[Gesetzliche
Grundlage]
[Was
muss vor Beantragung eines Urlaubssemesters unbedingt beachtet
werden?]
[Wie
und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden? Wie hoch ist
der fällige Semesterbeitrag?]
[Wie
lange kann man sich maximal beurlauben lassen?]
[Welche
Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?]
[Welche
Rechte und Pflichten habe ich während der
Beurlaubung?]
[Wie
erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt wurde?]
[Wie
verhält es sich mit der Krankenversicherung während einer
Beurlaubung?]
[Weitere
Fragen]
Gesetzliche Grundlage
Jede Studentin und jeder Student hat die Möglichkeit, sich
gemäß § 20 Abs. 2 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
aus wichtigem Grund vom Studium befristet beurlauben zu
lassen.
Was muss vor Beantragung eines UrlaubssemesterS unbedingt
beachtet werden?
Bei Inanspruchnahme einer Beurlaubung vom Studium ist darauf
zu achten, dass bei Nichteinhaltung bestimmter Regelungen in
der Prüfungsordnung ggf. der Prüfungsanspruch verloren geht.
Bitte informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrer
Prüfungsordnung im zuständigen Prüfungsamt!
Alle betreffenden Studenten sollten vor Beantragung einer
Beurlaubung, sofern entsprechende Ansprüche bestehen, mit dem
BAföG-Amt sowie mit der Kindergeldstelle Kontakt aufnehmen, da
BAföG bzw. Kindergeld i.d.R. nicht im Beurlaubungssemester
gezahlt werden.
Wie und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden?
Wie hoch ist der fällige Semesterbeitrag?
Beurlaubungen sind i.d.R im Rückmeldezeitraum im Imma-Amt
bzw. im Auslandsamt
für das jeweils kommende Semester zu beantragen. Ist dem
Studenten bis zum Ende der Rückmeldefrist noch unklar, ob eine
Beurlaubung tatsächlich beantragt werden soll, muss zunächst
die Rückmeldung durch Überweisung des Semesterbeitrages
ausgelöst werden. Urlaubsanträge können nachträglich noch bis
zwei Monate nach Semesterbeginn eingereicht werden. Bei
Genehmigung erfolgt ein Austausch des Semesterbogens.
Sofern eine Beurlaubung für ein weiteres Semester gewünscht
wird, muss erneut ein Beurlaubungsantrag innerhalb der
jeweiligen Rückmeldefrist eingereicht werden. Das aktuelle
Antragsformular erhält man unter oben angeführtem Link. Beim
Ausfüllen bitte immer die aktuelle Postanschrift angeben!
Die Beantragung erfolgt indem das entsprechende
Antragsformular zusammen mit einer formlosen Begründung und
geeigneten Nachweisen (z.B. Praktikumsvertrag, Zulassung zum
Auslandsstudium, Einberufungsbescheid, ärztliches Attest,
Geburtsurkunde des Kindes etc.) im Imma-Amt/Auslandsamt
eingereicht werden. Die Überweisung des Semesterbeitrages muss
parallel zur Abgabe des Antrages ausgelöst werden. Der
Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der geforderte
Semesterbeitrag bis spätestens zum Freitag der ersten
Vorlesungswoche auf dem Konto der TUD verbucht wird. Im Fall
einer Nichtgenehmigung des Beurlaubungsantrages erhält der
Student darüber einen Bescheid.
Eine Beurlaubung im ersten Immatrikulationssemester bzw. im
ersten Semester eines neuen Studienganges ist i.d.R. nicht
zulässig. Ebenso ist es für ausländische Studierende nicht
möglich, sich während des DSH-Kurs beurlauben zu lassen.
Nach Semesterbeginn werden Beurlaubungen für das bereits
begonnene Semester nur genehmigt, wenn für die verspätete
Beantragung nachweislich Gründe vorliegen, die den Studenten
vom Studium abhalten und die er nicht selbst zu verantworten
hat (z.B. unvorhersehbare längere Krankheit). Derartige Anträge
sind spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn
einzureichen. Antragsteller, die Ihren Beurlaubungsantrag nach
dem Freitag der 1. Vorlesungswoche des Semesters einreichen,
müssen den vollen Semesterbeitrag (inklusive Semesterticket)
überweisen. Über Rückerstattungen von Teilbeträgen entscheidet
das Studentenwerk bzw. der Studentenrat auf Antragstellung.
Link zum Rückerstattungsantrag des
Studentenwerkes sowie zum Rückerstattungsantrag des
Studentenrates
Die rückwirkende Beantragung einer Beurlaubung für bereits
absolvierte Fachsemester, in denen eine Rückmeldung
vorlag, ist nicht möglich.
Wie lange kann man sich maximal beurlauben lassen?
Gemäß § 20 Abs. 2 SächsHSG soll die Zeit der Beurlaubung 2
Semester nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Beurlaubungen
zum Zwecke eines Studienaufenthaltes im Ausland sowie für die
Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist oder der
Elternzeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für
Arbeitnehmer. Ebenso werden Fristüberschreitungen, die der
Student nicht zu vertreten hat gemäß § 20 Abs. 5 SächsHSG nicht
auf die Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen
angerechnet.
Welche Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?
Wichtige Gründe für die Beantragung einer Beurlaubung im
Rahmen der maximal möglichen zwei Semester können u.a.
sein:
- Absolvierung eines Praktikums im In- oder Ausland
- Studium im Ausland
- Anderer Auslandsaufenthalt z.B. zur Verbesserung der
Sprachkenntnisse
- Ableistung eines Dienstes
- Eigene Krankheit
- Mutterschaft/Elternzeit
- Werkarbeit
- Vorbereitung auf eine Prüfung
Mehr als zwei Urlaubssemester können nach § 20 Abs. 2
SächsHSG nur in folgenden Fällen gewährt werden:
- Studienaufenthalt im Ausland
- Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfrist/Elternzeit
- max. 4 weitere Semester wegen Pflege und Erziehung eigener
Kinder
Ist die maximale Anzahl der möglichen Beurlaubungen im
Studiengang ausgeschöpft, ein Weiterstudium für den Studenten
aus persönlichen Gründen aber weiterhin nicht möglich, muss der
Student in Erwägung ziehen, sein Studium durch Exmatrikulation
zu unterbrechen. Eine Wiedereinschreibung ist i.d.R. im
nächsten Bewerbungszeitraum durch Beantragung der
Immatrikulation in das nächst höhere Semester möglich.
Allerdings sollten sich Studenten in
Numerus-clausus-Studiengängen vor einer Studienunterbrechung im
Imma-Amt/Auslandsamt beraten lassen, ob einem Wiedereinstieg in
den Studiengang aufgrund einer Zulassungsbeschränkung etwas
entgegen steht.
Welche Rechte und Pflichten habe ich während einer
Beurlaubung?
Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und
Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum
ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Während der Beurlaubung
soll den Studenten gemäß § 20 Abs. 3 SächsHSG ermöglicht
werden, Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an
der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, zu erbringen.
Semester, in denen der Student beurlaubt wurde, werden nicht
als Fachsemester und nicht auf die Regelstudienzeit
angerechnet. Studiensemester im Ausland, in denen anrechenbare
Prüfungsleistungen erbracht wurden, können auf Antrag beim
zuständigen Prüfungsausschuss nachträglich als Fachsemester
angerechnet werden. Das Imma-Amt/Auslandsamt muss darüber eine
entsprechende Mitteilung erhalten. Das Beurlaubungssemester
wird in diesen Fällen nicht rückwirkend aufgehoben.
Allerdings wird das nachfolgende Fachsemester um die Zahl
der angerechneten Fachsemester aus dem Ausland
hochgezählt.
Wie erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt
wurde?
Wenn alle o.g. Hinweise berücksichtigt wurden, wird der
Urlaubsantrag i.d.R. auch genehmigt. Der Semesterbogen enthält
im Fall einer genehmigten Beurlaubung auf allen
Immatrikulationsbescheinigungen sowie auf dem Studentenausweis
einen Beurlaubungsvermerk. Der Semesterbogen wird i.d.R.
postalisch zugestellt. Sofern allerdings vorher bereits eine
Rückmeldung erfolgt ist und der Antragsteller bereits einen
Semesterbogen erhalten hat, erhält er den aktuellen
Semesterbogen nur im Austausch mit dem nunmehr ungültigen
Semesterbogen (persönliche Abholung im Austausch im Imma-Amt
oder Rückgabe und Wiederzusendung per Post möglich!). Einen
gesonderten Bescheid erhält der Antragsteller nur, wenn der
Urlaubsantrag abgelehnt werden musste.
Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung während
einer Beurlaubung?
Das Krankenversicherungsverhältnis während einer Beurlaubung
muss in vollem Umfang aufrecht erhalten werden, auch wenn das
Semester im Ausland verbracht wird. Ggf. muss für
Auslandssemester eine zusätzliche private
Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Konkrete
Informationen erhält man bei der eigenen
Krankenversicherung.
Weitere Fragen
... zur Beurlaubung vom Studium können an die zuständigen
Ansprechpartnerinnen im Imma-Amt bzw.
im Auslandsamt
gerichtet werden.