Hinweise zu Remonstration und Klausurrückgabe
Hinweise zur Klausurrückgabe und zur Remonstrationsfrist
Der Prüfungsausschuss hat folgende generelle Verfahrensweise bei der Rückgabe von Klausuren und zur Remonstration beschlossen:
Jede(r) Klausurteilnehmer/in kann nach Absprache mit dem jeweiligen Prüfer Einsicht in seine Klausur erhalten. Dazu ist der fakultätsüblich bekanntgegebene Einsichtstermin, in Ausnahmefällen ein mit dem Prüfer vereinbarter zusätzlicher Termin, zu nutzen. Eine Teilnahme am Besprechungstermin zur jeweiligen Prüfungsleistung wird dringend empfohlen.
Die Remonstration ist in Schriftform einzureichen. Es ist darzulegen, welche Aspekte nach Ansicht des Remonstrationsführers unzutreffend beurteilt worden sind. Es sind die angeblichen Bewertungsfehler zu benennen. Die Prüfung der Remonstration beschränkt sich auf die vorgebrachten Einwände. Remonstrationen ohne konkrete Benennung und Begründung der Bewertungsfehler werden als unzulässig zurückgewiesen (bspw. allgemeine Beanstandung der Bewertung als zu streng; Vergleich mit Klausuren von Kommilitonen ohne weitere sachliche Auseinandersetzung etc.). Die Remonstration sollte in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Besprechungstermin bzw. nach der Einsichtnahme erfolgen, damit gewährleistet wird, dass der Prüfer noch für die Remonstration zur Verfügung steht. Eine Remonstration nach Ablauf der die Prüferleistung betreffenden Rechtsbehelfsfristen wird als unzulässig zurückgewiesen.
gez. JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg Dresden, den 30.05.2018
Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
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