Schulz, Lucas
Diplomarbeit:
1770
Thema:
Tatsächlich erforderliche Kosten bei Vertragsänderungen nach § 650c BGB
(Actual necessary cost in case of contract modifications in accordance with § 650c German Civil Code)
Bearbeiter:
Lucas Schulz
Verantwortlicher Hochschullehrer:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Betreuer:
Universitäre Betreuerin: Natalia Bienkowski, LL.B.
Zeitraum:
30.07.2019 bis 27.12.2019
Kurzfassung:
In dieser Arbeit wird die Vergütungsanpassung von Nachträgen auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten nach § 650c BGB und deren Berechnungsmethoden erläutert. Dazu werden die neu verwendeten Begrifflichkeiten des Bauvertragsrecht, tatsächlich erforderliche Kosten und Nachtrag, ausgelegt und anschließend definiert. Der Kern der Arbeit erläutert die Zusammensetzung der tatsächlich erforderlichen Kosten und analysiert wie eine Berechnung der Vergütungsanpassung auf Basis dieser Kosten anhand der zwei, vom Gesetzgeber vorgegebenen Methoden bei keiner individuellen Einigung über diese, erfolgt. Neben einer umfassenden und aktuellen Literaturzusammenstellung und der theoretischen Auswertung der Ermittlungsmethoden, werden die Berechnungsmethoden der tatsächlich erforderlichen Kosten von Nachtragsleistungen an umfassenden, praktischen Beispielen aufgezeigt. Ergänzend sind allgemeine Handlungshilfen für die Vergütungsberechnung möglicher Nachtragssituationen erstellt wurden. Kritische Punkte, der neuen Berechnungsmethode zur Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b, wurden analysiert und mögliche Lösungen dieser aufgedeckt. Die Besonderheiten in der Nachweisführung der tatsächlich erforderlichen Kosten und der Erstellung der Dokumentation werden betrachtet und durch Empfehlungen für Bauleiter und Kalkulatoren ergänzt. Es wird dabei aufgezeigt, dass trotz der Neuregelungen der Vergütungsanpassungen des Gesetzgebers, die bisherigen, in der Praxis anerkannten, Methoden der Abrechnung dieser, weiterhin ihre Anwendung finden. Des Weiteren wird ersichtlich, dass durch die vorerst unzureichende Rechtsprechung, genauere Aussagen erst mit weiterem Beobachten dieser in Zukunft getroffen werden können.
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