Mittermüller, Kerstin Anna
Diplomarbeit:
1868
Thema:
Kritische Bewertung von Preissteigerungen bei Bauverträgen nach VOB
(Critical evaluation of price increases in construction contracts according to VOB)
Bearbeiterin:
Kerstin Anna Mittermüller
Verantwortlicher Hochschullehrer:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Betreuer:
Universitärer Betreuer: Dipl.-Ing. Janik Mischke
Betrieblicher Betreuer: Dipl.-Ing. Christian Amann, Berger-Bau GmbH
Zeitraum:
29.09.2021 bis 29.05.2022
Kurzfassung:
In dieser Arbeit sind Preissteigerungen innerhalb der Vertragsbauzeit bei Bauverträgen nach VOB kritisch zu bewerten. Dabei richtet sich der Fokus auf die Frage, ob der Auftragnehmer dem Grunde nach Anspruch auf auftraggeberseitig zu vertretende Preissteigerungen innerhalb der Vertragsbauzeit hat. Ergänzend hierzu ist zu eruieren unter welchen Bedingungen derartige Preisanpassungsbegehren des Auftragnehmers gerechtfertigt sind. Zunächst erfolgte eine Betrachtung der vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen, gefolgt von einer Analyse wann der Auftragnehmer einen Anspruch dem Grunde nach auf Preisanpassungen wegen Änderungen oder Störungen des Bauablaufes hat. Dies ergab, dass derartige Preisanpassungsbegehren des Auftragnehmers nur bei Ansprüchen des § 2 VOB/B 2019 dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Preissteigerungen innerhalb der Vertragsbauzeit sind dabei den Sekundärfolgen zuzuordnen, welche auch Minderkosten umfassen können. Diese sind den Mehrkosten gegenzurechnen. Darauf aufbauend wurden verschiedene Sichtweisen zu Preissteigerungen während der Vertragsbauzeit anhand von Beispielen bewertet, welche ergeben haben, dass keiner der vorgestellten Sichtweisen uneingeschränkt zuzustimmen ist. Im Zuge dessen war auch festzustellen, dass für eine Geltendmachung derartiger Ansprüche in der Regel ein Vertragsbauzeitenplan vorliegen muss. Im Ergebnis wurden mehrere Handlungsempfehlungen formuliert, unter welchen Bedingungen Preissteigerungen innerhalb der Vertragsbauzeit gerechtfertigt sind. Aufgrund des Unikatcharakters von Bauwerken und den damit einhergehenden spezifischen Bauabläufen, ist stets der konkrete Sachverhalt unter Miteinbeziehung des geschlossenen Bauvertrags zu untersuchen.
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