Sep 23, 2021
Hinweise zur Ablehnung von Prüfungsergebnissen im WiSe 2020/21 (nur noch bis 30.09.2021) und SoSe 2021
Auf Grund der Senatsbeschlüsse vom 14.10.2020 (Senatsbeschluss für das WiSe 2020/21) und 10.03.2021 (Senatsbeschluss für das SoSe 2021) haben Studierende die Möglichkeit, Prüfungsergebnisse des WiSe 2020/21 (nur noch bis zum 30.09.2021) und SoSe 2021 (bis zum 31.03.2022) abzulehnen. Dies gilt auch für die Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet wurden; diese Ergebnisse werden nicht automatisch nicht gewertet. Für das SoSe 2020 besteht diese Möglichkeit nicht mehr (Fristende war der 31.03.2021).
Für die Ablehnung ist - je nach Art der Prüfung - eines der nachfolgend benannten Formulare zu nutzen. Diese können bis spätestens zum Ende des Folgesemesters einreichen. Soll die Prüfungsleistung bereits im jeweiligen Semester erneut erbracht werden, muss die Erklärung allerdings zwingend vor der Prüfungseinschreibung eingereicht werden.
Ablehnung eines Prüfungsergebnisses
In Studiengängen, in denen kein Kolloquium / keine Verteidigung / kein Vortrag zur Abschlussarbeit vorgesehen ist, muss für die Ablehnung der Bewertung der Abschlussarbeit das nachfolgende Formular genutzt werden:
In Studiengängen, in denen ein Kolloquium / eine Verteidigung / ein Vortrag zur Abschlussarbeit vorgesehen ist, gibt es mehrere Optionen, in Abhängigkeit davon, ob Abschlussarbeit und / oder Kolloquium absolviert wurden:
Abschlussarbeit absolviert | Abschlussarbeit nicht absolviert | |
---|---|---|
Kolloquium / Verteidigung / Vortrag absolviert | Ablehnung der Abschlussarbeit und des Kolloquiums | Ablehnung des Kolloquiums |
Kolloquium / Verteidigung / Vortrag nicht absolviert | Ablehnung der Abschlussarbeit | --- |
Achtung: Die Ablehnung eines Prüfungsergebnisses ist bindend. Demnach zählt immer die spätere Bewertung. Mit der Erklärung der Ablehnung eines Prüfungsergebnisses ist dieser Prüfungsvorgang demnach abgeschlossen. Die Bewertung ist nicht mehr existent, weshalb eine nachträgliche Anrechnung nicht mehr möglich ist.
Eine Täuschung führt zu einer 5,0 bzw. einem „nicht bestanden“, welches nicht durch den Senatsbeschluss abgedeckt ist. Eine Ablehnung des Prüfungsergebnisses ist nicht möglich.
Weitere Informationen zu Prüfungen / Zeugnissen erhalten Sie auf den Seiten des ServiceCenterStudium:
https://tu-dresden.de/studium/im-studium/coronavirus/#section-2-3