Informationen zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
Willkommen auf der zentralen Corona-Informationsseite der TU Dresden mit Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 auf Lehre, Forschung und Verwaltung. SARS-CoV-2 wird hauptsächlich über virushaltige Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aerosole) übertragen, die beim Husten, Niesen, Sprechen, Atmen oder Singen entstehen.
- Nehmen Sie Erkältungssymptome ernst.
- Die TUD empfiehlt, in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Das Maßnahmenkonzept dient Struktureinheiten und Lehrenden als Grundlage für den Hygieneschutz.
- Psychosoziale, medizinische und organisatorische Unterstützungsangebote des Gesundheitsdiensts.
Möglichen Symptomen und Verläufe: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/verdacht-auf-infektion-und-krankheitsverlauf.html
Wer typische COVID-19-Symptome hat, muss zu Hause bleiben und eine Ärztin bzw. einen Arzt kontaktieren. Nutzen Sie zur Überprüfung Ihres Infektionsstatus' die nächstgelgenen Testzentren.
Protokollieren Sie in Ihrem eigenen Interesse, welche Orte und Personen Sie wann besucht/gesehen haben und bewahren Sie Ihre Liste für mindestens 14 Tage auf. Auf Ihrem Smartphone kann eine Corona-Warn-App mögliche Infektionsketten automatisch zurückverfolgen und Kontaktpersonen warnen.
In den kommenden Wochen ist weiterhin saisonal bedingt mit einer hohen Zahl an viral bedingten respiratorischen Erkrankungen zu rechnen. Es bleibt daher sehr wichtig, die bestehenden Empfehlungen umzusetzen:
- AHA+L-Regel beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, Atemschutz-Masken tragen, richtig Lüften)
- Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 wahrnehmen: Impfungen können Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen zwar nicht vollständig verhindern, schützen aber vor schweren Verläufen.
- Bei Auftreten von Symptomen einer Atemwegsinfektion wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten – unabhängig vom Impfstatus und auch bei negativem COVID-19-Antigen-Schnelltestergebnis – für 3 bis 5 Tage und bis zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause bleiben, Kontakte meiden.
Für Beratungen zu Fragen der Gesundheit (z. B. besondere gesundheitliche Gefährdungen, Arbeitsmedizinische Vorsorge, psychische Belastungen) steht Ihnen das SG Gesundheitsdienst () zur Verfügung, zu Fragen des Arbeitsschutzes das SG Arbeitssicherheit ().
Es gelten die regulären Studiums- und Prüfungsordnungen. Weitere Informationen: Studium & Lehre oder beim ServiceCenterStudium.

ServiceCenterStudium
Eine verschlüsselte E-Mail über das SecureMail-Portal versenden (nur für TUD-externe Personen).
Besucheradresse:
SCS-Servicepoint im Foyer des Fritz-Foerster-Baus
Öffnungszeiten:
Montag: 08:30 - 16:00
Dienstag: 08:30 - 18:00
Mittwoch: 08:30 - 16:00
Donnerstag: 08:30 - 18:00
Freitag: 08:30 - 13:00
Mommsenstraße 6
01069 Dresden
Postadresse:
Technische Universität Dresden
Dezernat 8
ServiceCenterStudium
01062 Dresden
Öffnungszeiten:
- Montag:
- 09:00 - 15:00
- Dienstag:
- 09:00 - 18:00
- Mittwoch:
- 09:00 - 15:00
- Donnerstag:
- 09:00 - 18:00
- Freitag:
- 09:00 - 13:00
- Empfehlung, AHA+L-Regel zu beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, Atemschutz--Masken tragen, richtig Lüften)
- Empfehlung, bei Auftreten von Symptomen einer Atemwegsinfektion wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten – unabhängig vom Impfstatus und auch bei negativem COVID-19-Antigen-Schnelltestergebnis – für 3 bis 5 Tage und bis zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause zu bleiben
- Bei Inanspruchnahme des mobilen Arbeitens gilt die DV Mobile Arbeit
Sofern Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben bzw. nach den Regelungen des Freistaats Sachsen zum Coronaschutz in häuslicher Quarantäne bleiben müssen, beachten Sie bitte die an der TU Dresden geltenden Prozessabläufe für den Infektionsfall. Für Beschäftigte der TU Dresden gilt für den Quarantänezeitraum Folgendes:
Sie befinden sich in Quarantäne, zeigen jedoch keine oder nur sehr leichte Krankheitssymptome:
- Soweit möglich, soll die Arbeitsleistung im mobilen Arbeiten von zuhause aus erbracht werden. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrer:m Vorgesetzten ab.
- Ist das mobile Arbeiten von zuhause aus nicht möglich (z.B. aus technischen Gründen oder wegen gleichzeitiger häuslicher Kinderbetreuung) können Sie der Arbeit ggf. entschuldigt fernbleiben. Die Dienstbezüge werden Ihnen für den Zeitraum des entschuldigten Fernbleibens, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Wochen fortgezahlt. Diese Regelung wurde (übertariflich) durch Nr. 1 und 2 der „Hinweise des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber/Dienstherr für die Bediensteten der Landesverwaltung zum Thema Corona-Virus“ in der Fassung vom 21.05.2021 getroffen.
- Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht nicht, wenn Beschäftigte eine vermeidbare Reise antreten, obwohl ihnen vor Reiseantritt bekannt war, dass diese Reise nach den geltenden Corona-Schutzbestimmungen bei Rückkehr eine häusliche Quarantäne zur Folge hat, welche über die Zeit des genehmigten Erholungsurlaubes hinausgeht. Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Nicht vermeidbar ist eine Reise, wenn sie auf besonderen und außergewöhnlichen Umständen beruht, wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen. Dem gegenüber stellen z.B. Reisen aus Anlass privater Feierlichkeiten oder Urlaubsreisen keine unvermeidbaren Reisen dar.
Sie sind arbeitsunfähig an Corona erkrankt:
- In diesem Fall gelten die regulären gesetzlichen und tariflichen Regelungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens ab dem vierten Arbeitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auf Verlangen der Dienststelle auch früher.
Ihr Kind, jedoch nicht Sie selbst, befindet sich in Quarantäne und Sie müssen es zu Hause betreuen:
- Soweit möglich, kann die Arbeitsleistung im mobilen Arbeiten von zuhause aus erbracht werden. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrer:m Vorgesetzten ab.
- Ist das mobile Arbeiten von zuhause aus neben der Kinderbetreuung nicht möglich, beachten Sie bitte die Hinweise zum Punkt „Kind-krank-Tage“: Anspruch der Beschäftigten.
Arbeitnehmer:innen, die selbst und deren Kind(er) gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie ihr Kind aufgrund einer Erkrankung oder wegen des coronabedingten Wegfalls von Betreuungsmöglichkeiten selbst betreuen müssen. Sie können bei der Krankenversicherung Kinderkrankengeld in Höhe von (in der Regel) 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts geltend machen.
Wegen der Corona-Pandemie hat der Bundesgesetzgeber auch für die Jahre 2022 und 2023 eine Erhöhung der Ansprüche auf die sog. „Kind-krank-Tage“ (Arbeitsbefreiung mit Zahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkassen) beschlossen. Demnach werden im laufenden Jahr jedem Elternteil 30 Tage pro Kind (maximal 65 Tage bei mehreren Kindern), Alleinerziehenden 60 Tage pro Kind (maximal 130 Tage bei mehreren Kindern) gewährt. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren oder wenn das Kind wegen einer Behinderung Hilfe benötigt.
Sofern Ihr Kind erkrankt ist, zeigen Sie die Arbeitsverhinderung der/dem Fachvorgesetzten bitte unverzüglich an. Als Nachweis ist wie üblich der Kinder-Krankenschein beizufügen.
Außerdem können die „Kind-krank-Tage“ im Zeitraum bis 07.04.2023 auch zur Abdeckung des coronabedingten Kinderbetreuungsbedarfes verwendet werden (§ 45 Abs. 2a SGB V). Der Anspruch besteht, wenn eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Betreuungseinrichtung (Schule, Hort, Kindertagesstätte, Kindertagespflegestelle) oder die Einrichtung für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen geschlossen ist, für die Klasse/Gruppe oder einzelne Kinder pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum o.g. Betreuungsangebot eingeschränkt wird (z.B. bei häuslichen Lernzeiten im Wechsel mit Präsenzunterricht). Der Anspruch besteht auch dann, wenn Beschäftigte die Arbeitsleistung technisch gesehen zwar von zuhause erbringen könnten, dazu aber aufgrund der häuslichen Kinderbetreuung praktisch nicht in der Lage sind.
Möchten Sie Kind-krank-Tage für die häusliche Betreuung Ihrer (gesunden) Kinder nutzen, zeigen Sie den Freistellungsbedarf bitte mit dem vorgesehenen Formular bei Ihrer/m Fachvorgesetzten an. Nach Mitzeichnung durch die/den Vorgesetzte/n ist das Formular an das Dezernat Personal, Sachgebiet 2.2 ( ) weiterzuleiten. Sofern es sich nicht um eine allgemeine Schließung aller Betreuungseinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes handelt, fügen Sie bitte eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung (siehe Musterformular) bei.
Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsbefreiung aus Sicht des Arbeitgebers unbezahlt erfolgt und durch die TU Dresden eine entsprechende Meldung an die Bezügestelle veranlasst wird. Die Erstattung des Verdienstausfalls müssen Sie eigenverantwortlich bei der Krankenversicherung geltend machen. Die Krankenkassen haben dafür zu verwendende Formulare auf ihren Webseiten zum Download bereitgestellt (jede Krankenkasse ihr eigenes Formular).
Tarifbeschäftigte, die selbst bzw. deren Kind(er) privat krankenversichert sind, haben gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. e TV-L je Kalenderjahr einen Anspruch auf bis zu 4 Tage bezahlte Arbeitsbefreiung wegen Erkrankung eines Kindes im Alter von unter 12 Jahren sowie auf einen 1 weiteren Tag wegen der Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen. Im Übrigen kann unbezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L für eine Dauer von bis zu zwei Arbeitswochen (mit Anrechnung der Freistellung auf die Beschäftigungszeit) bzw. darüber hinaus unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TV-L (ohne Anrechnung auf die Beschäftigungszeit) im Dezernat Personal beantragt werden. Gemäß § 45 Abs. 5 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch Privatversicherte mindestens bis zum Umfang der o.g. Kind-krank-Tage (unbezahlt) von der Arbeit freizustellen. Inwieweit die private Krankenversicherung für den entstehenden Verdienstausfall aufkommt oder aufgrund der Corona-Pandemie diese Möglichkeit erweitert hat, muss durch die Beschäftigten eigenverantwortlich geklärt werden.
Beamt:innen haben gemäß § 12 Abs. 2 Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz-, und Elternzeitverordnung bei Erkrankung eines Kindes einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Umfang von 10 Arbeitstagen (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) je Kalenderjahr bzw. bei mehreren Kindern von bis zu 25 Arbeitstagen (Alleinerziehende bis zu 50 Arbeitstage). Darüber hinaus wurde eine Sonderregelung durch Erlass des Staatsministeriums des Innern (aktualisierte Fassung vom 21.05.2021) getroffen. Danach kann auf Antrag für bis zu 30 weitere Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 60 weitere Arbeitstage) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die notwendige Kinderbetreuung bei Schließung oder Untersagung des Betretens von Gemeinschaftseinrichtungen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn Kinder auf Veranlassung der Betreuungseinrichtung aufgrund von Erkältungssymptomen vorbeugend am Kita- oder Schulbetrieb nicht teilnehmen können.
Entsprechende Anträge sind unter Mitzeichnung des/der Vorgesetzten schriftlich oder per E-Mail im Dezernat Personal ( ) zu stellen. Bitte beachten Sie dabei die weiteren, im Erlass des SMI benannten Voraussetzungen. Sofern es sich nicht um eine allgemeine Schließung aller Betreuungseinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes handelt, fügen Sie Ihrem Antrag bitte eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung oder des behandelnden Arztes bei, dass ein Kita-/Schulbesuch nicht möglich ist bzw. das Kind durch die Einrichtung tatsächlich nicht betreut wird.
Allgemeines:
Beschäftigte haben Anspruch auf bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung, um für pflegebedürftige nahe Angehörige (zum Personenkreis vgl. § 7 Abs. 3 PflZG / § 66 Abs. 2 Satz 1 SächsBG) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
- Für Arbeitnehmer:innen erfolgt die Freistellung unbezahlt; ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen gestellt werden.
- Beamt:innen wird die Freistellung gemäß § 71 SächsBG unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Die Pflegebedürftigkeit ist jeweils durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Info: Wer muss was beantragen? und Musterformular ärztliche Bescheinigung.
Coronabedingte Pflege Angehöriger:
- Für Arbeitnehmer:innen wurde der Anspruch auf Arbeitsfreistellung und Pflegeunterstützungsgeld durch Sonderregelungen (§ 9 Abs. 1 PflZG / § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI) befristet für den Zeitraum bis zum 30.04.2023 auf bis zu 20 Tage erhöht, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie eintritt. Für den genannten Zeitraum gezahltes Pflegeunterstützungsgeld wird auf den regulären Anspruch von 10 Tagen nicht angerechnet, d.h. das coronabedingte Pflegeunterstützungsgeld ist eine zusätzliche Leistung (§ 150b SGB XI).
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Für Beamt:innen wurde bislang keine vergleichbare Regelung getroffen.
- Nach den (bis zu) 20 Arbeitstagen (Arbeitnehmer:innen ) bzw. 10 Arbeitstagen (Beamt:innen) sollen die Vorgesetzten diesem Personenkreis bevorzugt mobiles Arbeiten anbieten. Ist mobiles Arbeiten nicht möglich, sollten die Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeit genutzt werden (Abbau der aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden, Nacharbeit) bzw. Resturlaub oder Urlaub genommen werden.
Spezielle Informationen zu Dienstvereinbarungen, mobiler Arbeit, Personalangelegenheiten und Datenschutz finden Sie auf den Seiten des Personalrats, des Dezernats 2 - Personal und des Sachgebiets 3.5 - Informationssicherheit.
Allgemeine Informationsquellen zu COVID-19 sind das RKI, die Infektionsschutz-Seiten der BZgA, das BMG, der Freistaat Sachsen und die Webseite der Landeshauptstadt Dresden, u.a. mit dem lokalen Dashboard und aktuellen Fallzahlen.