Habilitationsordnung
Technische Universität Dresden
Bereich Mathematik und Naturwissenschaften
Habilitationsordnung
Vom 12.12.2010
Aufgrund von §§ 41, 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2012 (SächsGVBl. S. 568), hat der Fakultätsrat der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden nachstehende Habilitationsordnung als Satzung erlassen. Zuletzt geändert durch Beschluss des Fakultätsrates vom 19.02.2014 sowie durch Beschluss des Bereichsrates vom 23.01.2019 mit Zustimmung der Fakultätsräte der Fakultäten Biologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Mathematik sowie Psychologie vom 16.01.2019 und des Fakultätsrates der Fakultät Physik vom 30.01.2019.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Habilitation
§ 2 Habilitationskommission
§ 3 Voraussetzungen für die Habilitation
§ 4 Habilitationsleistungen
§ 5 Notifikation
§ 6 Habilitationsgesuch
§ 7 Rücknahme und Wiederholung
§ 8 Zulassung zur Habilitation
§ 9 Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 10 Annahme der Habilitationsschrift
§ 11 Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache
§ 12 Probevorlesung
§ 13 Vollzug der Habilitation
§ 14 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 15 Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
§ 16 Entzug der Habilitation
§ 17 Negativentscheidungen
§ 18 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen
gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Der Begriff Habilitationsschrift bezeichnet jede Form der nach dieser Ordnung zulässigen schriftlichen Habilitationsleistungen.
§ 1
Habilitation
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung einer besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz “habil.” zum Doktorgrad zu führen.
(2) Die Habilitation ist nur möglich, wenn das gewählte Fach oder Fachgebiet durch einen am Bereich hauptberuflich tätigen Professor (§ 50 Abs. 1, Punkt 1. SächsHSFG) vertreten wird und sich ein Professor des Bereichs zur Begutachtung der Habilitationsschrift bereiterklärt.
§ 2
Habilitationskommission
(1) Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren trifft, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Habilitationskommission, die vom Bereichsrat mit der Durchführung des Habilitationsverfahrens beauftragt wird. Insbesondere sind die Gutachter gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellen.
(2) Die Habilitationskommission wird entsprechend den wissenschaftlichen Anforderungen des Habilitationsverfahrens gebildet. Sie steht unter dem Vorsitz des Dekans der für das Fachgebiet zuständigen Fakultät oder in seiner Vertretung eines Prodekans dieser Fakultät. Stimmberechtigte Mitglieder der Habilitationskommission sind der Vorsitzende und mindestens 7 weitere, in der Regel hauptberuflich an der Technischen Universität Dresden tätige Professoren oder Habilitierte. In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen berufen werden. Mindestens ein Gutachter soll Mitglied der Habilitationskommission sein.
Professoren des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften sowie Gutachter, die nicht Mitglied der Habilitationskommission sind, können bei Beschlüssen der Habilitations-kommission gemäß §11 (Wissenschaftlicher Vortrag und Aussprache) und §12 (Probevorlesung) stimmberechtigt mitwirken. Sie gelten bei Entscheidungen nach Satz 6 als der Habilitationskommission angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben. Juniorprofessoren haben nur Mitwirkungsrechte, falls sie habilitiert sind.
(3) Mitglieder der Habilitationskommission, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Beratungen der Habilitationskommission sind nicht öffentlich.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratungen der Habilitationskommission ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat den Wortlaut der Beschlüsse und Empfehlungen sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
§ 3
Voraussetzungen für die Habilitation
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
1. den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule in einem der Fächer der Fakultäten des Bereichs besitzt und
2. in der Regel mehrere Jahre in Lehre und Forschung in angemessener Breite erfolgreich tätig war.
Akademische Assistenten nach § 72 SächsHSFG sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
(2) Auf Antrag des Bewerbers kann vom Bereichsrat der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung oder unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen ein gleichwertiger Grad einer ausländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation anerkannt werden.
§ 4
Habilitationsleistungen
Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:
Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:
1. die Vorlage einer gebundenen Habilitationsschrift, die auch kumulative Form haben kann. Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen in dem angestrebten Fach oder Fachgebiet eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen, neue wissenschaftlich wertvolle Erkenntnisse enthalten und sich wesentlich von der Doktorarbeit unterscheiden. Sie müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wenn die Begutachtung sichergestellt ist, kann der Bereichsrat in anderer Sprache abgefasste Arbeiten zulassen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Notifikation gestellt werden. Im Falle der Einreichung einer kumulativen Habilitationsschrift sind in Ergänzung zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen die Ergebnisse sowie inhaltliche Zusammenhänge in einer Zusammenfassung darzustellen. Werden Veröffentlichungen mit Koautoren vorgelegt, ist eine schriftliche Darlegung des eigenen Anteils beizufügen.
2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache,
3. eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter (Probevorlesung).
§ 5
Notifikation
Der Bewerber hat sein Habilitationsvorhaben vor der Einreichung des Habilitationsgesuches anzukündigen (Notifikation). Empfohlen wird dafür ein Zeitpunkt etwa ein Jahr vor der geplanten Einreichung. Dazu kann der Bewerber vom Bereichssprecher zu einer Sitzung des Bereichsrates eingeladen werden, um sich und wesentliche Aspekte seines Habilitationsvorhabens vorzustellen. Die Notifikation ist besonders dazu geeignet, die wissenschaftliche Zuständigkeit des Bereichs rechtzeitig festzustellen und dem Bewerber Hinweise und Empfehlungen für die weitere Bearbeitung der Habilitationsschrift sowie für die weitere Ausprägung und Vertiefung der Lehrerfahrungen zu geben. Aus der Notifikation ergibt sich keine zwingende und rechtswirksame Konsequenz für das später offiziell zu stellende Habilitationsgesuch.
§ 6
Habilitationsgesuch
(1) Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welche er die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Bereichssprecher ein.
(2) Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:
1. die Habilitationsschrift in sieben Exemplaren,
2. die Erklärung, dass die Habilitationsschrift vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt; die Erklärung ist in die Habilitationsschrift einzubinden,
3. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
4. ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
5. geeignete Nachweise über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1, insbesondere die Promotionsurkunde, die Doktorarbeit und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
7. drei inhaltlich unterschiedliche Themenvorschläge für die Probevorlesung. Diese müssen dem Fach bzw. Fachgebiet gemäß § 6 Abs. 1 zuordenbar sein, sie sollen sich nicht wesentlich überschneiden und nicht aus dem engeren Bereich der Habilitationsschrift oder der Doktorarbeit stammen. Zielgruppe für die Probevorlesung sind Studierende im fortgeschrittenen Studium. Die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden.
8. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist oder eine Erklärung, dass ein an den Bereich zu übersendendes Führungszeugnis bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.
Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
(3) Die nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert sein. Kopien von Urkunden und Zeugnissen müssen beglaubigt sein.
(4) Die eingereichten Unterlagen gehen mit der Verfahrenseröffnung in das Eigentum der Technischen Universität Dresden über.
§ 7
Rücknahme und Wiederholung
(1) Der Bewerber kann sein Habilitationsgesuch in jedem Stand des Verfahrens zurücknehmen. Bei Zurücknahme des Habilitationsgesuches nach erfolgter Zulassung gemäß §8 Abs. 2 gilt das Verfahren als erfolglos beendet.
(2) Hat ein Habilitationsgesuch nicht zur Habilitation geführt, so kann ein erneutes Gesuch frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Weitere Wiederholungen sind nicht zulässig.
Eine im früheren Verfahren angenommene Habilitationsschrift kann im Wiederholungsverfahren erneut vorgelegt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung.
§ 8
Zulassung zur Habilitation
(1) Der Bereichssprecher prüft die fachliche Zuständigkeit des Bereichs sowie die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten Unterlagen; ein unvollständiges Habilitationsgesuch kann er zurückweisen.
(2) Im Übrigen entscheidet der Bereichsrat über die Zulassung zur Habilitation. In dem Zulassungsbeschluss sind der Titel der Habilitationsschrift und das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis angestrebt werden, anzugeben. Außerdem ist die Habilitationskommission zu bestellen.
(3) Der Bereichssprecher teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Zulassung zur Habilitation kann nur versagt werden, wenn
1. die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. die mit dem Habilitationsgesuch einzureichenden Unterlagen unvollständig sind,
3. der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist,
4. der Bewerber ein Habilitationsverfahren wiederholt nicht bestanden hat,
5. die Voraussetzungen für die Entziehung eines akademischen Grades oder für das Verbot, als Hochschullehrer tätig zu sein, vorliegen,
6. die Habilitationsschrift ein Fach oder Fachgebiet betrifft, das am Bereich durch keinen Professor vertreten wird, oder wenn sich die Professoren des Bereichs fachlich nicht zur Beurteilung der Habilitationsschrift in der Lage sehen.
Bei Ablehnung der Zulassung gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet.
§ 9
Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Begutachtung der Habilitationsschrift erfolgt durch drei Gutachter. Die Habilitationskommission kann weitere Gutachter oder Sachverständige hinzuziehen.
(2) Die Gutachten sind schriftlich einzureichen. Sie müssen eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeit als Habilitationsschrift enthalten.
(3) Wird ein Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten eingereicht, kann die Habilitationskommission einen neuen Gutachter bestellen.
§ 10
Annahme der Habilitationsschrift
(1) Nach dem Eingang aller Gutachten werden die Habilitationsschrift und anonym die Gutachten allen am Bereich hauptberuflich tätigen Professoren und Habilitierten sowie dem Kandidaten durch Auslegung zur Einsichtnahme für die Dauer von mindestens zwei Wochen zugänglich gemacht. Die Professoren und Habilitierten haben das Recht, bis zum Ende der Auslagefrist ein Votum beim Vorsitzenden der Habilitationskommission anzumelden und dieses innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzureichen.
(2) Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder die Nichtannahme der Habilitationsschrift. Kommen die Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Empfehlung oder will die Habilitationskommission von einer übereinstimmenden Empfehlung der Gutachten abweichen, muss sie ihre Entscheidung nachvollziehbar schriftlich begründen.
(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, stellt der Bereichsrat fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.
§ 11
Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift legt die Habilitationskommission den Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und die Aussprache fest. Das Thema des Vortrages entspricht dem Thema der Habilitationsschrift.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin lädt der Vorsitzende der Habilitationskommission den Bewerber zum wissenschaftlichen Vortrag und zur Aussprache ein.
(3) Der Vorsitzende der Habilitationskommission lädt zum wissenschaftlichen Vortrag und zur Aussprache außer den Mitgliedern der Habilitationskommission alle am Bereich hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Habilitierten, die Vertreter der akademischen und sonstigen Mitarbeiter sowie der Studenten im Bereichsrat ein. Außerdem kann er Hochschullehrer anderer Fakultäten, Bereiche oder Hochschulen, Vertreter anderer wissenschaftlicher Einrichtungen oder weitere Habilitationsbewerber einladen.
(4) Der wissenschaftliche Vortrag und die Aussprache sind öffentlich. Termin und Ort werden durch Aushang bekanntgegeben. Der wissenschaftliche Vortrag sollte in der Regel 30 Minuten dauern. Die Aussprache soll eine Zeitdauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet; das Thema des wissenschaftlichen Vortrags soll dabei den Schwerpunkt bilden.
(5) Nach Abschluss des wissenschaftlichen Vortrags und der Aussprache berät und beschließt die Habilitationskommission über das Ergebnis. Das Ergebnis gibt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber in Anwesenheit der Habilitationskommission bekannt. Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe sind nicht öffentlich.
(6) Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, ist die Probevorlesung auszusetzen, und die Habilitationskommission kann beschließen, dass wissenschaftlicher Vortrag und Aussprache binnen angemessener Frist einmal wiederholt werden können.
§ 12
Probevorlesung
(1) Die Habilitationskommission wählt aus den Vorschlägen des Bewerbers das Thema der Probevorlesung aus. Sie kann nach ihrer Meinung ungeeignete Themen mit der Aufforderung zurückweisen, andere Themen zu benennen.
(2) Der Vorsitzende der Habilitationskommission teilt dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor der Probevorlesung das ausgewählte Thema mit. Die Probevorlesung dauert 45 Minuten. Eine anschließende Diskussion ist zulässig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 3 - 6 sinngemäß. Eine Wiederholung der Probevorlesung ist nur mit einem neuen Thema möglich.
§ 13
Vollzug der Habilitation
(1) Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erbracht, beschließt der Bereichsrat auf Vorschlag der Habilitationskommission über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens. In dem Beschluss werden das Fach oder Fachgebiet bezeichnet, für welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erlangt worden ist.
(2) Der Bewerber erhält eine Urkunde über die Habilitation. Die Urkunde hat zu enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitierten,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erlangt worden ist,
4. als Datum den Tag, an dem die letzte Leistung im Rahmen des Habilitationsverfahrens erbracht wurde,
5. die Feststellung, dass die Befugnis eingeräumt wird, den Zusatz “habil.” zum Doktorgrad zu führen,
6. die Unterschriften des Rektors und des Bereichssprechers,
7. das Siegel der Technischen Universität Dresden.
§ 14
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
Der Kandidat ist verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens für eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Habilitationsschrift zu sorgen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Insbesondere hat er der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sechs Exemplare der Habilitationsschrift in gebundener oder anderer vorgeschriebener Form kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist die Veröffentlichung in elektronischer Form möglich.
§ 15
Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
Auf Antrag des Habilitierten kann der Bereichsrat die mit der Habilitation erteilte Lehrbefähigung und die Lehrbefugnis erweitern, sofern der Bereich für das veränderte oder neue Fachgebiet zuständig ist. Der Antragsteller hat seine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in dem erweiterten oder neuen Fachgebiet durch wissenschaftliche Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung und Beschlussfassung gelten § 9 und § 10 sinngemäß.
§ 16
Entzug der Habilitation
(1) Die Rücknahme der Habilitation richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Entscheidung trifft der Bereichsrat.
(2) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, dass der Bewerber die Zulassung zum Habilitationsverfahren durch Täuschung erlangt oder sich im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt der Bereichsrat die erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig und stellt fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.
§ 17
Negativentscheidungen
Belastende oder ablehnende Entscheidungen sowie die Entscheidung über den Entzug der Habilitation werden durch den Bereichssprecher ausgefertigt. Sie sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet der Bereichsrat.
§ 18
In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Habilitationsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 10.01.1996 außer Kraft.
(2) Alle nach ihrem In-Kraft-Treten zu eröffnenden Habilitationsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung bereits eröffnete Habilitationsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Habilitationsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 10.01.1996 zu Ende geführt.
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 21.10.2009 und vom 01.12.2010 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 12.10.2010.
Dresden, 12.12.2010
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. Dr.-Ing. habil. Hans Müller-Steinhagen