Fristen und Bewerbungsunterlagen für weiterführende Studiengänge
Table of contents
Fristen
- Für zulassungsbeschränkte NC-Studiengänge endet die online-Bewerbungsfrist am 15. Juli (zum Wintersemester); Unterlagen, die bis einschließlich 20. Juli (Nachfrist=Ausschlussfrist) an der TU Dresden eingehen, werden noch berücksichtigt. Beachten Sie, dass hier der Tag des Posteingangs an der TU Dresden relevant ist. Für die persönliche Abgabe können Sie auch den FRISTENBRIEFKASTEN auf der Helmholtzstr. 10 links am Tillich-Bau nutzen, siehe Lageplan
- Für den zulassungsbeschränkten Studiengang Internationale Beziehungen bitte hier nachlesen!
- Für alle anderen Studiengänge mit Eignungsfeststellungsverfahren gelten unterschiedliche Fristen; bitte auf dieser Internetseite unter Ihrem Studiengang nachlesen!
- Für zulassungsfreie Studiengänge ohne Eignungsfeststellungsverfahren gilt der 20. September (zum Wintersemester)
einzureichende Unterlagen
(Ausnahme! für den zulassungsbeschränkten Studiengang Internationale Beziehungen bitte hier informieren !)
- Bewerbungsanschreiben mit Unterschrift. Das Bewerbungsanschreiben ist nach erfolgter Online-Bewerbung auszudrucken und zu unterschreiben. Bei Bedarf kann es nochmals ausgedruckt werden.
- Antragsformular auf Teilnahme am Eignungsfeststellungs- und/oder Auswahlverfahren und erforderliche Unterlagen (bitte unter diesem Link auf der Seite Ihres Studiegangs öffnen!), sofern im beantragten Studiengang erforderlich.
- Original der Vollmacht für eine von Ihnen zur Unterschrift bevollmächtigte Person, sofern Sie diesen Antrag nicht selbst unterschreiben können. Die Einreichung per Fax wird nicht akzeptiert. Eine Vollmacht ist dann erforderlich, wenn Sie den Immatrikulationsantrag nicht selbst ausfüllen und unterschreiben können, da Sie sich z.B. gerade im Ausland aufhalten. Die Vollmacht muss Ihre Originalunterschrift sowie Angaben zum Bevollmächtigten enthalten.
- erste Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abiturzeugnis) in einfacher Kopie, bei ausländischer Hochschulzugangsberechtigung außerdem eine amtliche Übersetzung in Deutsch oder Englisch
- Abschlusszeugnis des vorausgesetzten Studiums in einfacher Kopie, sofern das Zeugnis bereits vorliegt (Bei Bedarf kann das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie nachgefordert werden!)
oder - eine Bescheinigung über mind. 80 % der erforderlichen Leistungen im vorausgesetzten Studiengang. Sofern es sich um einen NC-Masterstudiengang handelt, muss außerdem die (vorläufige) Durchschnittsnote ausgewiesen sein.
- besondere Sprachnachweise oder andere Unterlagen zum Nachweis, sofern im beantragten Studiengang erforderlich. Bitte im SINS die Information zu den Studienvoraussetzungen im beantragten Studiengang einholen!
- Nachweis der bestandenen Eignungsfeststellungsprüfung, sofern im beantragten Studiengang erforderlich und bereits abgelegt.
- die letzte Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe des Studienganges und des letzten Fachsemesters, sofern die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester des gleichen Studienganges beantragt wird bzw. eine Anrechnungsbescheinigung oder einen Bescheid über angerechnete Fachsemester, sofern die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester beantragt und gleichzeitig ein Wechsel des Studienganges bzw. der Fachkombination beantragt wird. Die Ausstellung der Anrechnungsbescheinigung ist i.d.R. formlos beim Prüfungsausschuss über das zuständige Prüfungsamt zu beantragen. Die Beantragung sollte rechtzeitig erfolgen, da die Entscheidung i.d.R. bis zu 8 Wochen dauern kann.
- Sofern Sie bisher noch nicht an der TU Dresden immatrikuliert waren, ist eine Studienverlaufsbescheinigung einzureichen. Die Studienverlaufsbescheinigung ist ein Nachweis über die an einer Hochschule studierten Zeiten. Sie enthält für jedes Semester Angaben zu Studiengang, Abschlussart, Fachsemester und zum Status (z.B. immatrikuliert oder beurlaubt). Sie enthält keine Angaben zu Prüfungen oder Noten. Alternativ können auch die einzelnen Immatrikulationsbescheinigungen für alle studierten Semester eingereicht werden.
- Nachweis der Deutschen Sprachkenntnisse (DSH 2), sofern die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) und der vorausgesetzte Hochschulabschluss an einer ausländischen Schule bzw. Hochschule erworben wurden.