Transparenzgesetz
Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2022 das Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz) verabschiedet. Dieses ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit hat jede Person ein Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen gegenüber sogenannten transparenzpflichtigen Stellen, soweit keine Ausnahme gilt.
Die Technische Universität Dresden ist nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 Sächsisches Transparenzgesetz eine solche transparenzpflichtige Stelle. Die Transparenzpflicht der Technischen Universität Dresden umfasst ausschließlich Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben.
Bestimmte Informationen werden zukünftig auf der elektronischen Transparenzplattform des Freistaates Sachsens, welche momentan noch im Aufbau ist, bereitgestellt. Andere Informationen stellt die Technische Universität Dresden auf Antrag bereit. Hierfür kann ein Antrag in Schriftform, elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Technischen Universität Dresden gestellt werden. Der Antrag muss im Regelfall nicht begründet werden. Der Antrag sollte aber nach § 10 Abs. 3 Sächsisches Transparenzgesetz begründet werden, wenn schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind. Einen Musterantrag und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten. Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz richten Sie bitte an .