Forschungsschwerpunkte
Forschungsschwerpunkte sind neben der Grundsatzfrage der - auch verfassungsrechtlichen - Grenzen zulässigen Strafrechts die strafrechtliche Dogmatik des Allgemeinen und Besonderen Teils des Strafgesetzbuches sowie insbesondere das Medizinstrafrecht.
Forschungsschwerpunkte (Forschungsstelle Medizinstrafrecht)
Der Schwerpunkt der Forschungsarbeit liegt auf zwei Feldern ärztlicher Tätigkeit, nämlich zum Einen auf einer möglichen Strafbarkeit des Arztes im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Behandlungsfehler / Aufklärungsmängel / Auswirkung von Rationierungsentscheidungen). Insoweit stellt sich zusätzlich die Grundsatzfrage, inwieweit strafrechtliche Regelungen akzessorisch zu der ausgefeilten zivilgerichtlichen Schadensersatz-Kasuistik auszufallen haben.
Zum Anderen beschäftigt sich die Forschungsstelle mit der Problematik der Sterbehilfe i.w.S. Hierzu zählen die sog. indirekte Sterbehilfe (Lebensverkürzung als Folge von Schmerzbehandlung) und auch deren Gegenpart einer unzulänglichen Schmerzbekämpfung. Ferner werden Fragen sog. passiver Sterbehilfe thematisiert (insbesondere bei Umstellung kurativer auf „nur“ palliative Behandlung). Hierbei zentral ist die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten (Behandlungsveto, das auch vorab im Wege einer Patientenverfügung ausgeübt werden kann). Zur sog. passiven Sterbehilfe gehört aber auch der einseitige Behandlungsabbruch, also die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen, ohne dass ein Rekurs auf den (mutmaßlichen) Willen des Patienten möglich ist. Zum weiten Feld der Sterbehilfe zählen aber auch die sog. aktive Sterbehilfe und ihre Abgrenzung zur Suizid-Förderung. Die letztgenannte Mitwirkung an fremder Selbsttötung war weitgehend straffrei, doch wirft insoweit der neu eingestellte § 217 StGB neue Fragen auf, zu den auch die Grenzen strafgesetzgeberischer Einschränkung individueller Selbstbestimmungsfreiheit zählt, womit auch in diesem Bereich die Frage nach den Grenzen zulässigen (straf-)gesetzgeberischen Paternalismus aufgeworfen ist.
Zunehmend zu untersuchen sind auch sog. wunscherfüllende ärztliche Akte, die sich vom ursprünglichen Problemfeld der Schönheitsoperation hin zu leistungsverbessernden Maßnahmen („Human Enhancement“) mit der Gefahr einer Grenzverschiebung zwischen menschlicher Natur und Technik verlagern könnten.
All diesen Problemfeldern ist die Frage hinreichender Selbstbestimmungsfähigkeit als Grundlage auszuübender Patientenautonomie und damit auch die Problematik immanent, inwieweit Minderjährige auch gegen den Willen ihrer Erziehungsberechtigten ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können. Umgekehrt ist die Frage zu klären, inwieweit Erziehungsberechtigte über das körperliche Wohl ihrer Kinder disponieren können (Stichworte: Beschneidung [auch die glaubensbedingte] / medizinische Intervention bei Intersexualität).
Weitere Forschungsfelder stellen sich bei den Grenzen strafbewehrter ärztlicher Schweigepflicht sowie bei der auch wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellung der Korruption im ärztlichen Bereich. aufgeworfen.