Regelungen
FÜR DEN ZERTIFIKATSKURS "INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS"
DES INSTITUTS FÜR INTERNATIONALES RECHT, GEISTIGES EIGENTUM UND TECHNIKRECHT
DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT DRESDEN
VOM 01. APRIL 2022
Table of contents
- § 1 Allgemeines
- § 2 Ziele und Schwerpunkte des Zertifikatskurses
- § 3 Organisation
- § 4 Zulassung
- § 5 Kursdauer und -aufbau, Lehrveranstaltungen
- § 6 Schwerpunkt I: Patentrecht
- § 7 Schwerpunkt II: Recht der digitalen Medien
- § 8 Schwerpunkt III: Urheber- und datenschutzrechtliche Grundlagen für (angehende) Lehrerinnen und Lehrer
- § 9 Fakultatives Lehrangebot als „Modul 0“
- § 10 Prüfungsleistungen: Anmeldung, Bewertung und Wiederholungsmöglichkeit
- § 11 Anrechnung von Prüfungsleistungen
- § 12 Kursabschluss, Zertifikat, Teilnahmeschein
§ 1 Allgemeines
Diese Regelungen legen Ziele, Inhalt, Aufbau und Ablauf des studien- oder berufsbegleitenden Zertifikatskurses „Intellectual Property Rights“ des Instituts für Internationales Recht, Geistiges Eigentum und Technikrecht der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden fest.
§ 2 Ziele und Schwerpunkte des Zertifikatskurses
Ziel dieses Zertifikatskurses ist es, Studierenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TU Dresden sowie externen Berufstätigen und anderen Interessierten studien- oder berufsbegleitend eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisbezogene Aus- und Fortbildung im Bereich des Rechts des Geistigen Eigentums, des Medien- und des Datenschutzrechts sowie in angrenzenden Rechtsgebieten zu ermöglichen. Der Zertifikatskurs umfasst folgende Schwerpunkte:
- Schwerpunkt I: Patentrecht (s. § 6)
- Schwerpunkt II: Recht der digitalen Medien (s. § 7)
- Schwerpunkt III: Urheber- und datenschutzrechtliche Grundlagen für (angehende) Lehrerinnen und Lehrer (s. § 8)
§ 3 Organisation
Die Organisation, inhaltliche Zusammenstellung und Durchführung des Zertifikatskurses obliegt dem Institut für Internationales Recht, Geistiges Eigentum und Technikrecht.
§ 4 Zulassung
(1) Auf Antrag kann zum Zertifikatskurs zugelassen werden, wer
a) Studierender an einer Hochschule oder Fachhochschule ist oder
b) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an einer Hochschule oder Fachhochschule ist oder
c) die allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife in der entsprechenden Fachrichtung oder eine durch die Hochschule als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist.
(2) Bei ausreichenden Kapazitäten können Interessierte für die Teilnahme an einzelnen, inhaltlich abgeschlossenen Veranstaltungen des Zertifikatskurses zugelassen werden.
§ 5 Kursdauer und -aufbau, Lehrveranstaltungen
(1) Die Regeldauer des Zertifikatskurses einschließlich der Prüfungszeiten beträgt in den Schwerpunkten I und II zwei Semester, in dem Schwerpunkt III ein Semester. Der Kurs kann durch fakultative Angebote verlängert werden.
(2) Die Teilnehmenden können den Kurs auf Antrag bis zu insgesamt zwei Semester unterbrechen; bei triftigen Gründen ist auch eine längere Unterbrechung möglich. In Zeiten des Mutterschutzes beginnt kein Fristlauf und sie wird auf laufende Fristen nicht angerechnet. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Elternzeit wird auf § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung der Technischen Universität Dresden verwiesen.
(3) Der Zertifikatskurs ist modular aufgebaut. Jedes Modul erstreckt sich über ein Semester. Die Anzahl der Module ist abhängig vom gewählten Schwerpunkt (s. §§ 6-8).
(4) Der Vermittlung des Lehrstoffs dienen Vorlesungen und begleitende Übungen sowie Seminare und Workshops. Die Lehrveranstaltungen können entweder in Präsenz oder als Online-Veranstaltungen stattfinden und werden durch ein Selbststudium ergänzt.
§ 6 Schwerpunkt I: Patentrecht
(1) Schwerpunkt I vermittelt eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisbezogene Einführung in die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere das Patentrecht.
(2) Schwerpunkt I ist in die aufeinander aufbauenden Module 1 und 2 gegliedert, die sich jeweils über ein Semester erstrecken. Die Regeldauer des Kurses beträgt zwei Semester. Der Schwerpunkt I umfasst Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 7 SWS. Insgesamt können 12 ECTS erreicht werden. Die Lehrveranstaltungen können nach Entscheidung der jeweiligen Dozentinnen und Dozenten in Präsenz, online oder in hybrider Form stattfinden.
(3) Modul 1 besteht aus einer Vorlesung zum Recht der gewerblichen Schutzrechte (2 SWS) sowie einer vorlesungsbegleitenden Übung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Patentrechts (2 SWS). Diese werden jeweils mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen, deren Durchschnittsnote die Modulnote ist. Die Prüfungsleistungen können nach Entscheidung der jeweiligen Lehrenden als Klausurarbeit oder mündliche Prüfung erbracht werden. Die Klausurarbeit kann nach Entscheidung der jeweiligen Lehrenden in Präsenz oder als Online-Prüfung stattfinden, die mündliche Prüfung in Präsenz oder unter Nutzung einer Videokonferenzplattform. Insgesamt können 8 ECTS erreicht werden.
(4) Modul 2 dient der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Es besteht aus einer Pflichtveranstaltung zu Patentrecherchen und Patentformulierung sowie einem Wahlpflichtbereich, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Katalog der Lehrangebote 4 auswählen. Die Modulprüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die sich auf die ausgewählten Lehrveranstaltungen bezieht. Die Klausurarbeit kann nach Entscheidung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer in Präsenz oder als Online-Prüfung stattfinden. Insgesamt können 4 ECTS erreicht werden.
(5) Die Gesamtnote als Ergebnis der Prüfungen über die Module 1 und 2 wird aus den Noten aller abgelegten Prüfungen unter Einrechnung von deren Wertigkeit für eine Gesamtzahl von 12 Credits gebildet.
Bezeichnung |
Umfang |
Anzahl der ECTS |
Modul 1 |
4 SWS |
10 credits |
Modul 2 |
3 SWS |
5 credits |
Gesamt |
7 SWS |
15 credits |
§ 7 Schwerpunkt II: Recht der digitalen Medien
(1) Schwerpunkt II vermittelt eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisbezogene Einführung in das Urheberrecht und das Marken- und Designrecht sowie – je nach den gewählten Schwerpunkten – in weitere Bereiche des Rechts des Geistigen Eigentums, in das Medienrecht, das Datenschutzrecht und weitere Rechtsgebiete mit Bezug zu digitalen Medien.
(2) Schwerpunkt II ist in die aufeinander aufbauenden Module 1 und 2 gegliedert, die sich jeweils über ein Semester erstrecken. Die Regeldauer des Kurses beträgt zwei Semester. Der Schwerpunkt II umfasst Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 7 SWS. Insgesamt können 12 ECTS erreicht werden. Die Lehrveranstaltungen können nach Entscheidung der jeweiligen Dozentinnen und Dozenten in Präsenz, online oder in hybrider Form stattfinden.
(3) Modul 1 besteht aus der Vorlesung Urheberrecht (1 SWS) und der Vorlesung Marken- und Designrecht (1 SWS) als Pflichtveranstaltungen. Zudem wählen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Katalog weitere Lehrveranstaltungen in einem Umfang von 2 SWS. Die Lehrveranstaltungen werden jeweils mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen, deren Durchschnittsnote die Modulnote ist. Die Prüfungsleistungen können nach Entscheidung der jeweiligen Lehrenden als Klausurarbeit oder mündliche Prüfung erbracht werden. Die Klausurarbeit kann nach Entscheidung der jeweiligen Lehrenden in Präsenz oder als Online-Prüfung stattfinden, die mündliche Prüfung in Präsenz oder unter Nutzung einer Videokonferenzplattform.
(4) Modul 2 dient der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Es besteht aus einer Pflichtveranstaltung zu Marken- und Designrecherchen und -anmeldungen sowie einem Wahlpflichtbereich, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Katalog der Lehrangebote 4 auswählen. Die Modulprüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die sich auf die ausgewählten Lehrveranstaltungen bezieht. Die Klausurarbeit kann nach Entscheidung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer in Präsenz oder als Online-Prüfung stattfinden.
(5) Die Gesamtnote als Ergebnis der Prüfungen über die Module 1 und 2 wird aus den Noten aller abgelegten Prüfungen unter Einrechnung von deren Wertigkeit für eine Gesamtzahl von 12 Credits gebildet.
Bezeichnung |
Umfang |
Anzahl der ECTS |
Modul 1 |
4 SWS |
10 credits |
Modul 2 |
3 SWS |
5 credits |
Gesamt |
7 SWS |
15 credits |
§ 8 Schwerpunkt III: Urheber- und datenschutzrechtliche Grundlagen für (angehende) Lehrerinnen und Lehrer
(1) Schwerpunkt III vermittelt eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisbezogene in die für Lehrerinnen und Lehrer relevanten urheber- und datenschutzrechtlichen Grundlagen.
(2) Schwerpunkt III besteht aus einem Modul. Die Regeldauer des Kurses beträgt ein Semester. Der Schwerpunkt III umfasst Pflichtveranstaltungen im Umfang von insgesamt 2 SWS. Insgesamt können 2 ECTS erreicht werden.
(3) Die Lehrveranstaltungen bestehen aus der Vorlesung „Urheber- und datenschutzrechtliche Grundlagen für zukünftige Lehrkräfte“ und einem Workshop in einer Kleingruppe in einem Umfang von 2 Doppelstunden. Die Vorlesung findet als Online-Angebot durch die Bereitstellung von Videos oder in Form von Videokonferenzen statt. Der Workshop kann nach Entscheidung der Lehrenden in Präsenz oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Vorlesung schließt mit einem digitalen Test ab, den die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestanden haben müssen, um an dem Workshop teilzunehmen.
(4) Das Modul ist bestanden, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den digitalen Test bestanden und an einem Workshop in einem Umfang von 2 Doppelstunden teilgenommen haben. Das Modul wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
§ 9 Fakultatives Lehrangebot als „Modul 0“
Als fakultatives Lehrangebot wird zur Ergänzung aller Schwerpunktbereiche eine Grundlagenvorlesung angeboten, die der Vermittlung juristischer Grundkenntnisse und Arbeitsweisen dient. Die Lehrveranstaltung kann nach Entscheidung der jeweiligen Dozentinnen und Dozenten in Präsenz, online oder in hybrider Form stattfinden. Die Vorlesung schließt mit einer Prüfungsleistung ab, die nach Entscheidung der jeweiligen Lehrenden als Klausurarbeit oder mündliche Prüfung erbracht werden kann. Die Klausurarbeit kann nach Entscheidung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer in Präsenz oder als Online-Prüfung stattfinden, die mündliche Prüfung in Präsenz oder unter Nutzung einer Videokonferenzplattform. Das in der Prüfungsleistung erreichte Ergebnis bleibt bei der Berechnung der Gesamtnote (§ 10 Absatz 7) unberücksichtigt, kann aber auf Antrag zusätzlich auf dem Zertifikat ausgewiesen werden.
§ 10 Prüfungsleistungen: Anmeldung, Bewertung und Wiederholungsmöglichkeit
(1) Die Teilnahme an einer Modulprüfung bedarf der Anmeldung. Form und Frist der Anmeldung werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die Bewertung für die einzelnen Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.
(3) Dafür sind in den Schwerpunkten I und II folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
2 = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. In Modul 2 können einzelne Prüfungsleistungen auch lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden (unbenotete Prüfungsleistung). In die weitere Notenberechnung gehen mit „bestanden“ bewertete unbenotete Prüfungsleistungen nicht ein; mit „nicht bestanden“ bewertete unbenotete Prüfungsleistungen gehen in die weitere Notenberechnung mit der Note 5 (nicht ausreichend) ein.
(4) Die Modulnote in den Schwerpunkten I und II ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt
bis einschließlich 1,5 | = sehr gut, |
von 1,6 bis einschließlich 2,5 | = gut, |
von 2,6 bis einschließlich 3,5 | = befriedigend, |
von 3,6 bis einschließlich 4,0 | = ausreichend, |
ab 4,1 | = nicht ausreichend. |
(5) Eine Modulprüfung in den Schwerpunkten I und II ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. In Modul 2 ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von einer weiteren Bestehensvoraussetzung, der Teilnahme an einer Patent- oder Marken- und Designrecherche, abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte erworben. Nicht bestandene Modulprüfungen können im jeweils folgenden Semester zwei Mal wiederholt werden. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihr bzw. ihm von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden auf Antrag gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in gleichwertiger Weise zu erbringen (Nachteilsausgleich). Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
(7) Für die Gesamtnote wird jede Modulnote mit dem ihr entsprechenden Wertigkeitsfaktor multipliziert. Die so errechneten Produkte werden addiert und die daraus folgende Summe durch die Summe der Wertigkeitsfaktoren (Credits) dividiert. Die Note wird im Zeugnis verbal ausgewiesen und der Zahlenwert der Note mit einer Dezimalstelle in Klammern beigefügt. Die Ergebnisse der Modulprüfungen sowie das sich hieraus ergebende Gesamtergebnis werden dem/der Teilnehmenden mitgeteilt.
§ 11 Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Weitergehende Vereinbarungen der Technischen Universität Dresden, der Hochschulrektorenkonferenz, der Kultusministerkonferenz sowie solche, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, sind gegebenenfalls zu beachten.
(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiums im Zertifikatskurs „Intellectual Property Rights“ an der Technischen Universität Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden, werden von Amts wegen übernommen.
(4) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele insgesamt dem Sinn und Zweck einer in diesem Zertifikatskurs vorhandenen Wahlmöglichkeit entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden. Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1, 3 oder 4 angerechnet bzw. übernommen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen nach Absatz 2 angerechnet, erfolgt von Amts wegen auch die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Noten sind - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die weitere Notenbildung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, sie gehen nicht in die weitere Notenbildung ein. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
§ 12 Kursabschluss, Zertifikat, Teilnahmeschein
(1) Der Zertifikatskurs wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungen aller Module des jeweiligen Schwerpunkts abgeschlossen.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen wird das Zertifikat „Intellectual Property Rights“ unter Angabe des belegten Schwerpunktbereiches verliehen. Bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser oder gleich 1,2 wird das Zertifikat mit dem Zusatz „mit Auszeichnung bestanden“ versehen. Zusätzlich erhalten die Absolventinnen und Absolventen des Zertifikatskurses ein Abschlusszeugnis. Wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer das „Modul 0“ erfolgreich absolviert haben, kann dies auf Antrag mit in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden. Wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehr Wahlpflichtveranstaltungen absolvieren, als dies nach den Vorgaben des jeweiligen Moduls erforderlich ist, und hierin eine Prüfungsleistung ablegen, sind auch diese auf Antrag in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.
(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die lediglich an ausgewählten Veranstaltungen des Moduls 2 teilgenommen haben, erhalten einen Teilnahmeschein.
(4) Ein bereits erteiltes Zertifikat kann eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Zulassung zum Zertifikatskurs zu Unrecht erworben haben oder sich bei der Erbringung der Leistungsnachweise unerlaubter Mittel bedient haben.