Willensmängel bei völkerrechtlichen Verträgen
01/2009 – 12/2011
Internationale Verträge spielen für die Regelung
internationaler Beziehungen eine zentrale Rolle. Wie bei
privat- und öffentlichrechtlichen Verträgen im innerstaatlichen
Recht kann es beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu
Willensmängeln bei einer der Vertragsparteien kommen (etwa bei
Irrtum, Betrug oder Zwang). Dann ergibt sich die Frage, ob der
Vertrag im Dienste der Willensautonomie ungültig (oder
zumindest anfechtbar) sein soll oder ob die Rechtssicherheit
und der Schutz des Vertrauens des Vertragspartners die
fortbestehende Wirksamkeit des Vertrages gebieten. Die
Problematik der Ungültigkeit von völkerrechtlichen Verträgen
hat in den Wiener Vertragsrechtskonventionen von 1969 und 1986
eine erste, im Grundsatz heute weitgehend konsentierte Regelung
gefunden (vgl. jeweils Art. 46 ff.). Bei der konkreten
Ausfüllung dieses Regelungsgerüstes harren aber noch zahlreiche
Fragen der abschließenden Klärung. Das Forschungsprojekt
arbeitet die einschlägige internationale Praxis bei Abschluss
von völkerrechtlichen Verträgen durch Staaten und
Internationale Organisationen systematisch auf und schlägt für
die zahlreichen Zweifelsfälle bei der Anwendung der Wiener
Vertragsrechtskonventionen Lösungsansätze für die Praxis vor,
die zu einem angemessenen Ausgleich zwischen Willensautonomie
und Rechtssicherheit führen. Die Ergebnisse des Projekts sind
in einem englischsprachigen Großkommentar zum Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge veröffentlicht worden
(Vienna Convention on the Law of Treaties: A
Commentary (hrsg. v. O. Dörr/K. Schmalenbach),
2012).