Eignungsfeststellungsordnung
Technische Universität Dresden
Fakultät Architektur
Ordnung über die Feststellung der Eignung im Masterstudiengang Landschaftsarchitektur (Eignungsfeststellungsordnung Landschaftsarchitektur-Master)
Vom 22.02.2023
Auf Grund von § 13 Absatz 4 und § 17 Absatz 10 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2022 (SächsGVBL. S. 381) geändert worden ist , erlässt die Technische Universität Dresden die folgende Eignungsfeststellungsordnung als Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Vorschriften des geltenden Sächsischen Hoch- schulfreiheitsgesetzes die Feststellung der besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 für den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur an der Technischen Universität Dresden.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Gemäß § 3 der Studienordnung für den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur sind die Voraussetzungen für die Aufnahme des Masterstudiums
- ein erster, in Deutschland anerkannter berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie auf dem Gebiet Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung, Freiraum- und Landschaftsentwicklung bzw. ein gleichwertiger Hochschulabschluss in einem fachlich einschlägigen Studiengang.,
- breit gefächerte Kenntnissen und Kompetenzen in den Fachgebieten Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur/Freiraumplanung, Landschaftsbau, Pflanzenverwendung und Gartendenkmalpflege sowie Geschichte der Landschaftsarchitektur,
- planerische oder entwerferische und wissenschaftliche Fähigkeiten sowie
- eine ausgeprägte Motivation für das Studium im Masterstudiengang Landschaftsarchitektur.
§ 3 Zugangsausschuss
Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät Architektur setzt auf Vorschlag der Studienkommission Landschaftsarchitektur für den jeweiligen Bewerbungszeitraum einen Zugangsausschuss ein. Er besteht in der Regel aus zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des Institutes für Landschaftsarchitektur. Der Zugangsausschuss entscheidet über das Vorliegen der besonderen Eignung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen im Rahmen dieses Verfahrens. Darüber hinaus ist der Zugangsausschuss für die Entwicklung und Veröffentlichung des form- gebundenen Antragsformulars gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 zuständig.
§ 4 Antrag, Fristen und Unterlagen
(1) Der formgebundene Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren nach dieser Ordnung für den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur ist zusammen mit den formgebundenen Bewerbungsunterlagen zur Immatrikulation schriftlich einzureichen.
1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss (Masterzugangsberechtigung) müssen sich bei folgender Stelle bewerben:
Technische Universität Dresden
Fakultät Architektur
Institut für Landschaftsarchitektur
Vorsitzende/r des Zugangsausschusses
01062 Dresden
Deutschland
Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss (Masterzugangsberechtigung) müssen sich bei uni-assist e.V. bewerben.
2. Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsbürgerschaft außerhalb der EU, die Ihren Hochschulabschluss (Masterzugangsberechtigung) an einer ausländischen Hochschule erbracht haben, müssen sich für das Wintersemester bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres bewerben. Alle anderen deutschen und ausländischen Bewerberinnen und Bewerber müssen sich für das Wintersemester bis zum 15. Juli bewerben.
(2) Dem Antrag auf Eignungsfeststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Kopie des Zeugnisses über den ersten, in Deutschland anerkannten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2. formgebundenes Antragsformular zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur mit folgenden Bestandteilen:
a) ausgefüllter Nachweis der gem. § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erbringenden Leitungspunkte,
b) Kopie von Leistungsnachweisen (Transkript of record), die die besondere Eignung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 nachweisen,
c) ein A3-Blatt mit der Vorstellung eines eigenen Projektes, Planes oder Entwurfes zum Nachweis der Eignung gem. § 5 Absatz 1 Nummer 2,
d) bis zu zwei A4-Blätter mit Zusammenfassung oder Auszug aus einem selbst verfassten fachbezogenen wissenschaftlichen Text zum Nachweis der Eignung gem. § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4,
e) tabellarische Übersicht des Bildungsweges und Darstellung der Motivation gem. § 5 Absatz 1 Nummer 5.
(3) Anträge, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
(4) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis des ersten, in Deutschland anerkannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht vor, wird die Bewerberin bzw. der Bewerber auch dann in das Eignungsfeststellungsverfahren einbezogen, wenn bereits 80% der durch den Hochschulabschluss erreichbaren Leistungspunkte auf Grund von abgeschlossenen Modulprüfungen oder auch der Abschlussarbeit und ggf. des Kolloquiums durch Bescheinigung der Herkunftshochschule nachgewiesen werden. Zum Nachweis dessen hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine entsprechende Bescheinigung ihrer bzw. seiner Hochschule im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Notwendigkeit der Vorlage aller anderen in Absatz 2 genannten Nachweise mit dem Antrag sowie Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Feststellung der besonderen Eignung
(1) Die besondere Eignung gem. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt als festgestellt, wenn
- in einem der beiden Fachgebiete Landschaftsarchitektur/Freiraumplanung oder Landschaftsplanung aufgrund erfolgreich abgeschlossener Module mindestens 15 Leistungspunkte und in dem jeweils anderen Fachgebiet mindestens 10 Leistungspunkte nachweislich erbracht wurden,
- in den Fachgebieten Landschaftsbau, Pflanzenverwendung und Gartendenkmalpflege sowie Geschichte der Landschaftsarchitektur insgesamt 15 LP nachweislich erbracht wurden. Als nachgewiesen gelten die Kompetenzen, wenn in mindestens zwei der drei genannten Fachgebiete erfolgreich abgeschlossene Module im Umfang von insgesamt mindestens 15 Leistungspunkten nachweislich erbracht wurden.
- durch die Darstellung eines eigenen Projektes, Planes oder Entwurfes die besonderen planerischen oder entwerferischen Fähigkeiten in analytischer, konzeptioneller und darstellerischer Hinsicht auf einem 1 Blatt A3 nachgewiesen werden und
- durch eine Zusammenfassung oder einen Auszug von bis zu zwei A4-Seiten aus einem selbst verfassten Fachtext die wissenschaftlichen Fähigkeiten z. B. in sprachlicher und fachspezifischer Hinsicht nachgewiesen werden und
- anhand des tabellarischen Bildungsweges und einer kurzen textlichen Erläuterung eine ausgeprägte Motivation zum Masterstudium der Landschaftsarchitektur erkennbar ist.
(2) Ob der Nachweis der besonderen Eignung erbracht ist, prüft der Zugangsausschuss anhand der dem Antrag beigefügten Unterlagen gemäß § 4 Absatz 2.
§ 6 Eignungsbescheid
(1) Weist die Bewerberin bzw. der Bewerber die erforderliche Eignung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach, erhält sie bzw. er nach Beendigung des Verfahrens, spätestens bis zum 15. August einen schriftlichen Eignungsbescheid des Zugangsausschusses. Der Eignungsbescheid dient zur Vorlage bei dem Immatrikulationsamt/International Office der TU Dresden und ist die Voraussetzung für die Immatrikulation in den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur. Die Gültigkeit des Eignungsbescheids ist bis auf den Immatrikulationszeitraum des Folgejahres der Ausstellung des Bescheides begrenzt.
(2) Kann die Bewerberin bzw. der Bewerber die erforderliche Eignung nach § 2 Absatz 1 Nr. 2-4 nicht nachweisen, erteilt der Zugangsausschuss hierüber einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Eignungsfeststellungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Die Ordnung zur Feststellung der Eignung im den Master-Studiengang Landschaftsarchitektur (Eignungsfeststellungsordnung) vom 25. Mai 2013 (Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden Nr. 03/2013 vom 05. Juli 2013 S. 3) tritt hiermit außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Architektur der Technischen Universität Dresden vom 22.02.2023 und der Genehmigung des Rektorates vom 22.02.2023
Dresden, den 22.02.2023
Die Rektorin
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. Ursula M. Staudinger