FAQ
Inhaltsverzeichnis
Wenngleich 3G-Kontrolle, Abstandsvorschrift und generelle Maskenpflicht laut der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht mehr bestehen, geht das Erweiterte Rektorat davon aus, dass alle TUD-Angehörigen zum Selbst- und Fremdschutz eigenständig auf Tests, Mund-Nasen-Bedeckung in Innen- und Außenräumen des Campus' sowie Hygiene und Sicherheitsabstände achten.
Pandemiealltag an der TUD
Das Impfangebot gegen Covid-19 direkt auf dem Campus der TU Dresden der TU Dresden pausiert bis Anfang Oktober. Neue Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Aktuelle Impfangebote sind unter https://drksachsen.de/impfaktionen/impfstellen.html zu finden.
Es gilt der 3G-Appell an der TU Dresden. Statusüberprüfung und 3G-Nachweispflicht entfallen. Die Struktureinheiten werden gebeten, diese Daten zu löschen.
Es wird dringend darum gebeten, sich auch weiterhin vor Zutritt zum Arbeitsplatz einmal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen.
Beschäftigte werden gebeten, insb. bei Kontakt mit infizierten Personen die Testzentren zu nutzen.
Die Bereitstellung von Masken erfolgt über das Sachgebiet 4.5 Arbeitssicherheit.
Bitte halten Sie sich weiterhin an die AHA-L-Regeln, indem Sie Abstand halten und die Hygienevorschriften befolgen.
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenenstatus entfällt für den Zugang zu allen Lehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen. Wir appellieren jedoch eindringlich an alle Teilnehmenden in Präsenz (auch Geimpfte und Genesene), mehrmals pro Woche einen Antigen-Schnelltest durchzuführen. Bei Lehrveranstaltungen mit besonderer Gefährdungssituation, wie Laborpraktika, sowie bei Präsenzprüfungen, bei denen bisher die 1G-Regel galt, sollte der Test maximal 24h vorher selbst oder in öffentlichen Testzentren durchgeführt werden.
Auch ist im Corona-Basisschutz auf OPAL keine Kenntnissnahmeerklärung bzgl. des 3G-Nachweises mehr nötig.
Zusätzlich zu ihren Schutzregelungen setzte die TUD bereits während der Pandemiehochphasen auf eine Verantwortungskultur und die Besonnenheit der Studierenden im Umgang mit der selbstständigen 3G-Kontrolle. Es wird dringend empfohlen, neben dem Testen auf die Einhaltung der Hygieneempfehlungen - wie Abstand und Masketragen - nicht zu verzichten.
Als einfache und effiziente Schutzmaßnahme wirkt nach wie vor das Tragen von FFP2-Masken.
Die TUD spricht die deutliche Empfehlung aus, FFP2-Maske immer und überall auf dem Campusgelände zu tragen. Dies insbesondere, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Mindestabstand zu anderen Menschen eingehalten wird. Die Empfehlung gilt ebenfalls für Lehrveranstaltungen, auch am Platz, sowie für Präsenzprüfungen (mindestens eine medizinische Maske).
Info: Während die sogenannten OP-Masken vorrangig dem Fremdschutz dienen, bieten FFP2-Masken (verkehrsfähige Maskentypen nach § 4 Absatz 2 Corona-ArbSchV und deren Anlage) bei korrekter Handhabe einen deutlich höheren Eigenschutz und werden daher zur Nutzung empfohlen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regelung-zu-masken-1842704.
PoC-Antigen-Tests können selbst oder durch geschultes Personal durchgeführt werden. Selbst- und Schnelltests ermöglichen ein frühes Unterbrechen potenzieller Infektionsketten. Gehen Sie trotzdem verantwortungsvoll mit Abständen und Hygieneregeln um - auch negativ getestete oder symptomfreie Personen können andere anstecken.
Video: So funktionieren Corona-Selbsttests
Testzentren:
Testzentren stehen in Dresden, in Zittau/Görlitz und in Freital/Sächsische Schweiz zur Verfügung.
Das Testzentrum Reichenbachstraße ist seit 29. April geschlossen.
Um eine schnelle Kontaktnachverfolgung im Infektionsfall zu gewährleisten, wird die Nutzung der Corona-Warn-App samt der an den Räumen angebrachten QR-Codes auch beim Basisschutz empfohlen.
- Hier können Veranstalter:innen einen Code zum Check-In erstellen: https://www.coronawarn.app/de/eventregistration/
- Für Personen ohne Corona-Warn-App steht ein Dokument zur Kontaktnachverfolgung bereit.
Info: Wie nutzt die Corona-Warn-App meine Daten und was passiert damit?
Lehre:
Die volle Raumbelegung in Übungs-, Seminar- und IT-Räumen und Hörsälen ist ab dem 16. Mai möglich.
Beschäftigte:
Wenn der Mindestabstand im Bürobetrieb nicht einzuhalten ist, wird dringend empfohlen, auf das Masketragen oder andere Schutzformen (Plexiglasscheiben etc.) zurückzugreifen.
Bei Erkältungssymptomen suchen Sie bitte nicht Ihren Arbeitsplatz auf, sondern arbeiten - wo möglich - mobil.
Testen Sie sich.
Richten Sie sich nach dem geltenden Prozessablauf und zeigen Sie ggf. eine Arbeitsunfähigkeit an.
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung durch den Arzt besteht wieder seit dem 04.08.2022, bis vorläufig 30.11.2022.
Um den bestmöglichen Schutz aller TUD-Angehörigen im Infektionsfall zu gewährleisten, hat der Gesundheitsdienst der Universität zwei geordnete Prozessabläufe veröffentlicht, die die Zuständigkeiten und Informationsketten innerhalb der TUD für Mitarbeiter:innen bzw. Studierende/Lehrende klären. Dieser Ablauf greift bereits, wenn Personen Kontakt mit Infizierten hatten.
- Beschäftigte orientieren sich bitte an folgendem Prozessablauf.
- Studierende bzw. Lehrende finden ihren Prozessablauf hier.
Um die Schutzmaßnahmen der SächsCorSchVO an der TUD zu regeln, kommt im Rahmen des Arbeitsschutz' das gekürzte Maßnahmenkonzept zum Einsatz. Es dient den Struktureinheiten und Lehrenden, um die Anforderungen und Empfehlungen zum Hygieneschutz zu überblicken.
Veranstaltungen
Alle Veranstaltungen auf dem Campus - egal ob Lehre, Prüfung, Tagung, Messe, Kongress, Kultur oder andere - können ab dem 16. Mai ohne Hygienekonzept stattfinden. Unverändert wird dringend empfohlen:
- FFP2-Maske in öffentlichen Räumen und bei einem Abstand unter 1,5 m zueinander tragen,
- Mindestabstand einhalten
- Kontakte beschränken
- Hygienerempfehlungen einhalten
Gremiensitzungen und dienstliche Besprechungen:
Zur Reduzierung der Personenkontakte bitten wir, weiterhin die Möglichkeiten von virtuellen Treffen zu nutzen.
In den letzten Monaten haben sich viele sachdienliche und oft auch zeitsparende virtuelle Formate etabliert und die Beschäftigten so einen routinierten Umgang gewonnen; an diesen sollte weiterhin festgehalten werden.
Laufender Betrieb
Der bisherige Vorrang des mobilen Arbeitens an der TU Dresden entfällt grundsätzlich. Das Rektorat empfiehlt jedoch die Inanspruchnahme des mobilen Arbeitens, sofern sich die Tätigkeit für regelmäßige mobile Arbeit eignet.
Grundlage bilden die Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit vom 22. Juni 2021 und die Dienstvereinbarung "Flexible Arbeitszeit" vom 17. Juli 2020.
Es wird um Abstimmung mit den Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen gebeten. Vereinbarungen sind nach Abschluss bitte zur Kenntnis an das Dezernat Personal - - zu reichen.
Die Genehmigung von mobiler Arbeit kann und sollte in der aktuellen Lage auch zur Vermeidung der Nutzung des Personennahverkehrs sowie zur Reduzierung der Personenkontakte oder Doppelbesetzung von Büros großzügig gewährt werden. Sollte eine Doppelbesetzung von Büros nicht ausgeschlossen werden können, sind schützende Maßnahmen, wie Plexiglasscheiben, ausreichender Abstand, Lüftung, etc. zu treffen.
Berechtigte Interessen der Beschäftigten (z. B. Kinderbetreuungsbedarf bei Schließung von Betreuungseinrichtungen) sind bei der Gewährung von gelegentlicher, d. h. kurzfristiger mobiler Arbeit, angemessen zu berücksichtigen.
Mobile Arbeit ist insbesondere für Beschäftigte, die zu den Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf zählen, zu bewilligen.
Aktuelle Informationen des ZIH über Besonderheiten zur Nutzung der IT-Dienste finden Sie hier: https://tu-dresden.de/zih/dienste/aktuelles
Eine Übersicht über die zulässigen Tools für Videokonferenzen und die Nutzungsregeln finden Sie hier: https://tu-dresden.de/zih/dienste/videokonferenz
Gilt weiterhin, dass genehmigter Urlaub auch genommen werden muss?
Bereits genehmigter Urlaub bleibt (auch im Fall von Reiseeinschränkungen) grundsätzlich bestehen. Zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten können je nach Arbeitsaufkommen flexibel andere Vereinbarungen getroffen werden, wenn dienstliche Gründe (z.B. erhöhtes Arbeitsaufkommen / Personalmangel wegen genehmigter Urlaube anderer Teammitglieder im gleichen Zeitraum) nicht entgegenstehen.
Kann Resturlaub in das Folgejahr übertragen werden?
Für die Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr gelten folgende Grundsätze:
Ohne Vorliegen besonderer Gründe können maximal zehn Urlaubstage (bezogen auf eine Fünf-Tage-Arbeitswoche) übertragen werden. Diese Regelung gilt letztmalig für die Übertragung von Urlaub in das Jahr 2022.
Darüber hinaus ist eine Übertragung nur zulässig, wenn dringende dienstliche oder persönliche Gründe der Urlaubsgewährung entgegenstanden. Einschränkungen durch die Corona-Pandemie, insbesondere Absagen geplanter oder bereits gebuchter Reisen stellen grundsätzlich keinen Übertragungsgrund im vorbenannten Sinn dar.
Der übertragene Urlaub muss bis spätestens 30. September 2022 vollständig genommen werden. Sonst verfällt er. Ausnahmen hiervon gelten ggf. nach längerer Krankheit, Mutterschutz bzw. Elternzeit sowie für den Ansparurlaub von Beamt:innen.
Sofern Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben bzw. nach den Regelungen des Freistaats Sachsen zum Coronaschutz in häuslicher Quarantäne bleiben müssen, beachten Sie bitte die an der TU Dresden geltenden Prozessabläufe für den Infektionsfall. Für Beschäftigte der TU Dresden gilt für den Quarantänezeitraum Folgendes:
Sie befinden sich in Quarantäne, zeigen jedoch keine oder nur sehr leichte Krankheitssymptome:
- Soweit möglich, soll die Arbeitsleistung im mobilen Arbeiten von zuhause aus erbracht werden. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrer:m Vorgesetzten ab.
- Ist das mobile Arbeiten von zuhause aus nicht möglich (z.B. aus technischen Gründen oder wegen gleichzeitiger häuslicher Kinderbetreuung) können Sie der Arbeit ggf. entschuldigt fernbleiben. Die Dienstbezüge werden Ihnen für den Zeitraum des entschuldigten Fernbleibens, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Wochen fortgezahlt. Diese Regelung wurde (übertariflich) durch Nr. 1 und 2 der „Hinweise des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber/Dienstherr für die Bediensteten der Landesverwaltung zum Thema Corona-Virus“ in der Fassung vom 21.05.2021 getroffen.
- Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht nicht, wenn Beschäftigte eine vermeidbare Reise antreten, obwohl ihnen vor Reiseantritt bekannt war, dass diese Reise nach den geltenden Corona-Schutzbestimmungen bei Rückkehr eine häusliche Quarantäne zur Folge hat, welche über die Zeit des genehmigten Erholungsurlaubes hinausgeht. Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Nicht vermeidbar ist eine Reise, wenn sie auf besonderen und außergewöhnlichen Umständen beruht, wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen. Dem gegenüber stellen z.B. Reisen aus Anlass privater Feierlichkeiten oder Urlaubsreisen keine unvermeidbaren Reisen dar.
Sie sind arbeitsunfähig an Corona erkrankt:
- In diesem Fall gelten die regulären gesetzlichen und tariflichen Regelungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens ab dem vierten Arbeitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auf Verlangen der Dienststelle auch früher.
Ihr Kind, jedoch nicht Sie selbst, befindet sich in Quarantäne und Sie müssen es zu Hause betreuen:
- Soweit möglich, kann die Arbeitsleistung im mobilen Arbeiten von zuhause aus erbracht werden. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrer:m Vorgesetzten ab.
- Ist das mobile Arbeiten von zuhause aus neben der Kinderbetreuung nicht möglich, beachten Sie bitte die Hinweise zum Punkt „Kind-krank-Tage“: Anspruch der Beschäftigten.
Arbeitnehmer:innen, die selbst und deren Kind(er) gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie ihr Kind aufgrund einer Erkrankung oder wegen des coronabedingten Wegfalls von Betreuungsmöglichkeiten selbst betreuen müssen. Sie können bei der Krankenversicherung Kinderkrankengeld in Höhe von (in der Regel) 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts geltend machen.
Wegen der Corona-Pandemie hat der Bundesgesetzgeber für das Jahr 2022 eine Erhöhung der Ansprüche auf die sog. „Kind-krank-Tage“ (Arbeitsbefreiung mit Zahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkassen) beschlossen. Demnach werden im laufenden Jahr jedem Elternteil 30 Tage pro Kind (maximal 65 Tage bei mehreren Kindern), Alleinerziehenden 60 Tage pro Kind (maximal 130 Tage bei mehreren Kindern) gewährt. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren oder wenn das Kind wegen einer Behinderung Hilfe benötigt.
Sofern Ihr Kind erkrankt ist, zeigen Sie die Arbeitsverhinderung der/dem Fachvorgesetzten bitte unverzüglich an. Als Nachweis ist wie üblich der Kinder-Krankenschein beizufügen.
Außerdem können die „Kind-krank-Tage“ im Zeitraum bis 23.09.2022 auch zur Abdeckung des coronabedingten Kinderbetreuungsbedarfes verwendet werden (§ 45 Abs. 2a SGB V). Der Anspruch besteht, wenn eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Betreuungseinrichtung (Schule, Hort, Kindertagesstätte, Kindertagespflegestelle) oder die Einrichtung für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen geschlossen ist, für die Klasse/Gruppe oder einzelne Kinder pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum o.g. Betreuungsangebot eingeschränkt wird (z.B. bei häuslichen Lernzeiten im Wechsel mit Präsenzunterricht). Der Anspruch besteht auch dann, wenn Beschäftigte die Arbeitsleistung technisch gesehen zwar von zuhause erbringen könnten, dazu aber aufgrund der häuslichen Kinderbetreuung praktisch nicht in der Lage sind.
Möchten Sie Kind-krank-Tage für die häusliche Betreuung Ihrer (gesunden) Kinder nutzen, zeigen Sie den Freistellungsbedarf bitte mit dem vorgesehenen Formular bei Ihrer/m Fachvorgesetzten an. Nach Mitzeichnung durch die/den Vorgesetzte/n ist das Formular an das Dezernat Personal, Sachgebiet 2.2 ( ) weiterzuleiten. Sofern es sich nicht um eine allgemeine Schließung aller Betreuungseinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes handelt, fügen Sie bitte eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung (siehe Musterformular) bei.
Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsbefreiung aus Sicht des Arbeitgebers unbezahlt erfolgt und durch die TU Dresden eine entsprechende Meldung an die Bezügestelle veranlasst wird. Die Erstattung des Verdienstausfalls müssen Sie eigenverantwortlich bei der Krankenversicherung geltend machen. Die Krankenkassen haben dafür zu verwendende Formulare auf ihren Webseiten zum Download bereitgestellt (jede Krankenkasse ihr eigenes Formular).
Tarifbeschäftigte, die selbst bzw. deren Kind(er) privat krankenversichert sind, haben gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. e TV-L je Kalenderjahr einen Anspruch auf bis zu 4 Tage bezahlte Arbeitsbefreiung wegen Erkrankung eines Kindes im Alter von unter 12 Jahren sowie auf einen 1 weiteren Tag wegen der Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen. Im Übrigen kann unbezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L für eine Dauer von bis zu zwei Arbeitswochen (mit Anrechnung der Freistellung auf die Beschäftigungszeit) bzw. darüber hinaus unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TV-L (ohne Anrechnung auf die Beschäftigungszeit) im Dezernat Personal beantragt werden. Gemäß § 45 Abs. 5 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch Privatversicherte mindestens bis zum Umfang der o.g. Kind-krank-Tage (unbezahlt) von der Arbeit freizustellen. Inwieweit die private Krankenversicherung für den entstehenden Verdienstausfall aufkommt oder aufgrund der Corona-Pandemie diese Möglichkeit erweitert hat, muss durch die Beschäftigten eigenverantwortlich geklärt werden.
Beamt:innen haben gemäß § 12 Abs. 2 Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz-, und Elternzeitverordnung bei Erkrankung eines Kindes einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Umfang von 10 Arbeitstagen (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) je Kalenderjahr bzw. bei mehreren Kindern von bis zu 25 Arbeitstagen (Alleinerziehende bis zu 50 Arbeitstage). Darüber hinaus wurde eine Sonderregelung durch Erlass des Staatsministeriums des Innern (aktualisierte Fassung vom 21.05.2021) getroffen. Danach kann auf Antrag für bis zu 30 weitere Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 60 weitere Arbeitstage) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die notwendige Kinderbetreuung bei Schließung oder Untersagung des Betretens von Gemeinschaftseinrichtungen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn Kinder auf Veranlassung der Betreuungseinrichtung aufgrund von Erkältungssymptomen vorbeugend am Kita- oder Schulbetrieb nicht teilnehmen können.
Entsprechende Anträge sind unter Mitzeichnung des/der Vorgesetzten schriftlich oder per E-Mail im Dezernat Personal ( ) zu stellen. Bitte beachten Sie dabei die weiteren, im Erlass des SMI benannten Voraussetzungen. Sofern es sich nicht um eine allgemeine Schließung aller Betreuungseinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes handelt, fügen Sie Ihrem Antrag bitte eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung oder des behandelnden Arztes bei, dass ein Kita-/Schulbesuch nicht möglich ist bzw. das Kind durch die Einrichtung tatsächlich nicht betreut wird.
Allgemeines:
Beschäftigte haben Anspruch auf bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung, um für pflegebedürftige nahe Angehörige (zum Personenkreis vgl. § 7 Abs. 3 PflZG / § 66 Abs. 2 Satz 1 SächsBG) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
- Für Arbeitnehmer:innen erfolgt die Freistellung unbezahlt; ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen gestellt werden.
- Beamt:innen wird die Freistellung gemäß § 71 SächsBG unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Die Pflegebedürftigkeit ist jeweils durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Info: Wer muss was beantragen? und Musterformular ärztliche Bescheinigung.
Coronabedingte Pflege Angehöriger:
- Für Arbeitnehmer:innen wurde der Anspruch auf Arbeitsfreistellung und Pflegeunterstützungsgeld durch Sonderregelungen (§ 9 Abs. 1 PflZG / § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI / Artikel 8 Nr. 2 und Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 22.11.2021) befristet für den Zeitraum bis zum 30.06.2022 auf bis zu 20 Tage erhöht, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie eintritt. Für den genannten Zeitraum gezahltes Pflegeunterstützungsgeld wird auf den regulären Anspruch von 10 Tagen (siehe Nr. 01. und 02.) nicht angerechnet, d.h. das coronabedingte Pflegeunterstützungsgeld ist eine zusätzliche Leistung (§ 150b SGB XI / Artikel 8 Nr. 3 des o.g. Gesetzes vom 22.11.2021).
Für Beamt:innen wurde bislang keine vergleichbare Regelung getroffen. - Nach den (bis zu) 20 Arbeitstagen (Arbeitnehmer:innen ) bzw. 10 Arbeitstagen (Beamt:innen) sollen die Vorgesetzten diesem Personenkreis bevorzugt mobiles Arbeiten anbieten. Ist mobiles Arbeiten nicht möglich, sollten die Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeit genutzt werden (Abbau der aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden, Nacharbeit) bzw. Resturlaub oder Urlaub genommen werden.
Welche Maßnahmen aus Sicht des Datenschutzes bzw. der Informationssicherheit beim Wechsel zwischen mobiler Arbeit und Büro berücksichtigt werden sollten, finden Sie auf den folgenden Webseiten:
bei mobiler Arbeit:
https://tu-dresden.de/tu-dresden/organisation/zentrale-universitaetsverwaltung/dezernat-3-zentrale-angelegenheiten/sg-3-5-informationssicherheit/mobiles-arbeiten
bei der Rückkehr in die Büros:
https://tu-dresden.de/tu-dresden/organisation/zentrale-universitaetsverwaltung/dezernat-3-zentrale-angelegenheiten/sg-3-5-informationssicherheit/handlungsempfehlungen-rueckkehr-homeoffice
Lehre
Aktuelle Informationen zum Sommersemester 2022 finden Sie in der Rundmail vom 01. April 2022.
Alle weiteren Informationen zu Studienbedingungen unter Corona erhalten Sie auf den speziellen Infoseiten des SCS:
https://tu-dresden.de/studium/im-studium/coronavirus/faq
https://tu-dresden.de/studium/im-studium/coronavirus/pruefungen
Für Beschäftigte und Studierende der Medizinischen Fakultät in Einrichtungen auf dem Campus der Hochschulmedizin Dresden gelten vorrangig die Regelungen der Hochschulmedizin.
Grundsätzlich findet imSommersemester 2022 Präsenzlehre statt. Auch hier spielt der Schutz durch das Tragen von Masken eine herausragende Rolle.
Hybride Angebote sind nach Ermessen der Lehrenden ebenso möglich. Das Zentrum für interdisziplinäres Lernen und Lehren (ZiLL) bietet (auch über den Matrix-Messenger der TUD) Beratungen, Anleitungen und Weiterbildungen an, um bei der inhaltlichen und technischen Ausgestaltung der digitaler Lehr- und Prüfformate zu unterstützen.
Im Infektionsfall müssen nicht mehr alle Präsenzveranstaltungen, die von der betroffenen Person besucht wurden, für 7 Tage in den virtuellen Raum verlegt werden, sondern nur die von den Fakultäten festgesetzten Lehrveranstaltungen/Gruppen mit besonderer Gefährdungssituation. Es liegt im Ermessen der Lehrenden, im Infektionsfall auch andere Lehrveranstaltungen vorübergehend ganz oder teilweise in den virtuellen Raum zu verlegen.
Alle Prüfungen können in Präsenz stattfinden.
Die Rahmenbedingungen für Digitales Prüfen wurden ebenfalls geschaffen; die Prüfenden entscheiden im Austausch mit den Studierenden und in Benehmen mit den Prüfungsausschüssen über die Durchführungsart (Präsenz oder digital).
Als Information wurden die Rahmenbedingungen für digitale Prüfungen in einem Dokument zusammengestellt.
Die Senatsfestlegungen zur Rückgabe von Prüfungsergebnissen sind mit dem Ende des Sommersemesters 2021 ausgelaufen.
Die Sonderstellung der Medizinischen Fakultät ergibt sich daraus, dass sie neben Aufgaben in Forschung und in Lehre auch die Krankenversorgung absichern muss. Deshalb hat der Freistaat Sachsen eine gesetzliche Sonderregelung für die Medizinischen Fakultäten in Dresden und Leipzig eingeführt. Demgemäß stehen ihnen ein eigenes Budget und eine separate Verwaltung zu, um Regeln zum Patient:innenschutz aufzustellen. Diese Autonomie ist die Grundlage für eigene Corona-Maßnahmen.
Studierende, die zwischen Präsenz- und Online-Lehre wechseln, können die Mensa-Speisesäle als Aufenthaltsräume nutzen.
Für die Teilnahme an den Online-Veranstaltungen bitte Kopfhörer benutzen. In den Mensen gilt Maskenempfehlung. Am Sitzplatz können die Masken abgesetzt werden.
Folgende Mensen mit WLAN bieten im Sommersemester 2022 außerhalb der Kern-Mittagszeit von 11.30 bis 13:30 Uhr Aufenthaltsräume mit verlängerten Öffnungszeiten an:
- Mensa Zeltschlösschen Mo bis Fr 8:30 – 15:30 Uhr
- Alte Mensa Mo bis Fr 8 – 16:30 Uhr
Einzelne Fakultäten stellen ebenfalls Aufenthaltsräume zur Verfügung. Bitte die entsprechenden Aushänge beachten.
Studierende mit Kind(ern) haben bis auf Weiteres die Möglichkeit, das Angebot der flexiblen Kinderbetreuung der TUD stundenweise (z. B. während der Teilnahme an Prüfungen) zu nutzen. Die Betreuung findet in Kooperation mit der Agentur Wirbelwind statt.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter: https://tu-dresden.de/flexible-kinderbetreuung
Gesundheit und Wohlbefinden
Informationen zu möglichen Symptomen und Verläufen: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/verdacht-auf-infektion-und-krankheitsverlauf.html
Wer typische COVID-19-Symptome hat, muss zu Hause bleiben und eine Ärztin bzw. einen Arzt kontaktieren. Ständige Beratung erhalten Sie unter der Hotline vom Patientenservice des ärztlichen Bereitschaftsdiensts: 116 117.
Als präventive Maßnahme und zur leichteren Infektionskettenrückverfolgung wird Folgendes empfohlen:
- Protokollieren Sie in Ihrem eigenen Interesse, welche Orte und Personen Sie wann besucht/gesehen haben und bewahren Sie Ihre Liste für mindestens 14 Tage auf.
- Wenn Sie an COVID-19 erkrankt sind oder bei Ihnen ein Infektionsverdachtsfall besteht, nutzen Sie das Symptomtagebuch des RKI. Halten Sie sich außerdem an den für Sie geltenden Prozessablauf (siehe FAQ-Pandemiealltag).
Eine Übersicht aller verfügbaren Beratungsangebote zu COVID-19 finden Sie hier.
Für Beschäftigte
Wenn Sie berufliche oder private Themen belasten, bieten die Psychologen des Gesundheitsdienstes Beratung an. Nähere Infos dazu finden Sie unter https://tu-dresden.de/dez/psychologische-beratung. Die Terminvereinbarung erfolgt per E-Mail an .
Für Studierende
Sie können per E-Mail an einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin vereinbaren. Bitte schildern Sie kurz Ihr Anliegen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Studentenwerks unter https://www.studentenwerk-dresden.de/soziales/psychosoziale-beratung.html
Wie kann das Arbeiten von zu Hause aus gelingen? Arbeits- und Organisationspsychologen der TUD geben Handreichung: https://tu-dresden.de/tu-dresden/gesundheitsmanagement/information-regarding-covid-19-coronavirus-sars-cov-2/tipps-fuer-das-arbeiten-von-zu-hause
Bundesregierung, Freistaat Sachsen und Stadt Dresden
Aktuelle Informationen der Bundesregierung finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
Aktuelle Informationen des Auswärtigen Amts: Es gelten differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen für einzelne Länder.
Beachten Sie auch die Regelungen auf der Einreise-Seite des Freistaats.
Homepage:
https://www.coronavirus.sachsen.de
Alle amtlichen Bekanntmachungen, fortlaufend ergänzt:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Die Stadtverwaltung Dresden informiert via Dashboard tagesaktuell über den Inzidenzwert und die Fallzahlen.
Auf der Webseite finden sich weitere Informationsangebote zum Thema Verhalten in Quarantäne, Kontaktstellen bei Infektionsverdacht, lokale Beratungen sowie Veranstaltungsregelungen und Hinweisen für Einreisende.
Pendeln und Dienstreisen
Dienstreisen sind möglich, deren Notwendigkeit sollte jedoch jeweils kritisch hinterfragt werden. Bei der Buchung sollte auf großzügige Stornierungsbedingungen geachtet werden.
Weitere Hinweise finden Sie im internen Web-Bereich des Sachgebiets 2.4
Für alle Pendler:innen soll die Option mobiler Arbeit / digitaler Lehre weiterhin vorrangig genutzt werden. Wochenendpendeln und nichtnotwendige Reisen sind zu vermeiden.
Virtuelle Veranstaltungen können mittels des Formulars ANTRAG auf Erstattung von Auslagen für die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung beantragt, durch den Vorgesetzten genehmigt/ bestätigt und zur Abrechnung an das Dezernat 1, Sachgebiet 1.1 für Haushaltsmittel oder Sachgebiet 1.3 für Drittmittel eingereicht werden.