Gastaufenthalte - Hosting Agreements
Gastaufenthalte ohne Vergütung durch die TU Dresden
Wichtig für:
Gastwissenschaftler:innen, Nicht-EU-Ausland, konkret:
- Gastprofessor:innen, Nicht-EU-Ausland (ohne Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel)
- Promovierte, Nicht-EU-Ausland (ohne Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel)
- Stipendiat:innen, Nicht-EU-Ausland (ohne Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel)
- PhD-Student:innen, Nicht-EU-Ausland (ohne Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel)
Die folgenden Punkte beziehen sich auf Vereinbarungen bezüglich der Gastaufenthalte von Gastwissenschaftler:innen aus dem Nicht-EU-Ausland an der TU Dresden. Sie sind zu beachten, wenn:
- keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen diesen Personen und der TUD eingegangen werden und
- sie den Aufenthalt in Dresden aus eigenen Mitteln bzw. durch Stipendien finanzieren.
Für Studierende |
Für Forschende |
---|---|
Für PhD-Studierende ohne Immatrikulation (und ohne Arbeitsvertrag mit der TU Dresden) und Stipentiat:innen ist der „Vertrag über einen Gastaufenthalt“ zu verwenden. Der „Vertrag über einen Gastaufenthalt“ kann nicht verwendet werden, wenn der/die Gaststudent:in mit eigenen Einkünften seinen/ihren Aufenthalt finanzieren will. In diesem Fall muss eine „Aufnahmevereinbarung – Vertrag zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Aufenthaltsgesetz“ geschlossen werden. |
Für Promovierte, Gastprofessor:innen (ohne Arbeitsvertrag mit der TU Dresden), Stipendiat:innen der Gastwissenschaftler:innenprogramme ist die „Aufnahmevereinbarung – Vertrag zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Aufenthaltsgesetz“ zu verwenden – vorausgesetzt der Person stehen für die Sicherung des Lebensunterhalts monatliche Mittel mindestens auf dem Niveau des Arbeitslosengeldes II (Regelsatz von 449€/Monat zuzüglich Miete und ggf. Kosten der Krankenversicherung) zur Verfügung. |
Gastanträge für Studierende und Forschende
Folgende allgemeine Schrittfolge für Gastanträge für Studierende und Forschende ist dabei zu beachten:
- Die betreuenden Hochschullehrenden füllen den „Vertrag über einen Gastaufenthalt“ bzw. die "Aufnahmevereinbarung. Vertrag zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Aufenthaltsgesetz" aus.
- Im Anschluss wird das ausgefüllte Dokument von dem/der betreuenden Hochschullehrer:in sowie dem/der Gastwissenschaftler:in unterschrieben.
- Das unterschriebene Dokument wird vorzugsweise digital (oder in ausgedruckter Form per Hauspost) an den/die Referent:in Internationales des Bereichs GSW gesendet.
- Nach Prüfung durch den zuständigen Referenten/die zuständige Referentin Internationales wird der unterschriebene Vertrag bzw. die Aufnahmevereinbarung an den/die Gastwissenschaftler:in geschickt.
Gastanträge für Wissenschaftler:innen als Einladung für Visum
Wenn der Vertrag und die Aufnahmevereinbarung bereits vor der Einreise des Gastwissenschaftlers/der Gastwissenschaftlerin aus dem Nicht-EU-Ausland als Einladung für den Visumantrag eingesetzt werden, ist Folgendes zu beachten:
- Die betreuenden Hochschullehrenden werden gebeten, das jeweilige Dokument (siehe oben) auszufüllen und unterschrieben an den zuständigen Referenten Internationales weiterzuleiten.
- Der/die Referent:in Internationales wird das Formular nach Prüfung an den Gast bzw. die zuständige Auslandsvertretung schicken. Damit ersetzt der Vertrag bzw. die Aufnahmevereinbarung ein oftmals gewünschtes formloses Einladungsschreiben des betreuenden Hochschullehrenden.
- Beide Dokumente müssen jedoch zusätzlich zu den Stipendienverträgen der TU Dresden bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden.
Gastaufenthalte für eine Tätigkeit mit Vergütung
(bzw. anderweitigem (finanziellen) Ausgleich durch die TUD)
Auch bei selbstständiger Tätigkeit auf Honorarbasis oder gegen Aufwandsentschädigung ist das Dezernat Personal für den Abschluss der Aufnahmevereinbarungen und ggf. weiterer Verträge zuständig.
Der Abschluss von Verträgen, die einen finanziellen Ausgleich oder anderweitige monetäre Vorteile vorsehen (insbesondere Arbeits- und Dienstverträge, Werk- und Honorarverträge sowie sonstige Vereinbarungen gegen Leistung einer Vergütung), obliegt dem Dezernat Personal.
Sofern mit dem Gastwissenschatfler/der Gastwissenschaftlerin aus dem Nicht-EU-Ausland (d.h. Professor:innen, Promovierte, PhD, Stipendiat:innen, Aufenthaltstitel) in diesen Fällen eine Aufnahmevereinbarung geschlossen werden soll), wird die Beschäftigungsstelle gebeten, zusätzlich zu den üblichen Antrags-/ Einstellungsunterlagen Antrag auf Genehmigung eines Gastaufenthaltes das ausgefüllte Formblatt für die Aufnahmevereinbarung auf elektronischem Weg an das Dezernat Personal zur Prüfung und Unterzeichnung zu übersenden.
Generell gilt (für bezahlte wie unbezahlte Vertragsverhältnisse):
Eine Aufnahmevereinbarung kann nur geschlossen werden, wenn die Person explizit einen Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG zu Forschungszwecken beantragen möchte. Wird ein anderes Aufenthaltsrecht (z. B. gemäß § 16b AufenthG zu Studienzwecken oder gemäß § 21 AufenthG für selbstständige Tätigkeiten) angestrebt, gelten jeweils andere Voraussetzungen.