Mattausch, Lars
Diplomarbeit:
1704
Thema:
Folgen des Änderungs- und Anordnungsrechts im neuen Bauvertragsrecht (§§ 650b und 650c BGB) aus baubetrieblicher Sicht
(Effects of the modification and arrangement rights in the new building contract (§§ 650b and 650c German civil code) from the viewpoint of construction operations)
Bearbeiter:
Lars Mattausch
Verantwortlicher Hochschullehrer:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Betreuer:
Universitäre Betreuerin: Dipl.-Ing. Natalia Bienkowski
Zeitraum:
13.04.2018 bis 13.12.2018
Kurzfassung:
Am 01.01.2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft, welches erstmalig die Änderung eines Bauvertrages nach § 650b BGB und die sich daraus ergebende Vergütungsanpassung nach § 650c BGB reglementiert. Die Diplomarbeit thematisiert die gesetzlichen Neuerungen aus baubetrieblicher Sicht und interpretiert deren Inhalt. Primär werden die Interessengerechtigkeit und die baupraktische Anwendbarkeit erörtert. Mit der Novellierung des Werkvertragsrechtes kommt der Gesetzgeber dem Bedürfnis des Bestellers nach, eine Änderung des vertraglichen Leistungsinhaltes einzufordern. Über die Änderung und die entstehenden Mehr- oder Minderaufwendungen sollen sich die Beteiligten nach dem Einigungsgrundsatz verständigen, andernfalls ist der Besteller berechtigt die Änderung verbindlich anzuordnen. Als Interessenausgleich darf der Unternehmer die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten oder der Urkalkulation anpassen. Ergänzend kann er sich das Nachtragsangebot vorübergehend mit 80 % in Abschlags-rechnungen vergüten lassen. Die Paragraphen enthalten eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, allem voran die „Unzumutbarkeit“ oder „angemessene Zuschläge“, die trotz der vorgenommenen Abgrenzungen einen Interpretationsspielraum zulassen. Das wird zu Streitigkeit führen und vermehrt die neu erlassene Bauverfügung auf den Plan rufen. Zur Verhinderung von Abgrenzungsstreitigkeiten müssen die Beteiligten des-halb auf Individualvereinbarungen zurückgreifen. Insgesamt wurde der Weg zu einer gerechteren Bauabwicklung mit dem Dreiklang aus Änderung, Vergütungsanpassung und Bauverfügung geebnet. Allerdings sind einzelne Regelungen nicht ausgereift und erzeugen ein Druckpotenzial zu Gunsten einer Partei.