Praktikumsrichtlinie
Praktikumsrichtlinie für den Bachelor- und Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden
vom 19.03.2025 (Beschluss des Fakultätsrates)
Table of contents
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ziele des Praktikums
- § 3 An der Durchführung des Praktikums Beteiligte
- § 4 Kenntnisse vor Antritt des Praktikums
- § 5 Dauer und Teilbarkeit
- § 6 Wahl des Praktikumsplatzes
- § 7 Praktikumsinhalte
- § 8 Nachweis und Anerkennung des Praktikums
- § 9 Auslandspraktikum
- § 10 Urlaub, Krankheit, Fehltage
- § 11 Haftungsbestimmungen und Versicherungsschutz
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für Geschlechter wird in dieser Praktikumsrichtlinie verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets alle Geschlechter gemeint.
§ 1 Geltungsbereich
Im Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden ist gemäß der Prüfungs- und Studienordnung ein Schulpraktikum abzuleisten. Im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden ist gemäß der Prüfungs- und Studienordnung ein Pflichtpraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt in einem Praktikumsbetrieb oder in einer Praktikumsschule abzuleisten.
§ 2 Ziele des Praktikums
(1) Entsprechend den Qualifikationszielen in den je nach Studiengang einschlägigen Modulen ist es Ziel des jeweiligen Praktikums, dass die Studierenden das für das Studium relevante berufliche Umfeld kennen und Wissen auf spezifische Fragestellungen und Probleme der beruflichen Praxis anwenden können. Dazu soll das Praktikum wirtschaftswissenschaftliche bzw. wirtschaftspädagogische Theorie (ggf. auch die Theorie der gewählten Qualifizierungsrichtung) mit beruflicher Praxis verbinden und das Bedürfnis nach weiterer fachlicher Qualifizierung wecken. Die Studierenden sollen sich in der Praxis erproben und insbesondere Erfahrungen mit komplexen Problemstellungen sammeln sowie eigenständig über die Realisierbarkeit theoretischer Konzepte urteilen. Daneben soll der Kontakt mit der späteren Berufswelt den Studierenden dazu dienen, eine realistische Vorstellung vom Berufsleben und beruflichen Rollen zu erwerben. Dadurch soll ihnen der Übergang vom Studium in das Berufsleben erleichtert werden.
(2) Praktikum im Sinne dieser Richtlinie kann auch eine nicht als „Praktikum“ bezeichnete gleichwertige Tätigkeit sein.
§ 3 An der Durchführung des Praktikums Beteiligte
Beteiligte bei der Durchführung des Praktikums sind:
A. Studierende, die im Bachelor- bzw. Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben sind.
B. Praktikumsschulen und Praktikumsbetriebe
Zulässige Praktikumsschulen sind:
- berufsbildende Schulen mit kaufmännisch-verwaltender Ausrichtung sowie
- staatlich anerkannte oder genehmigte Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung mit
kaufmännisch-verwaltender Ausrichtung und - auf begründeten Antrag auch andere (z. B. allgemeinbildende) Schulen mit
kaufmännischem oder verwaltendem Profil.
Als Praktikumsbetriebe kommen nur Betriebe mit Ausbildungsberechtigung in Frage.
Zulässige Praktikumsbetriebe sind u. a.:
- Unternehmen der privaten Wirtschaft,
- Büros/Kanzleien der freien Berufe (Rechtsanwälte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten u. ä.),
- Öffentliche Betriebe und Verwaltungen sowie Anstalten öffentlichen Rechts (außer Hochschulen und Akademien),
- Kammern, Vereine, Verbände und sonstige Organisationen mit jeweils wirtschaftlich relevanter Tätigkeit.
Nicht zulässige Praktikumsbetriebe sind:
- Hochschulen und Akademien,
- studentische Verbindungen und Vereine,
- sonstige Einrichtungen an Hochschulen.
Die Zulässigkeit weiterer potenzieller Praktikumsbetriebe oder Praktikumsschulen, insbesondere solcher, die nicht ausdrücklich in den obigen Kategorien genannt sind (z. B. An-Institute von Hochschulen, allgemeinbildende Schulen ohne kaufmännisches oder verwaltendes Profil), ist vor Beginn des Praktikums durch den Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik (siehe Satz C) prüfen zu lassen. Der Praktikumsbeauftragte der Professur für Wirtschaftspädagogik entscheidet dabei auf Grundlage der Eignung des Betriebs/der Praktikumsschule im Hinblick auf die in § 2 definierten Ziele des Praktikums. Maßgeblich für die Entscheidung ist, ob die im
Praktikum vermittelten Tätigkeiten und Erfahrungen geeignet sind, die wirtschaftswissenschaftliche bzw. wirtschaftspädagogische Theorie in der Praxis zu erproben.
Praktikumsstellen im Ausland sind grundsätzlich gleichgestellt. Dies gilt auch für
Praktikumsschulen im Ausland, sofern diese nach deutschem Lehrplan unterrichten.
C. Die Technische Universität Dresden
Folgende Stellen der Universität sind an der Durchführung des Praktikums gemäß den in dieser Praktikumsrichtlinie beschriebenen Aufgaben beteiligt:
- der Praktikumsbeauftragte für die Studiengänge der Wirtschaftspädagogik, der vom Inhaber der Professur für Wirtschaftspädagogik vorgeschlagen und vom Fakultätsrat bestellt wird,
- der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik.
Sofern das Schulpraktikum im Freistaat Sachsen absolviert wird, erfolgt dessen administrative Abwicklung und Koordination über das Praktikumsportal, das durch das Zentrum für Lehrerbildung, Schul- und Berufsbildungsforschung (ZLSB) betreut wird.
§ 4 Kenntnisse vor Antritt des Praktikums
Vor Antritt des Schulpraktikums im Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik bzw. vor Antritt des Praktikums im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik sind die Voraussetzungen für die Teilnahme laut einschlägiger Modulbeschreibung zu erfüllen.
§ 5 Dauer und Teilbarkeit
(1) Die Pflichtpraktika im Bachelor- bzw. Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik umfassen jeweils einen Zeitraum von mindestens vier Wochen/135 Arbeitsstunden im Block Praktikum ergänzt um Selbststudium und Erbringen der Prüfungsleistung.
(2) Über die Anerkennung von Vorpraktika, die vor der Aufnahme des Studiums erbracht wurden, befindet der Praktikumsbeauftragte der Professur für Wirtschaftspädagogik auf Antrag.
(3) Eine Aufteilung des Pflichtpraktikums in Teilabschnitte ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik.
(4) Eine mehrfache Anerkennung von Praktika ist nicht möglich.
§ 6 Wahl des Praktikumsplatzes
(1) Die Vergabe von Schulpraktikumsplätzen im Freistaat Sachsen erfolgt zentral über das Praktikumsportal. Die Studierenden melden sich hierzu selbstständig innerhalb der vorgegebenen Bewerbungsfrist im Portal an.
(2) Die Suche nach Praktikumsplätzen für Schulpraktika außerhalb des Freistaates Sachsen erfolgt in Eigenverantwortung der Studierenden.
(3) Die Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen für ein Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt erfolgt ebenfalls in Eigenverantwortung der Studierenden. Die Prüfung der Eignung des Praktikumsplatzes erfolgt in Rücksprache mit dem zuständigen Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik.
§ 7 Praktikumsinhalte
(1) Das Schulpraktikum umfasst im Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik mindestens 32 Unterrichtseinheiten Hospitationen und 8 Unterrichtseinheiten eigene Unterrichtsversuche. Das Praktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik, das an Praktikumsschulen durchgeführt wird, umfasst mindestens 28 Unterrichtseinheiten Hospitationen und 12 Unterrichtseinheiten eigene Unterrichtsversuche. Die Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuche sollen in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung absolviert werden. Bis zu einem Viertel der Hospitationen und Unterrichtsversuche können in der gewählten Qualifizierungsrichtung abgeleistet werden. Die Unterrichtsversuche sollten i. d. R. erst in der zweiten Woche beginnen. Empfohlen wird ein Einblick in alle an der Praktikumsschule vorhandenen Schulformen.
(2) Das Schulpraktikum soll über die Institution Schule informieren und die Teilnahme an Sitzungen der Gremien (Elternrat, Schulbeirat, Lehrerkonferenz usw.) einschließen.
(3) Die Betreuung seitens der Schule sollte durch eine Praktikumslehrkraft oder einen qualifizierten Mentor erfolgen, der insbesondere Unterstützung bei der Durchführung der eigenen Unterrichtsversuche gibt. Weitere Regelungen obliegen der Praktikumsschule.
(4) Im Rahmen des Betriebspraktikums mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik sollen die Studierenden:
- Trainings- bzw. Schulungseinheiten konzipieren und/oder
- Trainings- bzw. Schulungseinheiten durchführen und/oder
- Trainings- bzw. Schulungseinheiten hospitieren und evaluieren.
Dies ist zugleich Grundlage für die Zulässigkeit des Praktikums.
§ 8 Nachweis und Anerkennung des Praktikums
(1) Als Nachweis über das absolvierte Schulpraktikum im Pflichtbereich (Gebiet Wirtschaftspädagogik) des Bachelorstudiengangs Wirtschaftspädagogik sowie über das absolvierte Schulpraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Pflichtbereich Wirtschaft des Masterstudiengangs Wirtschaftspädagogik haben die Studierenden eine Hausarbeit in Form eines Praktikumsberichts zu erstellen.
(2) Die Hausarbeit über das Schulpraktikum beinhaltet folgende Angaben:
- die Bescheinigung der Schule, dass der Studierende seine Aufgaben an der Praktikumsschule erfüllt hat,
- die von den jeweiligen Lehrkräften sowie der Praktikumslehrkraft bzw. dem Mentor gegengezeichneten Stundennachweise für Hospitationen und eigene Unterrichtsversuche,
- eine Zusammenfassung im Umfang von ca. fünf Seiten über die im Praktikum gesammelten Erfahrungen sowie
- eine schriftlich ausgearbeitete und kritisch reflektierte Unterrichtsvorbereitung.
(3) Als Nachweis über das absolvierte Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik, das alternativ zum Schulpraktikum absolviert werden kann, ist eine Hausarbeit in Form eines Praktikumsberichts zu erstellen.
(4) Die Hausarbeit über das Betriebspraktikum mit wirtschaftsdidaktischem Schwerpunkt beinhaltet folgende Angaben:
- Dauer, Inhalte und Qualität der abgeleisteten praktischen Tätigkeiten. Hierzu muss der Studierende ein vom Praktikumsbetrieb ausgestelltes Praktikumszeugnis vorlegen. Dies bescheinigt die Dauer, den Inhalt und die Qualität der abgeleisteten praktischen Tätigkeiten. Es umfasst auch die vom Unternehmen gegengezeichneten Stundennachweise für die ggfs. durchgeführten Hospitationen, Trainings- und Schulungseinheiten. Für andere gleichwertige praktische Tätigkeiten, die als Praktikumsleistungen anrechenbar sind, gilt dieses entsprechend,
- die wöchentlich geführten Tätigkeitsnachweise über Arbeitsaufgaben, Dauer und deren wirtschaftsdidaktischen Bezug, die vom Unternehmen gegenzuzeichnen sind,
- eine Zusammenfassung im Umfang von ca. fünf Seiten über die im Praktikum gesammelten Erfahrungen sowie
- eine schriftlich ausgearbeitete und kritisch reflektierte Konzeption oder Evaluation einer Trainings- oder Schulungseinheit.
(5) Die Hausarbeit ist dem Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik spätestens vier Wochen nach Beendigung des Praktikums in digitaler Form vorzulegen. Der Praktikumsbeauftragte der Professur für Wirtschaftspädagogik kann die Vorlage derOriginale einfordern. In der Hausarbeit sind personenbezogene Daten aus den Praktikumsschulen und -betrieben zu anonymisieren.
(6) Die Praktikumstätigkeit wird auf ihre Eignung im Sinne der angestrebten Praktikumsziele überprüft. Mit einem Praktikum können 5 Leistungspunkte erworben werden.
(7) Jegliche Anerkennung setzt voraus, dass es sich um qualifizierte Tätigkeiten handelt, die einen direkten Bezug zum Studiengang haben.
(8) Für ein nach dieser Praktikumsrichtlinie erfolgreich durchgeführtes Praktikum stellt der Praktikumsbeauftragte der Professur für Wirtschaftspädagogik bei Bedarf eine Bescheinigung aus.
(9) Studierende, die im Zweifel darüber sind, ob ein vorgesehenes Praktikum den Anforderungen der Praktikumsrichtlinie entspricht, können sich vor Antritt des Praktikums vom Praktikumsbeauftragten der Professur für Wirtschaftspädagogik beraten lassen.
§ 9 Auslandspraktikum
Für die Anrechnung von Auslandspraktika sind die vorstehenden Richtlinien maßgebend. Die Hausarbeit und das Praktikumszeugnis sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Bei dem Praktikumszeugnis darf es sich um eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache handeln. In diesem Fall ist das Original in der entsprechenden Landessprache ebenfalls vorzulegen.
§ 10 Urlaub, Krankheit, Fehltage
(1) Ein Anspruch auf Urlaub besteht bei Pflichtpraktika nicht, kann aber zwischen Studierenden und Betrieb oder Schule individuell vereinbart werden. Durch Krankheit und Fehltage ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Fall nachgeholt werden. Feiertage sind hiervon nicht betroffen.
(2) Eine kurzzeitige Unterbrechung eines Praktikums wegen Krankheit oder aus anderen dringenden Gründen ist möglich. Über etwaige Freistellungen entscheidet bei Schulpraktika die Schulleitung, bei Betriebspraktika der Verantwortliche des jeweiligen Betriebes. Bei Krankheit ist die Schule bzw. der Betrieb umgehend zu informieren. Beeinflusst die Dauer der Unterbrechung den Erfolg des Praktikums, entscheiden Schulleitung bzw. Verantwortliche des Betriebes und Praktikumsbeauftragter der Professur für Wirtschaftspädagogik, ob das Praktikum verlängert werden kann oder eventuell neu zubeginnen ist.
§ 11 Haftungsbestimmungen und Versicherungsschutz
Die Studierenden haben dafür Sorge zu tragen, dass sie während ihrer Praktikumszeit ausreichenden Versicherungsschutz genießen. Die Versicherungspflicht wird durch entsprechende Gesetze geregelt. Auskunft erteilen die Versicherungsträger. Die Hochschule haftet nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit erleidet, und haftet nicht für Schäden Dritter, die der Praktikant verursacht.