Forschungsschwerpunkte
Die Forschungsschwerpunkte des Lehrstuhls liegen im Kartell- und Regulierungsrecht. Diesse beiden verwandten Bereiche sind von Natur aus sehr schnelllebige Materien. Sie müssen hochgradig dynamische Märkte abbilden und dort, wo Wettbewerb möglich ist, vor Wettbewerbsverzerrungen bewahren. Speziell das Regulierungsrecht hat die schwierige Aufgabe, sich einem Marktversagen auf Märkten wie im Energie-, Telekommunikations- oder Eisenbahnsektor entgegenzustemmen, um Monopoleffekte zum Schutze der Verbraucher abzumildern.
Forschungsfelder
Wettbewerbsrecht (Kartellrecht)
Eine besondere Herausforderung für das Kartellrecht liegt zur Zeit in der Bewältigung der Digitalisierung des Wirtschaftsgeschehens. Die Unternehmen bedienen sich zunehmend computerisierter Techniken und Verfahren nicht nur für unternehmensinterne Prozesse, sondern beim direkten Marktauftritt. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der 9. GWB-Novelle erste Sonderregeln für stark digitalisierte Märkte und neuartige Gefahren der Big-Data-Gesellschaft geschaffen (§ 18 Abs. 3a GWB: dazu Wolf, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 2 GWB, 3. Aufl. 2020, § 18 Rn. 44 ff.). Zu bewältigen ist z.B. der zunehmende Einsatz von Algorithmen. Der Einsatz von KI-Techniken wirft zwar für sich genommen noch keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf, ebensowenig wie die Verwendung von Benutzerdaten, selbst wenn die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Unternehmen zu einer Erhöhung des Preisniveaus führt. Doch Art und Weise der Nutzung, etwa die Aussperrung des Verbrauchers aus dem Prozess von Angebot und Nachfrage über die mit der computergestützten Auswertung verbundene Reaktionsschnelligkeit kann die Grenze des kartellrechtlich zulässigen überschreiten (dazu Wolf, NZKart 2019, 283 ff.). Auch ist stets zu hinterfragen, inwieweit eine Ergänzung des Kartellrechts oder auffangweise des Lauterkeitsrechts erforderlich ist, um das auf digitalen Algorithmen basierte Kommunikationsverhalten gegenüber dem Verbraucher sowie die wettbewerblichen Gefahren digitaler Plattformmärkte mit Netzwerkeffekten bewältigen zu können (dazu Wolf, WRP 2019, 283 ff.). Der Gesetzgeber plant insoweit mit der anstehenden 10. GWB-Novelle die Einführung eines neuartigen Gefahrentatbestandes (§ 19a GWB-Referentenentwurf; hierzu die Kommentierung Wolf, in Bd. 2 der bevorstehenden 4. Aufl. des Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht).
Energie- und Regulierungsrecht
Unter Regulierungsrecht im engeren Sinne lässt sich der Teil der Rechtsordnung fassen, der auf eine direkte Beeinflussung des Wirtschaftsverhaltens von Marktteilnehmern in Sektoren gerichtet ist, in denen die allgemeinen Rahmenbestimmungen wie das Kartellrecht und darauf gestützte Einzelmaßnahmen nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für funtkionierenden Wettbewerb dauerhaft zu sichern (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 TKG). Diese Voraussetzungen können insbesondere in Sektoren auftreten, die von Netzinfrastrukturen mit dem Charakter eines natürlichen Monopols abhängig sind, wie im Energiesektor. Zukünftig wird verstärkt darüber nachzudenken sein, inwieweit auch digitale Plattformdienste mit erheblichen Netzwerkeffekten einer besonderen Regulierungsaufsicht zu unterstellen sind.
Das Regulierungsrecht für die Energiewirtschaft hat inzwischen einen extrem hohen Komplexitätsgrad erreicht, welcher eine wissenschaftliche Durchdringung als auf allgemeinen Prinzipien beruhendes Regulierungsrecht erschwert. Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung in der Vergangenheit durch stetige Vermehrung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen gefördert. Dennoch bedarf es weiterhin einer Arbeit an Grundbegriffen wie dem des Netzes, der einen maßgeblichen Aufgreiftatbestand der Regulierung darstellt, dessen Ausformung vom Gesetzgeber jedoch maßgeblich den Gerichten überantwortet wurde (dazu Wolf, EnWZ 2018, 387 ff.; ders., in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, 2. Aufl. 2016, Kap. 68, S. 761 ff. ).