Nichtanrechnung von Semester auf die Studienzeit
Inhaltsverzeichnis
1. Nichtanrechnung von Semester aus nicht selbst zu vertretenden Gründen
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Immatrikulationsordnung der TU Dresden sind Studienzeiten, in denen es zu Fristüberschreitungen kam, die Sie nicht zu vertreten hatten, nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen. Voraussetzungen für die Beantragung sind in der Regel,
- dass nachweislich ein von Ihnen nicht zu vertretender Grund vorlag, der ein Studium während eines vollständigen Semesters behindert hat, so dass keine bzw. max. eine Studienleistung erbracht werden konnte,
- dass der Grund für die Fristüberschreitung nicht auf Dauer vorliegt,
- dass für das beantragte Semester keine Beurlaubung vom Studium vorlag und
- dass das Semester, in welchem ein Studium aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, bei der Antragstellung bereits beendet ist (31.3 bzw. 30.9.)
Die Beantragung kann bei Bedarf während des gesamten nachfolgenden Studiums nach Beendigung des betroffenen Semesters ausgelöst werden. Sie erfolgt über einen formlosen Antrag beim Immatrikulationsamt bzw. International Office unter Beachtung folgender Hinweise.
Bei Genehmigung des Antrags wird das Semester, in dem ein Grund für das Fristversäumnis vorlag, nicht auf die Studienzeit angerechnet, das heißt, die Fachsemesterzählung wird entsprechend zurückgesetzt. Die Studierenden erhalten darüber einen Bescheid und eine geänderte Immatrikulationsbescheinigung, welche im Selma-Portal im Menü unter [Dokumente|Bescheide|Bescheinigungen] abgerufen werden kann.
Achtung! Die Möglichkeit der Beantragung einer Nichtanrechnung eines Semesters während der Coronazeit ist ab 1.10.2024 entfallen. Es wird hiermit auf die bereits gewährte individuelle Regelstudienzeitverlängerung verwiesen. Entsprechende Bescheide finden Sie in selma in Ihrem Dokumenteordner.
2. Nichtanrechnung von Semestern aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit in Wahlfunktionen
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Immatrikulationsordnung der TU Dresden gilt Folgendes:
"(2) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet: .....
4. die Studienzeit von einem Semester, wenn Studierende mindestens eine Wahlperiode in den nach dem SächsHSG vorgesehenen Organen der Technischen Universität Dresden, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes Dresden als gewähltes Mitglied mitgewirkt haben (Gremienzeit),
5. die Studienzeit von drei Semestern bei einer mehrjährigen Mitwirkung nach Nr. 4."
Voraussetzungen für die Beantragung sind,
- dass eine Tätigkeit in Wahlfunktionen in o.g. Gremien nachgewiesen wurde und
- dass in den Semestern der Gremientätigkeit keine Beurlaubung vom Studium vorlag.
Die Beantragung kann bei Bedarf während des gesamten nachfolgenden Studiums nach Beendigung der betreffenden Semester ausgelöst werden. Sie erfolgt über einen formlosen Antrag beim Immatrikulationsamt bzw. International Office unter Beifügung einer Bestätigung der Gremientätigkeit vom zuständigen Organ. Bei Genehmigung des Antrags wird/werden ein bzw. max. 3 Semester, nicht auf die Studienzeit angerechnet, das heißt, die Fachsemesterzählung wird entsprechend zurückgesetzt. Die Studierenden erhalten darüber einen Bescheid und eine geänderte Immatrikulationsbescheinigung, welche im Selma-Portal im Menü unter [Dokumente|Bescheide|Bescheinigungen] abgerufen werden kann.
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Im Gebäude können Sie Unterlagen zum Studium auch persönlich am Servicepoint vom SCS im Erdgeschoss abgeben oder Sie nutzen den Briefkasten vom Immatrikulationsamt vor dem Gebäude.
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Studierende werden aus Sicherheitsgründen aufgefordert, nur von ihrer TUD-E-Mail-Adresse aus an uns zu schreiben.
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