21.10.2020
Vorstellung der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/21
Im Wintersemester 2020/2021 bietet der Lehrstuhl folgende Veranstaltungen an:
- Vorlesung zum deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht)
- Vorlesung zum Beihilfen- und Vergaberecht
- Vorlesung zum Energierecht
- Seminar zum Kartellrecht
Alle Veranstaltungen sind Teil des Wahlpflichtmoduls Regulierte Märkte in Energie, Umwelt, Technik und Verkehr (JF-WR-WF-2). Die Vorlesung zum Kartellrecht ist zugleich Bestandteil des Pflichtmoduls Kartellrecht (JF-WR-4).
Das Gemeinsame dieser Rechtsmaterien ist ihr Fokus auf einen freien Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit. Das Kartellrecht verhindert Wettbewerbsverfälschungen durch Unternehmen. Beihilfen- und Vergaberecht verhindern Wettbewerbsverzerrung durch Eingriffe des Staates in den Markt. Das Energieregulierungsrecht versucht den Umstand zu bewältigen, dass der Betrieb der Energienetze als natürliche Monopole ein wettbewerbsresistenter Markt ist, indem dort Wettbewerb simuliert wird und angrenzende Märkte vor einem Marktmachttransfer geschützt werden.
Damit ist auch die Funktion des Moduls Regulierte Märkte in Energie, Umwelt, Technik und Verkehr (JF-WR-WF-2) umrissen. Denn Regulierung ist dort erforderlich, wo es andernfalls zu einem Marktversagen kommt, welches Verbraucher- und Allgemeininteressen gefährdet. In diesem Modul steht die Regulierung von Infrastrukturen im Vordergrund, die längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund sind in einem ersten Schritt die Grenzen des Kartellrechts zu bestimmen, um auf dieser Grundlage ergänzende sektorspezifische Regulierungsansätze zu bestimmen. Im Wintersemester wird das Energieregulierungsrecht als exemplarischer Anwendungsfall in das Regulierungsrecht einführen. Im Sommersemester findet eine allgemeine Vorlesung zum Regulierungsrecht statt, in der unter Einbeziehung weiterer Sektoren allgemeine Regulierungsprinzipien herausgearbeitet werden.
Was erwartet Sie nun in den Veranstaltungen im Wintersemester 2020/2021?
Kartellrecht
Das Kartellrecht richtet sich im Wesentlichen gegen drei Gefahrenfelder. Zunächst sollen wettbewerbsverfälschende Kooperationen zwischen Unternehmen verhindert werden, wie z.B. Kartelle, mit denen Preise abgesprochen werden. Weiterhin soll die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht verhindert werden. Ein Beispiel hierfür ist die kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen Facebook. Der Missbrauch lag darin begründet, dass sich Facebook eine sehr umfassende Verwendung von Nutzerdaten vorbehielt. Da der Verbraucher nicht einfach auf eine andere Plattform wechseln konnte, hatte er keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen, außer er verzichtete auf die Nutzung insgesamt. Ein Unternehmen im Wettbewerb ist dagegen grundsätzlich gezwungen, die Belange der Verbraucher hoch zu gewichten, um diese nicht an die Konkurrenz zu verlieren. Das dritte Feld, mit dem sich das Kartellrecht beschäftigt, sind Fusionen zwischen Unternehmen. Es soll verhindert werden, dass allein durch das Zusammengehen von Giganten Marktmacht entsteht, welche zum Schaden der Verbraucher eingesetzt werden kann. Ein prominentes Beispiel der Vergangenheit war der Zusammenschluss zwischen Facebook und WhatsApp, der aufgrund der damaligen Annahmen, die im Nachhinein teilweise von der technischen Entwicklung überholt wurden, freigegeben wurde.
Beihilfen- und Vergaberecht
Das Beihilfen- und das Vergaberecht richten sich beide gegen die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung durch Bevorteilung einzelner Unternehmen seitens des Staates. So können Subventionen, mit denen sich das Beihilfenrecht auseinandersetzt, durchaus ein legitimes Instrument sein, um z.B. wirtschaftliche Krisen, die durch nicht vorhersehbare Naturereignisse ausgelöst werden, zu bewältigen. Dagegen gilt es zu verhindern, dass nicht wettbewerbsfähige Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden oder einzelne Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten. Während also die Covid-19-Beihilfen an zahlreiche Unternehmen zumindest ihrer Art nach grundsätzlich gerechtfertigt werden können, erscheint die steuerliche Entlastung einzelner Unternehmen bedenklich. Letzteres beschäftigt z.B. gerade den Europäischen Gerichtshof, nachdem die Europäische Kommission die steuerliche Sonderbehandlung in Irland für unzulässig erklärt hatte, damit aber vor dem Gericht der Europäischen Union (1. Instanz) kürzlich scheiterte. Das Vergaberecht hat eine ähnliche Stoßrichtung. Die Beauftragung eines Unternehmens mit der Belieferung öffentlicher Einrichtungen oder der Durchführung eines Großprojektes, ist für dieses ein gewichtiger wirtschaftlicher und finanzieller Erfolg. Es ist daher sicherzustellen, dass hierbei das Unternehmen mit der besten Leistung beauftragt wird und nicht nach unsachgemäßen Kriterien entschieden wird („Vetternwirtschaft“). Zusätzlich soll dieses System auch für eine sachgerechte und effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sorgen.
Energierecht
Die Vorlesung zum Energierecht konzentriert sich auf das Energieregulierungsrecht. Dieses hat den Umstand zu bewältigen, dass die Infrastrukturen der Energienetze typischerweise natürliche Monopole sind, bei denen es schon aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist, parallele, miteinander konkurrierende Netze zu errichten. Zugleich handelt es sich bei der Energieversorgung um ein Element der Daseinsvorsorge. Deshalb ist zu verhindern, dass der Netzbetreiber seine Marktmacht zum Schaden der Verbraucher und der Allgemeinheit einsetzt. Zu diesem Zweck wird über das Regulierungsrecht nicht nur sichergestellt, dass z.B. die Netzentgelte nicht missbräuchlich überhöht sind und die Netze mangels Leistungsdruck nicht bedarfsgerecht betrieben und ausgebaut werden. Es wird auch sichergestellt, dass die Marktmacht der Netzbetreiber auf die Netze beschränkt bleibt, indem sie verpflichtet werden, allen Energielieferanten die Durchleitung durch ihr Netz und allen Stromerzeugern den Anschluss an ihr Netz zu ermöglichen und dem am Netz angeschlossenen Verbraucher dadurch die Wahl zwischen konkurrierenden Anbietern zu ermöglichen. Die Regulierungsinstrumente werden außerdem auf die Ziele des Energierechts feinjustiert, zu denen auch die Umsetzung einer ökologisch und wirtschaftlich tragfähigen Energiewende gehört.