Promotionsordnung vom 28.5.1995
Table of contents
- Inhaltsverzeichnis
- [I. Allgemeine Bestimmungen]
- [II. Ordentliche Promotion]
- [III. Ehrenpromotion]
- [IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen]
- I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- II.ORDENTLICHE PROMOTION
- § 4 Zweck der Promotion
- § 5 Promotionsleistungen
- § 6 Abschnitte des Promotionsverfahrens
- § 7 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge
- § 8 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge
- § 9 Zulassungsantrag
- § 10 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
- § 11 Rücknahme des Zulassungsantrags
- § 12 Anforderungen an die Dissertation
- § 13 Prüfung der Dissertation
- § 14 Begutachtung der Dissertation
- § 15 Annahme und Bewertung der Dissertation
- § 16 Öffentliche Verteidigung
- § 17 Bildung der Gesamtnote
- § 18 Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung von Pflichtexemplaren
- § 19 Herkunftsvermerk
- § 20 Promotionsurkunde; Führung des Doktorgrades
- § 21 Täuschungshandlungen
- § 22 Entziehung des Doktorgrades
- III. EHRENPROMOTION
- IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inhaltsverzeichnis
[I. Allgemeine Bestimmungen]
[§ 1 Der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft]
[§ 2 Gleichstellungsklausel]
[§ 3 Organe und Zuständigkeiten im Promotionsverfahren]
[II. Ordentliche Promotion]
[§ 4 Zweck der Promotion]
[§ 5 Promotionsleistungen]
[§ 6 Abschnitte des Promotionsverfahrens]
[§ 7 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge]
[§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge]
[§ 9 Zulassungsantrag]
[§ 10 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen]
[§ 11 Rücknahme des Zulassungsantrags]
[§ 12 Anforderungen an die Dissertation]
[§ 13 Prüfung der Dissertation]
[§ 14 Begutachtung der Dissertation]
[§ 15 Annahme und Bewertung der Dissertation]
[§ 16 Öffentliche Verteidigung]
[§ 17 Bildung der Gesamtnote]
[§ 18 Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung von Pflichtexemplaren]
[§ 19 Herkunftsvermerk]
[§ 20 Promotionsurkunde; Führung des Doktorgrades]
[§ 21 Täuschungshandlungen]
[§ 22 Entziehung des Doktorgrades ]
[III. Ehrenpromotion]
[§ 23 Verleihung der Ehrendoktorwürde]
[§ 24 Entziehung der Ehrendoktorwürde]
[IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen]
[IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen]
[§ 25 Juristische Diplomexamen]
[§ 26 Doktoranden neu berufener Professoren]
[§ 27 Weggang von Prüfungsberechtigten]
[§ 28 Übergangsbestimmungen]
[§ 29 Inkrafttreten]
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft
(1) Die Juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (doctor iuris) auf Grund der nach dieser Promotionsordnung zu erbringenden Promotionsleistungen.
(2) Sie kann ferner die Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhalber (doctor iuris honoris causa) verleihen.
§ 2
Gleichstellungsklausel
(1) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie akademischen Grade gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
(2) Frauen können den ihnen nach dieser Ordnung verliehenen Doktorgrad in weiblicher Form (Doktorin der Rechtswissenschaft - doctrix iuris, Ehrendoktorin der Rechtswissenschaft - doctrix iuris honoris causa) führen.
§ 3
Organe und Zuständigkeiten im Promotionsverfahren
(1) Der Dekan trifft im Promotionsverfahren alle Entscheidungen, soweit nicht diese Promotionsordnung den Prüfungsausschuss, den Promotionsausschuss oder den Fakultätsrat für zuständig erklärt. Der Dekan legt dem Promotionsausschuss Zweifelsfälle zur Entscheidung vor.
(2) Der Promotionsausschuss besteht aus den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden. Prüfungsberechtigt sind Professoren, Habilitierte und Honorarprofessoren. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der an der Fakultät tätigen Professoren anwesend ist.
(3) Der Prüfungsausschuss für die öffentliche Verteidigung von Dissertationen besteht aus drei Prüfungsberechtigten. Dem Prüfungsausschuss sollen die Gutachter aus der Fakultät angehören; den Vorsitz führt ein Mitglied, das nicht als Gutachter in dem Verfahren tätig war. Die Mitglieder und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Dekan für jedes Promotionsverfahren nach der Begutachtung der Dissertation bestimmt.
II.ORDENTLICHE PROMOTION
§ 4
Zweck der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung des Bewerbers zu einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft.
§ 5
Promotionsleistungen
Die Promotionsleistungen bestehen in der Anfertigung einer wissenschaftlichen Abhandlung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft (Dissertation), der öffentlichen Verteidigung der Dissertation sowie einer weiteren wissenschaftlichen Leistung.
§ 6
Abschnitte des Promotionsverfahrens
Das Promotionsverfahren ist in drei Abschnitte gegliedert:
- Zulassung (§§ 7 bis 11),
- Vorlage und Beurteilung der Dissertation (§§ 12 bis 15),
- öffentliche Verteidigung einschließlich Eröffnung des Gesamtergebnisses (§§ 16 bis 17).
§ 7
Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
- ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland,
- das Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, der ersten Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss für Juristen.
(2) Dem Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, der Ersten Prüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" gemäß Absatz 1 lit. b steht deren Bestehen mit der Note "befriedigend" gleich, wenn der Bewerber zusätzlich an einer Juristischen Fakultät einen mindestens mit der Note "gut" bewerteten Seminarschein erworben oder das Studium im Schwerpunktbereich mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat.
(3) Der Promotionsausschuss kann ein mindestens mit der Note "gut" abgeschlossenes juristisches Aufbaustudium an einer deutschen Universität als gleichwertigen inländischen Studienabschluss im Sinne von Abs. 1 lit. b anerkennen.
(4) Bei ausländischem Studienabschluss ist eine weitere Zulassungsvoraussetzung, dass ein Magister-Aufbaustudium an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden mindestens mit der Note "befriedigend" abgeschlossen wurde. Von dem Erfordernis eines Magister-Aufbaustudiums in Dresden kann auf Antrag befreit werden.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge
Absolventen einer in- oder ausländischen Universität mit einem nicht rechtswissenschaftlichen Studienabschluss (Magister, Diplom, Staatsexamen o.ä.) können mit einer interdisziplinären Dissertation zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
- ihr Studium mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note "vollbefriedigend" im rechtswissenschaftlichen Studium entspricht,
- ausreichende Rechtskenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung im Promotionsfach und einen mindestens mit der Note "gut" bewerteten, an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden erworbenen Seminarschein nachweisen und
- sich ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt.
§ 9
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Promotion ist schriftlich bei der Juristischen Fakultät zu beantragen. In dem Antrag ist das Dissertationsthema zu bezeichnen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf mit Angaben des Studiengangs,
- die Studienbücher über das Hochschulstudium, das der zur Promotion berechtigenden Prüfung vorausgeht,
- die Nachweise über die Voraussetzungen nach §§ 7 und 8,
- der Nachweis über eine weitere wissenschaftliche Leistung,
- die Dissertation in Maschinenschrift in dreifacher Ausfertigung,
- die Versicherung, dass der Bewerber die Dissertation selbst verfasst, sich keiner unzulässigen fremden Hilfe bedient, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation aufgeführten Schriften und Hilfsmittel benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat,
- die Versicherung, dass die Dissertation in derselben oder einer ähnlichen Fassung nicht anderweitig schon eingereicht wurde.
(3) Eine weitere wissenschaftliche Leistung ist insbesondere eine rechtswissenschaftliche Monographie, ein rechtswissenschaftlicher Beitrag in einer Fachzeitschrift oder einem Sammelband oder ein an einer Juristischen Fakultät erworbener Seminarschein, der mindestens mit der Note "gut" bewertet sein muss, nicht identisch mit dem Seminarschein gemäß § 7 Absatz 2 sein darf und bei einem anderen Hochschullehrer erworben sein muss.
(4) Bei fremdsprachigen Zeugnissen und Bescheinigungen kann die Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher ins Deutsche verlangt werden.
(5) Eine Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und zusätzliche Anforderungen gemäß §§ 7 und 8 kann bereits bei dem Dekan der Juristischen Fakultät beantragt werden, bevor der Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt worden ist.
§ 10
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entscheidet der Dekan, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so erhält der Bewerber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Über einen Widerspruch des Bewerbers entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.
§ 11
Rücknahme des Zulassungsantrags
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion kann nur zurückgenommen werden, solange noch keine Gutachten über die Dissertation vorliegen. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht eingereicht.
§ 12
Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem behandelten Thema bringt und für die Veröffentlichung geeignet ist. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer und französischer Sprache, auf Beschluss des Promotionsausschusses auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, wenn sich ein Professor der Juristischen Fakultät zur Betreuung der Dissertation und ein weiteres prüfungsberechtigtes Mitglied der Juristischen Fakultät zur Begutachtung der Dissertation bereit erklären. Einer fremdsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(2) Eine Abhandlung, die in derselben oder einer ähnlichen Fassung bereits bei einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde, kann nicht als Dissertation verwendet werden.
§ 13
Prüfung der Dissertation
(1) Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so bestimmt der Dekan drei Gutachter für die Bewertung der Dissertation. Von den drei Gutachtern darf mindestens einer nicht der Technischen Universität Dresden angehören. Erstgutachter soll in der Regel der Betreuer der Dissertation sein.
(2) In durch den Gegenstand der Dissertation begründeten Ausnahmefällen kann einer der drei Gutachter durch einen Professor oder ein habilitiertes Mitglied einer nicht rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden.
(3) Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zuleitung der Dissertation an den Gutachter erstattet werden. Die gutachterliche Bewertung wird dem Doktoranden spätestens mit der Ladung zur öffentlichen Verteidigung mitgeteilt. Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist dem Doktoranden auf Antrag die Einsichtnahme in die Gutachten zu gewähren.
§ 14
Begutachtung der Dissertation
(1) Die Gutachter haben schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob die eingereichte Dissertation den Anforderungen von § 12 genügt, und die Arbeit unter Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Notenstufen zu bewerten.
(2) Für die Bewertung der Dissertation gelten folgende Noten:
- summa cum laude = 0 (herausragend - eine ganz hervorragende Leistung);
- magna cum laude = 1 (sehr gut - eine besonders anzuerkennende Leistung);
- cum laude = 2 (gut - eine den Anforderungen voll genügende Leistung);
- rite = 3 (ausreichend - eine Leistung, die noch den Anforderungen entspricht);
- insufficienter = 4 (ungenügend - eine Leistung, die nicht den Anforderungen genügt)
(3) Weichen die Gutachten in der Bewertung um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so entscheidet der Promotionsausschuss, wenn die Gutachter sich nicht auf eine geringere Differenz verständigen können.
§ 15
Annahme und Bewertung der Dissertation
(1) Der Dekan gibt die Dissertation zur Behebung von Mängeln für eine bestimmte Zeit, jedoch höchstens für ein Jahr, zurück, wenn sich die Gutachter übereinstimmend für eine Rückgabe zur Behebung von Mängeln aussprechen. Aus besonderen Gründen kann der Dekan die Frist für eine erneute Einreichung der Dissertation verlängern. Wird die Frist aus einem Grund, den der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(2) Die Dissertation wird mit den Gutachten und dem Bewertungsvorschlag der Gutachter zur Einsicht durch die Prüfungsberechtigten (§ 3 Absatz 2) ausgelegt. Dies soll in der Regel in der Vorlesungszeit geschehen. In diesem Fall beträgt die Auslegungsfrist zwei Wochen; in der vorlesungsfreien Zeit beträgt sie vier Wochen. Der Dekan teilt spätestens einen Tag vor Beginn der Auslegungsfrist allen Prüfungsberechtigten die Tatsache der Auslegung und die Auslegungsfrist, das Thema der Dissertation und den Namen des Doktoranden sowie den Vorschlag der Gutachter schriftlich mit. Die übrigen Mitglieder und Angehörigen der Juristischen Fakultät haben das Recht, die Dissertation ohne Gutachten und Bewertungsvorschläge während der Auslegungsfrist einzusehen.
(3) Sprechen sich die Gutachter übereinstimmend für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation aus, so ist sie angenommen bzw. abgelehnt, es sei denn, ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät (§ 3 Absatz 2) erhebt innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist Einspruch. Die Frist für die Erhebung eines Einspruchs kann vom Dekan angemessen verlängert werden, wenn ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät dies aus besonderem Grund beantragt. Spricht sich ein Gutachter für die Ablehnung der Dissertation aus oder wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät über die Annahme und Bewertung, Rückgabe zur Behebung von Mängeln oder Ablehnung der Dissertation. Er kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung einen oder mehrere Gutachter bestellen; beschließt er die Rückgabe der Dissertation, so gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird die Dissertation abgelehnt oder gilt sie gemäß Absatz 1 Satz 3 als abgelehnt, so teilt der Dekan dies dem Doktoranden schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Dissertation verbleibt mit den Gutachten bei den Akten der Fakultät.
§ 16
Öffentliche Verteidigung
(1) Ist die Dissertation angenommen, setzt der Dekan einen Termin für die öffentliche Verteidigung fest. Er bestimmt den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden.
(2) Der Termin für die Verteidigung ist in der Fakultät öffentlich bekannt zu machen. Der Doktorand ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zur öffentlichen Verteidigung zu laden; er kann auf die Einhaltung der Frist schriftlich verzichten. In der Einladung ist ihm die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bekanntzugeben. Nachträgliche Änderungen sind dem Doktoranden unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verteidigung soll zeigen, ob der Doktorand in der Lage ist, die mit der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse darzulegen und gegenüber Fragen und Einwänden zu vertreten sowie davon ausgehend in größeren wissenschaftlichen Zusammenhängen sich einer wissenschaftlichen Diskussion (Disputation) zu stellen. Die mündliche Diskussion erstreckt sich demgemäß auf die Dissertation und die Wissenschaftsgebiete, denen das Thema der Dissertation zuzuordnen ist oder die unmittelbar davon berührt werden.
(4) Die Dauer der öffentlichen Verteidigung soll 120 Minuten nicht überschreiten. Sie beginnt mit einem Vortrag des Doktoranden von ca. 30 Minuten Dauer, in dem er den wesentlichen Inhalt und die wichtigsten Ergebnisse seiner Dissertation darstellt. Daran schließt sich die wissenschaftliche Aussprache an, an der sich alle Prüfungsberechtigten sowie alle Anwesenden beteiligen können. Der Vorsitzende kann nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand bezogene Beiträge zurückweisen.
(5) Für die Bewertung gilt § 14 Absatz 2 entsprechend. Kommen die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterschiedlichen Bewertungen, so ist aus den drei Einzelnoten die Summe zu bilden und durch drei zu dividieren.
(6) Über den Gegenstand und das Ergebnis der öffentlichen Verteidigung fertigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift an, die von sämtlichen Prüfern zu unterzeichnen ist.
(7) Lauten zwei der Einzelnoten auf "insufficienter" oder erscheint der Doktorand ohne genügende Entschuldigung nicht zur öffentlichen Verteidigung, so ist die öffentliche Verteidigung nicht bestanden. Ob eine genügende Entschuldigung vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Bewerber genügend entschuldigt, setzt der Dekan einen neuen Termin für die öffentliche Verteidigung fest. Eine nicht bestandene öffentliche Verteidigung kann einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens beim Dekan gestellt werden.
§ 17
Bildung der Gesamtnote
(1) Nach der öffentlichen Verteidigung setzt der Vorsitzende die Gesamtnote der Promotion fest. Die Gesamtnote ist die durch vier geteilte Summe der Noten der Dissertationsgutachten und der Note der öffentlichen Verteidigung Bis zur Fünf-Zehntel-Note wird auf die bessere Note abgerundet.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verkündet im Anschluss an die Verteidigung in nichtöffentlicher Sitzung die Bewertungen der Dissertation, das Ergebnis der öffentlichen Verteidigung und das Gesamtergebnis. Lautet die Entscheidung auf "insufficienter", ist ein schriftlicher Bescheid anzufertigen, der zu begründen und dem Doktoranden zuzustellen ist.
§ 18
Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung von Pflichtexemplaren
(1) Nach der öffentlichen Verteidigung hat der Doktorand binnen eines Jahres 120 gedruckte oder druckähnlich vervielfältigte und mit Herkunftsvermerk versehene Exemplare der Dissertation bei der Fakultät einzureichen. Ist die Arbeit im Verlagsbuchhandel mit einer Mindestauflage von 200 Exemplaren erhältlich, so genügt die Einreichung von zehn Exemplaren. Der Dekan kann aus besonderen Gründen die Frist für die Einreichung der Exemplaren verlängern.
(2) Für die Veröffentlichung der Dissertation macht der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Gutachter Auflagen.
(3) Wurde die Dissertation gegenüber dem Text, der den Gutachtern vorgelegen hatte, geändert, so darf sie als Dissertation der Fakultät nur mit Zustimmung des Dekans und im Einvernehmen mit den Gutachtern gedruckt werden.
(4) Von den Exemplaren der Dissertation, die den Gutachtern vorgelegen haben, verbleibt eines bei den Akten der Fakultät.
§ 19
Herkunftsvermerk
In der Dissertation ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommene Dissertation handelt. Wird die Dissertation nicht im Verlagsbuchhandel veröffentlicht, sind außerdem die Gutachter der Fakultät und der Tag der öffentlichen Verteidigung anzugeben.
§ 20
Promotionsurkunde; Führung des Doktorgrades
(1) Hat der Doktorand die Prüfungsleistungen erbracht, die Pflichtexemplare der Dissertation abgeliefert und Auflagen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, so veranlasst der Dekan die Ausfertigung der Promotionsurkunde.
(2) Die Urkunde enthält neben dem Namen, Vornamen, akademischen Grad, Geburtstag und -ort des Doktoranden den Titel der Dissertation, den zu verleihenden akademischen Grad und die Gesamtnote. Sie wird auf den Tag der Verteidigung ausgestellt und trägt die Unterschriften des Rektors, des Dekans und das Siegel der Technischen Universität Dresden.
(3) Das Recht, den Doktorgrad zu führen, entsteht mit der Aushändigung der Promotionsurkunde. Der Dekan kann jedoch dem Doktoranden befristet und auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Doktorand den Abschluss eines Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch einen Verlag nachweist. Im Fall von Auflagen setzt die Gestattung der vorläufigen Titelführung die Zustimmung des Prüfungsausschusses voraus.
§ 21
Täuschungshandlungen
(1) Hat der Doktorand die Zulassung zur Promotion durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder hat er sich bei den Prüfungsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht, so ist, wenn die Promotion noch nicht erfolgt ist, der Promotionsantrag zurückzuweisen, wenn sie bereits erfolgt ist, die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen.
(2) Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat. Dem Doktoranden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, auf seinen Wunsch auch mündlich vor dem Fakultätsrat. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Doktoranden zuzustellen.
§ 22
Entziehung des Doktorgrades
Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes. Die Entscheidung darüber trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.
III. EHRENPROMOTION
§ 23
Verleihung der Ehrendoktorwürde
(1) Das Ehrenpromotionsverfahren ist auf begründeten Antrag von mindestens drei Professoren der Fakultät einzuleiten. Der Antrag ist an die Fakultät zu richten.
(2) Der Dekan bestellt mindestens zwei fachlich zuständige Professoren zur Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung und der Person des zu Ehrenden. Der Antrag und die Gutachten sind den Mitgliedern des Fakultätsrates und allen Prüfungsberechtigten vorzulegen. Diese können innerhalb eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(3) Über die Verleihung der Ehrendoktorwürde entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter Würdigung des Antrags und der Gutachten sowie der vorgelegten Stellungnahmen.
(4) Der Dekan vollzieht die Verleihung der Ehrendoktorwürde durch Überreichung einer Urkunde an die geehrte Persönlichkeit.
§ 24
Entziehung der Ehrendoktorwürde
Die Entziehung der Ehrendoktorwürde richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes. Die Entscheidung darüber trifft der Fakultätsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25
Juristische Diplomexamen
Bewerber, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Ländern ein juristisches Diplom-Examen erworben haben, müssen hinreichende Kenntnisse im Recht der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Der Nachweis wird geführt durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei Fortgeschrittenenübungen in verschiedenen Fächern und der Teilnahme an einem Seminar. Die Leistungsnachweise müssen in den Übungen mindestens auf "vollbefriedigend", im Seminar mindestens auf "gut" lauten.
§ 26
Doktoranden neu berufener Professoren
Personen, die von einem an die Juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden berufenen Professor bereits an dessen früherer Universität als Doktoranden angenommen worden sind, besitzen an der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden die Promotionsberechtigung, wenn sie nach der Promotionsordnung der früheren Universität die Leistungsvoraussetzungen für die Promotion erfüllt haben. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet der Dekan. Lehnt der Dekan die Zulassung ab, so entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Fakultätsrat.
§ 27
Weggang von Prüfungsberechtigten
Ein Prüfungsberechtigter, der die Fakultät verlässt, behält die Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Kandidaten, die er im Zeitpunkt seines Weggangs angenommen und der Fakultät gemeldet hat.
§ 28
Übergangsbestimmungen
Promotionsverfahren, für die die Zulassung bereits vor Inkrafttreten einer Änderungssatzung beantragt worden ist, sind auf Antrag des Bewerbers nach der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung der Promotionsordnung durchzuführen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen bei Antragstellung vorlagen.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die vorliegende Promotionsordnung ist vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am 18. Januar 1995 und am 28. März 1995 beschlossen und durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 03. Februar 1995, AZ 2-7841.11/40 genehmigt worden.
Dresden, 28.03.1995
Prof. Dr. Hartmut Bauer
Dekan
Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 27.08.2003:
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft und werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden vom 27.11.2002 und der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 21.08.2003, AZ 3-7841-11/40-16 .
Dresden, 27. August 2003
Der Dekan
der Juristischen Fakultät
Prof. Dr. Martin Schulte
Die Veröffentlichung erfolgt ohne Gewähr.