Nachweis der Krankenversicherung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht für Studierende (außer Promotionsstudierende), die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, die Krankenversicherungspflicht. Die Krankenversicherungspflicht besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach sind Studierende nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung auf dem zweiten Bildungsweg, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz schreibt deshalb gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 vor, dass die Immatrikulation zu versagen ist, wenn Studierende nicht nachweisen, dass sie krankenversichert sind oder von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Weiteres ist geregelt in: Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert oder gesetzlich bei einem Familienmitglied krankenversichert, müssen Sie zur Immatrikulation an der TU Dresden Ihrer gesetzlichen Krankenkasse umgehend mitteilen*, dass Sie ein Studium an der TU Dresden aufnehmen werden. Ihre Krankenkasse meldet der TU Dresden danach elektronisch Ihre Versicherungsdaten zurück, so dass wir Sie nach Eingang dieser Meldung immatrikulieren können, sofern auch alle weiteren Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Beachten Sie, dass Sie keinen Studierendenausweis (Campuscard) erhalten und Ihre Immatrikulation damit nicht abgeschlossen werden kann, wenn keine Meldung der gesetzlichen Krankenkasse über Ihren Versicherungsstatus bei uns eingeht.
Sind Sie privat versichert oder bei Familienangehörigen privat mitversichert, müssen Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wird i.d.R. von der gesetzlichen Krankenkasse vorgenommen, bei der zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand oder, sofern Sie noch nie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK). Auch in diesem Fall müssen Sie die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Befreiung vorgenommen wurde, über Ihre zukünftige Hochschule informieren, damit die gesetzliche Krankenkasse die Meldung über Ihre Befreiung an die TU Dresden vornehmen kann. Beachten Sie, dass Sie keinen Studentenausweis (Campuscard) erhalten und Ihre Immatrikulation damit nicht abgeschlossen werden kann, wenn keine Meldung der gesetzlichen Krankenkasse über Ihren Versicherungsstatus bei uns eingeht.
*Sollte Ihre Krankenkasse Nachfragen zur Hochschulabsendernummer sowie Betriebsnummer der TU Dresden haben, teilen Sie folgende Angaben mit:
Hochschulabsendernummer (HASN): H0002752
Betriebsnummer: 05083454
Wechseln Sie oder die bzw. der Familienangehörige, bei der/dem eine Mitversicherung vorliegt, die Krankenkasse, müssen Sie die neue Krankenkasse über Ihr Studium an der TU Dresden in Kenntnis setzen.
Auch als beurlaubte/r Studierende/r bleiben Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert, auch wenn bei einem Auslandsaufenthalt eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen wird. Wenn Sie sich nur zum Zwecke des Studiums im Ausland aufhalten, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben. I.d.R. besteht Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland grundsätzlich fort. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor dem Auslandsstudium mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen, um sich dort individuell beraten und die Art der Versicherung (Familienversicherung, freiwillige Versicherung, …) prüfen zu lassen.
Die Universität ist verpflichtet, der Krankenkassen Ihre Exmatrikulation zu melden. Über den weitergehenden Krankenversicherungsschutz berät Sie Ihre Krankenkasse gern.
Sofern Sie Ihrer regelmäßigen Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages an Ihre Krankenversicherung nicht nachkommen, informiert die Krankenkasse die Hochschule darüber. Die Hochschule ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Exmatrikulation einzuleiten.
Sie finden die zusätzlichen Hinweise zum Thema Krankenversicherung für ausländische Studierende in unseren Informationen von A-Z.
Für Bundeswehrangehörige gelten keine Sonderregelungen. Auch hier muss die Meldung an die Hochschule durch eine gesetzliche Krankenkasse vom Studierenden veranlasst werden.