BAföG / Finanzen
Die Beantragung von BAföG erfolgt über das Studentenwerk.
Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, sobald der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung (Formblatt 5)der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die üblichen Leistungen des 4. bzw. des jeweils erreichten Fachsemesters erbracht hat.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
Wenn Sie vom BAföG-Amt aufgefordert werden, die Bescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5) vorzulegen, dann reichen Sie bitte das Aufforderungsschreiben inkl. des Formblatt 5 beim Prüfungsamt ein. Unser Prüfungsamt leitet die Bescheinigung (Formblatt 5) an den entsprechenden Prüfungsausschuss weiter, der diese je nach Stand der erbrachten Leistungen bestätigt.
Für die seit 2009 eingeführten Studiengänge, werden die bereits erbrachten Leistungspunkte als Grundlage für eine Bestätigung des Formblatts 5 verwendet. Haben Sie in Ihrem Fachsemester mindestens 80% der nach regulärem Studienablaufplan möglichen zu erwerbenden Leistungspunkte erworben (LPmax), so wird Ihnen bestätigt, dass sie die "üblichen" Leistungen erbracht haben (siehe untenstehende Tabelle). Dies soll die Tatsache berücksichtigen, dass besonders im Falle von Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken, die Leistungspunkte erst mit Bestehen der entsprechenden Modulprüfung am Ende des jeweiligen Moduls erworben werden.
Studiengang | 3. Semester | 4. Semester | 5. Semester | |||
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LPmax | 80% | LPmax | 80% | LPmax | 80% | |
Bachelor Informatik | 81 | 65 | 120 | 96 | 150 | 120 |
Bachelor Medieninformatik | 84 | 67 | 117 | 94 | 150 | 120 |
Diplom Informatik | 87 | 70 | 121 | 97 | 129 | 103 |
Master Informatik | 90 | 72 | - | - | - | - |
Master Medieninformatik | 90 | 72 | - | - | - | - |
Kann ein Auszubildender den nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsstand nicht nachweisen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf spätere Vorlage zu stellen. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG lautet:
Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
Tatsachen, die die Leistung von Ausbildungsförderung zunächst ohne Vorlage der Positivbescheinigung rechtfertigen, liegen vor, wenn die Ausbildungsverzögerung aus schwerwiegenden Gründen, infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren eingetreten sind.
In den hier genannten Fällen ist es immer ratsam, sich im Amt beraten zu lassen. Informationen dazu und das Abtragsformular erhalten Sie im BAföG-Amt.
Sie suchen einen Tutoren- oder SHK-Job? Schauen Sie doch mal hier, ob da was für Sie dabei ist. Da sich die Tarife für SHKs durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder immer mal wieder ändern, informieren Sie sich am besten im Sekretariat des Betreuers über den aktuellen Satz.