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Beurlaubung vom Studium

[Gesetzliche Grundlage]
[Was muss vor Beantragung eines Urlaubssemesters unbedingt beachtet werden?]
[Wie und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden? Wie hoch ist der fällige Semesterbeitrag?]
[Wie lange kann man sich maximal beurlauben lassen?]
[Welche Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?]
[Welche Rechte und Pflichten habe ich während der Beurlaubung?]
[Wie erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt wurde?]
[Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung während einer Beurlaubung?]
[Weitere Fragen]

Gesetzliche Grundlage


Jede Studentin und jeder Student hat die Möglichkeit, sich gemäß § 20 Abs. 2 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) aus wichtigem Grund vom Studium befristet beurlauben zu lassen.

 

Was muss vor Beantragung eines UrlaubssemesterS unbedingt beachtet werden?

Bei Inanspruchnahme einer Beurlaubung vom Studium ist darauf zu achten, dass bei Nichteinhaltung bestimmter Regelungen in der Prüfungsordnung ggf. der Prüfungsanspruch verloren geht. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrer Prüfungsordnung im zuständigen Prüfungsamt!

Alle betreffenden Studenten sollten vor Beantragung einer Beurlaubung, sofern entsprechende Ansprüche bestehen, mit dem BAföG-Amt sowie mit der Kindergeldstelle Kontakt aufnehmen, da BAföG bzw. Kindergeld i.d.R. nicht im Beurlaubungssemester gezahlt werden.

 

Wie und wann kann eine Beurlaubung beantragt werden?
Wie hoch ist der fällige Semesterbeitrag?

Beurlaubungen sind i.d.R im Rückmeldezeitraum im Imma-Amt bzw. im Auslandsamt für das jeweils kommende Semester zu beantragen. Ist dem Studenten bis zum Ende der Rückmeldefrist noch unklar, ob eine Beurlaubung tatsächlich beantragt werden soll, muss zunächst die Rückmeldung durch Überweisung des Semesterbeitrages ausgelöst werden. Urlaubsanträge können nachträglich noch bis zwei Monate nach Semesterbeginn eingereicht werden. Bei Genehmigung erfolgt ein Austausch des Semesterbogens.

Sofern eine Beurlaubung für ein weiteres Semester gewünscht wird, muss erneut ein Beurlaubungsantrag innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist eingereicht werden. Das aktuelle Antragsformular erhält man unter oben angeführtem Link. Beim Ausfüllen bitte immer die aktuelle Postanschrift angeben!

Die Beantragung erfolgt indem das entsprechende Antragsformular zusammen mit einer formlosen Begründung und geeigneten Nachweisen (z.B. Praktikumsvertrag, Zulassung zum Auslandsstudium, Einberufungsbescheid, ärztliches Attest, Geburtsurkunde des Kindes etc.) im Imma-Amt/Auslandsamt eingereicht werden. Die Überweisung des Semesterbeitrages muss parallel zur Abgabe des Antrages ausgelöst werden. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der geforderte Semesterbeitrag bis spätestens zum Freitag der ersten Vorlesungswoche auf dem Konto der TUD verbucht wird. Im Fall einer Nichtgenehmigung des Beurlaubungsantrages erhält der Student darüber einen Bescheid.

Eine Beurlaubung im ersten Immatrikulationssemester bzw. im ersten Semester eines neuen Studienganges ist i.d.R. nicht zulässig. Ebenso ist es für ausländische Studierende nicht möglich, sich während des DSH-Kurs beurlauben zu lassen.

Nach Semesterbeginn werden Beurlaubungen für das bereits begonnene Semester nur genehmigt, wenn für die verspätete Beantragung nachweislich Gründe vorliegen, die den Studenten vom Studium abhalten und die er nicht selbst zu verantworten hat (z.B. unvorhersehbare längere Krankheit). Derartige Anträge sind spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn einzureichen. Antragsteller, die Ihren Beurlaubungsantrag nach dem Freitag der 1. Vorlesungswoche des Semesters einreichen, müssen den vollen Semesterbeitrag (inklusive Semesterticket) überweisen. Über Rückerstattungen von Teilbeträgen entscheidet das Studentenwerk bzw. der Studentenrat auf Antragstellung. Link zum Rückerstattungsantrag des Studentenwerkes sowie zum Rückerstattungsantrag des Studentenrates 

Die rückwirkende Beantragung einer Beurlaubung für bereits absolvierte Fachsemester, in denen eine Rückmeldung vorlag,  ist nicht möglich. 

 

Wie lange kann man sich maximal beurlauben lassen?

Gemäß § 20 Abs. 2 SächsHSG soll die Zeit der Beurlaubung 2 Semester nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Beurlaubungen zum Zwecke eines Studienaufenthaltes im Ausland sowie für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist oder der Elternzeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitnehmer. Ebenso werden Fristüberschreitungen, die der Student nicht zu vertreten hat gemäß § 20 Abs. 5 SächsHSG nicht auf die Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen angerechnet.

 

Welche Beurlaubungsgründe werden akzeptiert?

Wichtige Gründe für die Beantragung einer Beurlaubung im Rahmen der maximal möglichen zwei Semester können u.a. sein:

  • Absolvierung eines Praktikums im In- oder Ausland
  • Studium im Ausland
  • Anderer Auslandsaufenthalt z.B. zur Verbesserung der Sprachkenntnisse
  • Ableistung eines Dienstes
  • Eigene Krankheit
  • Mutterschaft/Elternzeit
  • Werkarbeit
  • Vorbereitung auf eine Prüfung

Mehr als zwei Urlaubssemester können nach § 20 Abs. 2 SächsHSG nur in folgenden Fällen gewährt werden:

  • Studienaufenthalt im Ausland
  • Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist/Elternzeit
  • max. 4 weitere Semester wegen Pflege und Erziehung eigener Kinder

Ist die maximale Anzahl der möglichen Beurlaubungen im Studiengang ausgeschöpft, ein Weiterstudium für den Studenten aus persönlichen Gründen aber weiterhin nicht möglich, muss der Student in Erwägung ziehen, sein Studium durch Exmatrikulation zu unterbrechen. Eine Wiedereinschreibung ist i.d.R. im nächsten Bewerbungszeitraum durch Beantragung der Immatrikulation in das nächst höhere Semester möglich. Allerdings sollten sich Studenten in Numerus-clausus-Studiengängen vor einer Studienunterbrechung im Imma-Amt/Auslandsamt beraten lassen, ob einem Wiedereinstieg in den Studiengang aufgrund einer Zulassungsbeschränkung etwas entgegen steht.

 

Welche Rechte und Pflichten habe ich während einer Beurlaubung?

Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Während der Beurlaubung soll den Studenten gemäß § 20 Abs. 3 SächsHSG ermöglicht werden, Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, zu erbringen. Semester, in denen der Student beurlaubt wurde, werden nicht als Fachsemester und nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Studiensemester im Ausland, in denen anrechenbare Prüfungsleistungen erbracht wurden, können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss nachträglich als Fachsemester angerechnet werden. Das Imma-Amt/Auslandsamt muss darüber eine entsprechende Mitteilung erhalten. Das Beurlaubungssemester wird in diesen Fällen nicht rückwirkend aufgehoben. Allerdings wird das nachfolgende Fachsemester um die Zahl der angerechneten Fachsemester aus dem Ausland hochgezählt.

 

Wie erfahre ich, ob mein Urlaubsantrag genehmigt wurde?

Wenn alle o.g. Hinweise berücksichtigt wurden, wird der Urlaubsantrag i.d.R. auch genehmigt. Der Semesterbogen enthält im Fall einer genehmigten Beurlaubung auf allen Immatrikulationsbescheinigungen sowie auf dem Studentenausweis einen Beurlaubungsvermerk. Der Semesterbogen wird i.d.R. postalisch zugestellt. Sofern allerdings vorher bereits eine Rückmeldung erfolgt ist und der Antragsteller bereits einen Semesterbogen erhalten hat, erhält er den aktuellen Semesterbogen nur im Austausch mit dem nunmehr ungültigen Semesterbogen (persönliche Abholung im Austausch im Imma-Amt oder Rückgabe und Wiederzusendung per Post möglich!). Einen gesonderten Bescheid erhält der Antragsteller nur, wenn der Urlaubsantrag abgelehnt werden musste.

 

Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung während einer Beurlaubung?

Das Krankenversicherungsverhältnis während einer Beurlaubung muss in vollem Umfang aufrecht erhalten werden, auch wenn das Semester im Ausland verbracht wird. Ggf. muss für Auslandssemester eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Konkrete Informationen erhält man bei der eigenen Krankenversicherung.

 

Weitere Fragen

... zur Beurlaubung vom Studium können an die zuständigen Ansprechpartnerinnen im Imma-Amt bzw. im Auslandsamt gerichtet werden.

Last modified: 19.05.2011 09:40
Author: Immatrikulationsamt

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