten Leistungen erbracht hat.
Der Nachweis hat über das Formblatt 5 nach § 48 BAföG zu erfolgen.
Die Bestätigung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studiengangs.
Zuvor muss eine Vorprüfung durch das Prüfungsamt erfolgen. Bitte senden Sie uns daher das vorausgefüllte Formblatt 5 per Post oder per e-mail über das Ticketsystem.
weitere Hinweise/Links:
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Studentenwerk Dresden
FAQ - BAföG
FAQ BaföG Corona