Mitteilungen des Prüfungsausschusses für den Master-Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie
- Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses
- Mitteilungen aus dem Prüfungsausschuss
- Festlegung zu Rücktritten von Prüfungsleistungen
Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses
Aufgrund von Rechtsunsicherheit ist es nach Festlegung des Prüfungsausschusses ab sofort nicht mehr möglich, vorläufige Abschlussbescheinigungen nur mit Vorliegen einer Bestätigung über die bestandene Abschlussarbeit zu erhalten.
Abschlussbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss des Studiums zur vorzeitigen Verwendung für den weiteren Werdegang, solang die Zeugnisunterlagen noch nicht vollständig unterschrieben zur Verfügung stehen, können auf Anfrage erstellt werden, wenn alle erforderlichen Modulprüfungen erfolgreich erbracht sind und die Gutachten zur Abschlussarbeit von beiden Gutachter:innen mit Note unterschrieben vorliegen.
(gültig seit November 2023)
Aufgrund von möglichen Zugangsschwierigkeiten zur Psychotherapieausbildung nach dem Masterstudium (durch die fehlende vorausgehende Bezeichnung „Psychologie“ im Namen des Studienganges) wurde in Änderungssatzungen der KPP-Prüfungsordnung sowie KPP-Studienordnung der Name des Studienganges von:
„konsekutiver Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie“
zu
„konsekutiver Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“
geändert. Alles andere bleibt gleich.
Ab dem WiSe 2020/21 werden alle neu immatrikulierten KPP-Studierenden unter dem neuen Namen immatrikuliert. Zum WiSe 2021/22 erfolgt ein Zwangsübertritt aller zu diesem Zeitpunkt im KPP-Masterstudiengang immatrikulierten Studierenden.
Bis dahin kann ein freiwilliger Übertritt mittels Formular erklärt werden:
Festlegung zum Übertritt durch den Prüfungsausschuss
Formular zur Übertrittserklärung
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Übernahme von Noten
Es können laut §17 (5) MPO nur Noten von vergleichbaren Notensystemen anerkannt werden: "..Noten sind - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die weitere Notenbildung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen, sie gehen nicht in die weitere Notenbildung ein ..".
Studierende, die Noten von unvergleichbaren Notensystemen für ihre im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen ausgewiesen haben und diese an der TUD angerechnet haben wollen, können ein erstelltes Informationsblatt "Vergleichbare Notensysteme" (idealerweise schon vor Ort) den Prüfern an ausländischen Hochschulen vorlegen, mit dem Prüfer an ausländischen Hochschulen über unser Notensystem informiert werden sollen und die im Ausland erbrachte Note in einem "Grade Transfer" in das Notensystem der TUD einordnen können. Nur mit einem Grade Transfer können in einem Anrechnungsverfahren Noten von unvergleichbaren Notensystemen einfließen.
Strukturelle Anrechnung
Grundsätzlich können erbrachte Prüfungsleistungen bei Äquivalenz zu curricularen Leistungen entsprechend der Studienordnung (siehe Modulbeschreibungen) angerechnet werden. Besteht keine Äquivalenz zu einem curricularen Modul, gibt es die Möglichkeit der Strukturellen Anrechnung im Wahlpflichtbereich (nur Master-Studiengänge!).
Voraussetzungen zur Strukturellen Anrechnung:
- das erbrachte Modul entspricht dem Sinn und Zweck der vorhandenen Wahlpflichtmöglichkeiten als hätte es ein eigenes Wahlpflichtmodul sein können (über den Antrag auf Strukturelle Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Unklarheit, ob das erbrachte Modul in das Profil des Wahlpflichtbereiches des entsprechenden Master-Studienganges passt, fragen Sie bitte ggfs. vorher bei der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden an)
- der Wahlpflichtbereich ist noch nicht vollständig erbracht - die Strukturelle Anrechnung ist nur im Wahlpflichtbereich möglich und nur im Umfang der im Wahlpflichtbereich zu erbringenden Leistungspunktanzahl
- es handelt sich um ein abgeschlossenes Modul (es können keine einzelnen Lehrveranstaltungen, ohne Prüfungsleistung, etwa 3Credits-Sitzscheine anerkannt werden, es muss ein vollständiges Modul sein).
Informationen zur Antragstellung: Es ist ein Antrag auf Anrechnung zu stellen und die Modulbeschreibung sowie der Leistungsnachweis im Original mit Ausweisung des Moduls, den erbrachten Credits und der Bewertung einzureichen. Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise zur Anerkennung von Noten.
Der PA empfiehlt, im 4. Semester die Zulassung zur Master-Arbeit zu beantragen. In Absprache mit dem Betreuer wäre auch eine frühere Beantragung möglich.
Der PA legt fest, dass die Mindestbearbeitungszeit von Master-Arbeiten die Hälfte der Bearbeitungszeit ist.
Gemäß § 18 (2) Master-Prüfungsordnung bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn die Master-Arbeit extern begutachtet werden soll. Der PA legt fest, dass bei externen Gutachtern der erste Gutachter einen begründeten Antrag zur Wahl des externen Gutachters in Schriftform an den Prüfungsausschussvorsitzenden stellt. Nach Entscheidung werden der erste und der zweite Gutachter darüber schriftlich informiert und auf die Notwendigkeit des Austauschs über Standards in der Bewertung hingewiesen.
Anrechnung von vor dem Studium erbrachten Praktika (Oktober 2014)
Für die Anrechnung von bereits erbrachten Praktika vor dem Studium legt der PA Nachfolgendes fest:
- Es können nur Praktika mit studiengangsrelevanten Inhalten für die Anrechnung berücksichtigt werden und
- das Praktikum muss nach dem Bachelor-Studiengang absolviert worden sein.
Ergänzung (November 2016)
Durch Einzelfallprüfung können Praktika-Zeiten aus dem Bachelor-Studium anerkannt werden, wenn diese bislang nicht anerkannt bzw. nicht zum Bachelor-Abschluss eingebracht wurden. Hierzu sind entsprechende Nachweise einzureichen.
Anrechnung einer SHK-Tätigkeit als Praktika (Oktober 2015)
Die Tätigkeiten einer SHK unterscheiden sich zu den Inhalten eines Praktikums und können daher nicht als Forschungspraktikum anerkannt werden. Entscheidend für die Anerkennung eines Praktikums sind die Inhalte der Praktikumsbescheinigung.
Der PA legt folgende Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen fest:
- Wintersemester: von November bis Lehrveranstaltungsende (Prüfungseinschreibung findet Ende Oktober statt)
- Sommersemester: von Mai bis Lehrveranstaltungsende (Prüfungseinschreibung findet Ende April statt)
Da in den Prüfungsordnungen keine konkrete Angabe über den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung festgelegt ist, kann vom Prüfer individuell entschieden werden, ob er eine Wiederholungsprüfung im nächsten Semester anbietet, oder ob die Wiederholungsmöglichkeit der nächste reguläre Prüfungstermin nach Studienablaufplan bedeutet. Dies sollte nach Möglichkeit frühzeitig bekannt gegeben werden.
Der PA legt folgende Zeiträume für die Prüfungsperioden fest:
- Wintersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 15.03.
- Sommersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 15.09.
Gemäß § 19 (3) Master-Prüfungsordnung trägt das Zeugnis das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsbestandteil erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Master-Arbeit, ist der Tag der Abgabe der Master-Arbeit das Zeugnisdatum.