Aug 27, 2020
Update Corona Informationen
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen bezüglich der Maßnahmen, die in Folge der Corona Pandemie getroffen wurden. Umfassende Informationen der Maßnahmen an der TU Dresden finden Sie hier:
Aktuelle Informationen zu Studium und Lehre unter dem Coronavirus
Wintersemester 2020/2021
Das Wintersemester 2020/2021 beginnt am 26.10.2020 und wird gemäß Senatsbeschluss vom 10.06.2020 überwiegend digital stattfinden.
Erstsemesterveranstaltungen für den Bachelor Studiengang IB sollen, nach aktueller Sachlage, sofern möglich weitestgehend vor Ort stattfinden.
Es wird sich bemüht, dass auch die Erstsemestervorlesungen für den Master Studiengang IB vor Ort stattfinden können.
Ablehnung von Prüfungsergebnissen
Sie können selbst entscheiden, ob Sie einzelne Prüfungsergebnisse des aktuellen Semesters (Sommersemester 2020) annehmen oder nicht. Die Annahme bedarf keiner gesonderten Erklärung. Im Falle der Ablehnung eines Prüfungsergebnisses erklären Sie dies gegenüber dem Prüfungsamt bis zum Ende des nachfolgenden Semesters. In diesem Fall kann die Prüfungsleistung im selben Prüfungsversuch erneut abgelegt werden (sie wird also nicht als weiterer Versuch gewertet)I, wobei die spätere Bewertung zählt. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen, sofern deren Wiederholung beschränkt ist.
Nicht-Anrechnung des Semesters auf die Regelstudienzeit
Wer keinen Antrag auf Beurlaubung stellen möchte, kann zu jedem Zeitpunkt seines Studiums (auch in späteren Semestern), frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2020, einen Antrag auf Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 stellen, sofern aufgrund der Corona-Krise Einschränkungen im Studium während des Sommersemesters 2020 vorlagen und nicht alle Prüfungsleistungen erbracht werden konnten.
Zu diesem Zweck wird ab 1. Oktober ein verkürztes Online-Antragsverfahren im Selma-Portal unter [Studienorganisation] und [Antragsübersicht] eingestellt. Beachten Sie, dass es keine Endfrist für die Beantragung gibt. Sie können den Antrag damit noch jederzeit während Ihres weiteren Studiums stellen, wenn Sie den Antrag für notwendig befinden. Alleinige Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags auf Nichtanrechnung ist Ihre Bestätigung, dass Sie im Sommersemester 2020 aufgrund der Coronakrise weniger als die eigentlich für dieses Semester vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht haben.
Nachweise sind nicht erforderlich. Das Erbringen von Prüfungsleistungen während des Semesters ist also grundsätzlich möglich. Die Nichtanrechnung hat zur Folge, dass das Fachsemester nachträglich um eins reduziert wird. Vor der Antragstellung empfehlen wir Ihnen, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, welche Auswirkungen eine Nichtanrechnung und die damit verbundene Änderung des Fachsemesters auf die Zahlung von BAföG, Kindergeld, Stipendien, Waisenrenten, Bildungskrediten etc. hat.