Praktikumsrichtlinie
Praktikumsrichtlinie für den Bachelor- und Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden
vom 28.11.2018 (Beschluss des Fakultätsrates)
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ziele des Praktikums
- § 3 An der Durchführung des Praktikums Beteiligte
- § 4 Kenntnisse vor Antritt des Praktikums
- § 5 Dauer und Teilbarkeit
- § 6 Wahl des Praktikumsplatzes
- § 7 Praktikumsinhalte
- § 8 Nachweis und Anerkennung des Praktikums
- § 9 Organisatorische Rahmenbedingungen
- § 10 Auslandspraktikum
- § 11 Urlaub, Krankheit, Fehltage
- § 12 Haftungsbestimmungen und Versicherungsschutz
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird in dieser Praktikumsrichtlinie verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Formen gemeint.
§ 1 Geltungsbereich
Im Bachelor-Studiengang und Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden ist gemäß der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung je ein Pflichtpraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt abzuleisten.
§ 2 Ziele des Praktikums
(1) Ziel des Praktikums ist es, wirtschaftswissenschaftliche bzw. wirtschaftspädagogische Theorie mit beruflicher Praxis zu verbinden und das Bedürfnis nach weiterer fachlicher Qualifizierung zu wecken. Die Studierenden sollen sich in der Praxis erproben und insbesondere Erfahrungen mit komplexen Problemstellungen sammeln sowie eigenständig über die Realisierbarkeit theoretischer Konzepte urteilen. Daneben soll der Kontakt mit der späteren Berufswelt den Studierenden dazu dienen, sich der/den beruflichen Rolle/n anzunähern sowie eine reale Vorstellung vom Berufsleben zu erwerben. Dadurch soll ihnen der Übergang als Hochschulabsolvent in das Berufsleben erleichtert werden.
(2) Praktikum im Sinne dieser Richtlinie kann auch eine nicht als „Praktikum“ bezeichnete gleichwertige Tätigkeit sein
§ 3 An der Durchführung des Praktikums Beteiligte
Beteiligte bei der Durchführung des Praktikums sind:
A. Studierende, die im Bachelor- bzw. Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben sind.
B. Praktikumsschulen und Praktikumsbetriebe
Zulässige Praktikumsschulen sind:
- berufsbildende Schulen mit kaufmännisch-verwaltender Ausrichtung und
- auf begründeten Antrag auch andere, insbesondere staatlich anerkannte oder genehmigte Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung mit kaufmännisch-verwaltender Ausrichtung.
Zulässige Praktikumsbetriebe sind u. a.:
- Unternehmen der privaten Wirtschaft,
- Büros/Kanzleien der freien Berufe (Rechtsanwälte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten u. ä.),
- Öffentliche Betriebe und Verwaltungen sowie Anstalten öffentlichen Rechts (außer Universitäten und Akademien),
- Kammern, Vereine, Verbände und sonstige Organisationen mit jeweils wirtschaftlich relevanter Tätigkeit.
Nicht zulässige Praktikumsbetriebe sind:
- Hochschulen und Akademien,
- An-Institute,
- studentische Verbindungen und Vereine,
- sonstige Einrichtungen an Hochschulen.
Die Zulässigkeit des Praktikumsbetriebes ist vor Antritt des Praktikums mit dem Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik abzusprechen. Praktikumsstellen im Ausland sind grundsätzlich gleichgestellt. Dies gilt auch für Praktikumsschulen im Ausland, sofern diese nach deutschem Lehrplan unterrichten.
C. Die Technische Universität Dresden
Folgende Stellen der Universität sind an der Durchführung des Praktikums gemäß den in dieser Praktikumsrichtlinie beschriebenen Aufgaben beteiligt:
- der Praktikumsbeauftragte für die Studiengänge der Wirtschaftspädagogik, der vom Inhaber der Professur für Wirtschaftspädagogik vorgeschlagen und vom Fakultätsrat bestellt wird,
- der Vorsitzende des Bachelor-Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik,
- der Vorsitzende des Master-Prüfungsausschusses Wirtschaftspädagogik.
Sofern das Schulpraktikum im Freistaat Sachsen absolviert wird, erfolgt dessen administrative Abwicklung und Koordination über das Praktikumsportal, das durch das Zentrum für Lehrerbildung, Schul- und Berufsbildungsforschung (ZLSB) betreut wird.
§ 4 Kenntnisse vor Antritt des Praktikums
Das Schulpraktikum im Rahmen des Pflichtbereichs Wirtschaftspädagogik des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftspädagogik setzt grundlegende didaktische, lerntheoretische und bildungspolitische Kenntnisse voraus, wie sie in den Modulen Pädagogische Psychologie, Einführung in die Wirtschaftsdidaktik, Einführung in das kaufmännische Bildungswesen sowie Schulpraktische Studien vermittelt werden. Außerdem werden wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt, wie sie in den Grundlagenmodulen der Wirtschaftswissenschaften vermittelt werden. Das Schul- oder Betriebspraktikummit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Rahmen des Pflichtbereichs Wirtschaftspädagogik des Master-Studiengangs Wirtschaftspädagogik setzt wirtschaftswissenschaftliche und wirtschaftspädagogische Kenntnisse auf dem Niveau eines abgeschlossenen wirtschaftspädagogischen oder vergleichbaren Bachelor-Studiengangs voraus.
§ 5 Dauer und Teilbarkeit
(1) Das Pflichtpraktikum im Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik sowie im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik dauert jeweils mindestens 4 Wochen. Das Praktikum im Rahmen des Pflichtbereichs Wirtschaftspädagogik des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftspädagogik ist ein Schulpraktikum in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Das Praktikum im Rahmen des Pflichtbereichs Wirtschaftspädagogik des Master-Studiengangs Wirtschaftspädagogik hat nach Maßgabe der Modulbeschreibungeinen wirtschaftsdidaktischen Schwerpunkt und kann in einem Praktikumsbetrieb oder in einer Praktikumsschule durchgeführt werden. Das Praktikum in einem Praktikumsbetrieb umfasst einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen/150 Arbeitsstunden. Für einzelne Qualifizierungsrichtungen lässt die Modulbeschreibung zu, dass das Schulpraktikum in der gewählten Qualifizierungsrichtung an einer Praktikumsschule durchgeführt wird.
(2) Über die Anerkennung von Vorpraktika, die vor der Aufnahme des Studiums erbracht wurden, befindet der Praktikumsbeauftragte der Professur Wirtschaftspädagogik auf Antrag.
(3) Eine Aufteilung des Pflichtpraktikums in Teilabschnitte ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik.
(4) Eine mehrfache Anerkennung von Praktika ist nicht möglich.
§ 6 Wahl des Praktikumsplatzes
(1) Die Vergabe von Schulpraktikumsplätzen im Freistaat Sachsen erfolgt zentral über das Praktikumsportal. Die Studierenden melden sich hierzu selbstständig innerhalb der vorgegebenen Bewerbungsfrist im Portal an.
(2) Die Suche nach Praktikumsplätzen für Schulpraktika außerhalb des Freistaates Sachsen erfolgt in Eigenverantwortung der Studierenden.
(3) Die Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen für ein Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt erfolgt ebenfalls in Eigenverantwortung der Studierenden. Die Prüfung der Eignung des Praktikumsplatzes erfolgt in Rücksprache mit dem Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik. Über aktuelle Praktikumsangebote können sich Studierende beispielsweise in der Praktikumsdatenbank der Fakultät Wirtschaftswissenschaften informieren.
§ 7 Praktikumsinhalte
(1) Das Schulpraktikum im Pflichtbereich Wirtschaftspädagogik umfasst im Bachelor-Studium mindestens 32 Unterrichtseinheiten Hospitationen und 8 Unterrichtseinheiten eigene Unterrichtsversuche. Das Praktikummit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt an Praktikumsschulen im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik umfasst mindestens 28 Unterrichtseinheiten Hospitationen und 12 Unterrichtseinheiten eigene Unterrichtsversuche. Die Unterrichtsversuche sollten i. d. R. erst in der zweiten Woche beginnen. Empfohlen wird ein Einblick in alle an der Praktikumsschule vorhandenen Schulformen.
(2) Das Schulpraktikum soll eine Information über die Institution Schule und die Teilnahme an Sitzungen der Gremien (Elternrat, Schulbeirat, Lehrerkonferenz usw.) einschließen.
(3) Die Betreuung seitens der Schule sollte durch einen Praktikumslehrer oder einen qualifizierten Mentor erfolgen, der insbesondere Unterstützung bei der Durchführung der eigenen Unterrichtsversuche gibt. Weitere Regelungen obliegen der Praktikumsschule.
(4) Im Rahmen des Betriebspraktikums mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Pflichtbereich Wirtschaftspädagogik des Master-StudiengangsWirtschaftspädagogik sollen die Studierenden im Kontext der Personalentwicklung:
- Trainings- bzw. Schulungseinheiten konzipieren und/oder
- Trainings- bzw. Schulungseinheiten durchführen und/oder
- Trainings- bzw. Schulungseinheiten hospitieren und evaluieren.
Dies ist zugleich Grundlage für die Zulässigkeit des Praktikums.
§ 8 Nachweis und Anerkennung des Praktikums
(1) Als Nachweis über das absolvierte Schulpraktikum im Pflichtbereich Wirtschaftspädagogik des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftspädagogik sowie über das absolvierte Schulpraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt des Master-Studiengangs Wirtschaftspädagogik haben die Studierenden einen Praktikumsbericht zu erstellen. Dieser soll von der Praktikumsschule/dem schulischen Betreuer auf sachliche Richtigkeit überprüft und gegengezeichnet werden. Für andere gleichwertige praktische Tätigkeiten, die als Praktikumsleistungen anrechenbar sind, gilt dieses entsprechend.
(2) Der Praktikumsbericht über das Schulpraktikum soll folgende Angaben beinhalten:
- die Bescheinigung der Schule, dass der Studierende seine Aufgaben an der Praktikumsschule erfüllt hat,
- den vom jeweiligen Lehrer, Praktikumslehrer oder Mentor gegengezeichneten Stundennachweis der Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuche,
- eine Zusammenfassung im Umfang von 5 bis 10 Seiten über die im Praktikum gesammelten Erfahrungen,
- eine schriftlich ausgearbeitete und kritisch reflektierte Unterrichtsvorbereitung und
- ggf. die Bestätigung, dass der Studierende über mögliche Probleme bei der Anrechnung des Schulpraktikums als Zulassungsvoraussetzung für das Referendariat belehrt wurde, falls er das Praktikum an einer nichtstaatlichen Einrichtung absolviert hat.
Standardisierte Formulare sind an der Professur für Wirtschaftspädagogik vorhanden.
(3) Als Nachweis über das absolvierte Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik, das alternativ zum Schulpraktikum absolviert werden kann, ist ein Praktikumsbericht zu erstellen. Dieser soll vom Praktikumsbetrieb/dem betrieblichen Betreuer auf sachliche Richtigkeit überprüft und gegengezeichnet werden. Für andere gleichwertige praktische Tätigkeiten, die als Praktikumsleistungen anrechenbar sind, gilt dieses entsprechend.
(4) Der Praktikumsbericht über das Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt soll folgende Angaben beinhalten:
- die Bescheinigung des Unternehmens bzw. ein Praktikumszeugnis im Original über Dauer, Inhalte und Qualität der abgeleisteten praktischen Tätigkeiten,
- die wöchentlich geführten Tätigkeitsnachweise im Original über Arbeitsaufgaben, Dauer und wirtschaftsdidaktischen Bezug, die vom Unternehmen gegenzuzeichnen sind,
- den Stundennachweis der ggfs. durchgeführten Hospitationen, Trainings- und Schulungseinheiten,
- eine Zusammenfassung im Umfang von 5 bis 10 Seiten über die im Praktikum gesammelten Erfahrungen,
- eine schriftlich ausgearbeitete und kritisch reflektierte Konzeption oder Evaluation einer Trainings- oder Schulungseinheit.
(5) Der Praktikumsbericht bzw. gleichwertige Tätigkeitsnachweise sind im Original spätestens vier Wochen nach Beendigung des Praktikums dem Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik vorzulegen. Die Praktikumstätigkeit wird auf ihre Eignung im Sinne der angestrebten Praktikumsziele überprüft. Mit einem Praktikum können 5 Leistungspunkte erworben werden.
(6) Jegliche Anerkennung setzt voraus, dass es sich um qualifizierte Tätigkeiten handelt, die einen direkten Bezug zum Studiengang haben.
(6) Für ein nach dieser Praktikumsrichtlinie erfolgreich durchgeführtes Praktikum stellt der Praktikumsbeauftragte der Professurfür Wirtschaftspädagogikeine Bescheinigung aus.
(7) Studierende, die im Zweifel darüber sind, ob ein vorgesehenes Praktikum den Anforderungen der Praktikumsrichtlinie entspricht, können sich vor Antritt des Praktikums vom Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogikberaten lassen.
§ 9 Organisatorische Rahmenbedingungen
(1) Bezogen auf das Schulpraktikum sind nur der Schulleiter und von ihm beauftragte Personen (Praktikumslehrer, Mentor usw.) gegenüber den Studierenden weisungsberechtigt.
(2) Über Tatsachen, von denen Studierende im Zusammenhang mit dem Praktikum Kenntnis erlangt haben und die schutzwürdige Interessen der Schule, des Praktikumsbetriebes oder einzelner Personen (Lehrer, Schüler, Eltern usw.) betreffen, ist Stillschweigen zu bewahren (Amtsverschwiegenheit). Im Praktikumsbericht sind personenbezogene Daten aus den Praktikumsschulen und -betrieben zu anonymisieren.
§ 10 Auslandspraktikum
Für die Anrechnung von Auslandspraktika sind die vorstehenden Richtlinien maßgebend.Der Praktikumsbericht für ein Schulpraktikum ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Praktikumsbericht für ein Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt und das Praktikumszeugnis sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Bei dem Praktikumszeugnis darf es sich um eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache handeln, in diesem Fall ist das Original in der entsprechenden Landessprache ebenfalls vorzulegen.
§ 11 Urlaub, Krankheit, Fehltage
(1) Ein Anspruch auf Urlaub besteht bei Pflichtpraktika nicht, kann aber zwischen Praktikant und Betrieb oder Schule individuell vereinbart werden. Durch Krankheit und Fehltage ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Fall nachgeholt werden. Feiertage sind hiervon nicht betroffen.
(2) Eine kurzzeitige Unterbrechung eines Praktikums wegen Krankheit oder anderer dringender Gründe ist möglich. Über Freistellungen entscheidet bei Schulpraktika der Schulleiter, bei Betriebspraktika der Verantwortliche des jeweiligen Betriebes. Bei Krankheit ist die Schule bzw. der Betrieb umgehend zu informieren. Beeinflusst die Dauer der Unterbrechung den Erfolg des Praktikums, entscheiden Schulleiter bzw. Verantwortlicher des Betriebes und Praktikumsbeauftragter der Professur für Wirtschaftspädagogik, ob das Praktikum verlängert werden kann oder eventuell neu zu beginnen ist.
§ 12 Haftungsbestimmungen und Versicherungsschutz
Die Studierenden haben dafür Sorge zu tragen, dass sie während ihrer Praktikumszeit ausreichenden Versicherungsschutz genießen. Die Versicherungspflicht wird durch entsprechende Gesetze geregelt. Auskunft erteilen die Versicherungsträger. Die Hochschule haftet nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit erleidet, und haftet nicht für Schäden Dritter, die der Praktikant während seiner Praktikumstätigkeit verursacht.