Praktikumsrichtlinie Masterstudiengang
Richtlinie des Prüfungsausschusses zur Anerkennung einer berufspraktischen Tätigkeit für den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur an der Technischen Universität Dresden
Berufspraktikum im Modul ‚Berufspraxis Planung und Management‘
Table of contents
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ziel des Berufspraktikums im Modul ‚Berufspraxis Planung und Management‘
- § 3 Dauer und Inhalt des Moduls ‚Berufspraxis Planung und Management‘
- § 4 Praktikantenstellen
- § 5 Stellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Büro, der Institution
- § 6 Unfallversicherung
- § 7 Praktikumsbericht
- § 8 Anerkennung des Praktikums
- § 9 Praktikumsbeauftragte bzw. Praktikumsbeauftragter
- § Schlussbestimmung
- § 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
§ 1 Geltungsbereich
Entsprechend der Studienordnung 2021 und dem zugehörigen Modulhandbuch (Anlage 1 der SO) für den Masterstudiengang Landschaftsarchitektur an der TU Dresden ist die Ableistung des Berufspraktikums im Modul ‚Berufspraxis Planung und Management‘ erforderlich. Diese Richtlinie enthält Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten und Praktikumsbetriebe sowie über Ziel, Inhalt und Dauer des Praktikums für den Studiengang.
§ 2 Ziel des Berufspraktikums im Modul ‚Berufspraxis Planung und Management‘
Die Studierenden besitzen einen Überblick über Abläufe und Arbeitssituationen in der Berufspraxis von Planungsbüros, Behörden oder Fachverbänden und -einrichtungen. Sie kennen verschiedene Aufgaben in diesen Tätigkeitsfeldern, wie z. B. Teilnahme an Wettbewerben, Mitarbeit in verschiedenen Planungs- und Entwurfsphasen, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Mitwirkung bei der Vergabe und Bauüberwachung, Teilnahme an Besprechungen oder Erarbeitung von Konzepten etc.
§ 3 Dauer und Inhalt des Moduls ‚Berufspraxis Planung und Management‘
(1) Die in der Studienordnung geforderte Dauer der berufspraktischen Tätigkeit beträgt insgesamt 12 Wochen, maximal 4 Monate. Die Praktikantin bzw. der Praktikant, muss berufspraktische Tätigkeiten in einem Büro oder einer Institution im Bereich der Landschaftsarchitektur erbringen.
(2) Das mindestens 12-wöchige Praktikum ist in geblockter Form, aber mindestens in sechs zusammenhängenden Wochen in einem Büro/Verwaltung oder einer Institution im Bereich der Landschaftsarchitektur zu absolvieren.
(3) Das Berufspraktikum im Modul ‚Berufspraxis Planung und Management‘ ist innerhalb des Moduls A – LM 130 integriert und gemäß Studienablaufplan im Regelfall im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs Landschaftsarchitektur abzuleisten.
§ 4 Praktikantenstellen
Für die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten ist grundsätzlich jedes Planungsbüro, jede verwaltende Institution oder Behörde im In – und Ausland im Bereich der Landschaftsarchitektur geeignet, wenn die Möglichkeit zu praktischer Arbeit besteht. Als praktische Arbeit gilt die von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten selbst ausgeführte Arbeit bei der sie bzw. er Einblicke in typische Abläufe und Arbeitssituationen der Büros bzw. Institutionen im Bereich der Landschaftsarchitektur bekommt und Fachgespräche/Diskussionen mit Vertreterinnen und Vertreter der Büros bzw. Institutionen im Bereich der Landschaftsarchitektur führt. Die/der Praktikumsbeauftragte kann im Vorfeld in ausreichend begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen.
Die Studierenden bewerben sich direkt bei geeigneten Einrichtungen um einen Praktikumsplatz. Empfohlen wird der Abschluss eines Ausbildungsvertrages. Das Prüfungs- und Praktikantenamt vermitteln keine Praktikumsstellen.
§ 5 Stellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Büro, der Institution
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist im Praktikum der Arbeitsordnung des Planungsbüros, der verwaltenden Institution oder der Behörde unterstellt. Stundenweise Arbeit oder Halbtagsarbeit wird nicht anerkannt. Ausfallende Arbeitszeit durch Krankheit, Feiertage, Urlaub kann nicht auf das Praktikum angerechnet werden. Ausnahmen, wie bspw. Teilzeitpraktikum, können bei der oder dem Praktikumsverantwortlichen des Instituts beantragt werden.
§ 6 Unfallversicherung
Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist über die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft des Planungsbüros, der verwaltenden Institution oder der Behörde zu versichern. Sie bzw. er hat in Eigenverantwortung zu prüfen, dass der Betrieb Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist und vor Praktikumsantritt sicherzustellen, dass der Betrieb seiner Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft nachgekommen ist. Unfälle während des Praktikums sind unverzüglich der Berufsgenossenschaft über eine Unfallmeldung anzuzeigen.
§ 7 Praktikumsbericht
Durch die bzw. den Studierenden ist ein Praktikumsbericht zu erstellen. Für diesen Bericht steht ein Formblatt des Praktikantenamtes zur Verfügung.
§ 8 Anerkennung des Praktikums
(1) Von der Praktikumsstelle ist eine Praktikumsbescheinigung mit Angaben über Dauer (Beginn und Abschluss mit Angabe der Fehltage, z. B. durch Krankheit) und Art der Tätigkeit auszustellen.
(2) Eine mindestens über den gleichen Zeitraum bereits vor Aufnahme des Studiums erfolgte Anstellung in einem Landschaftsarchitekturbüro, einer Planungsbehörde oder verwaltenden Institution im Bereich der Landschaftsarchitektur nach den Zielen (§ 2) kann als Büropraktikum anerkannt werden.
(3) Die Praktikumsbescheinigung und der Praktikumsbericht über das Berufspraktikum, sind bei der bzw. dem Praktikumsbeauftragten zur Anerkennung einzureichen, sobald durch die Studierende bzw. den Studierenden die Anmeldung im Prüfungsportal SELMA zum Praktikumsmodul A-LM 130 eigenständig erfolgt ist. Der bzw. die Praktikumsbeauftragte prüft die Unterlagen, trägt bei Nachweis des ordnungsgemäßen Absolvierens des Praktikums die Anerkennung des Praktikums direkt im Prüfungsportal SELMA ein.
(4) Der Bericht über die praktische Tätigkeit wird beim Praktikantenamt abgelegt und ist für andere Studierende zur Information einsehbar.
§ 9 Praktikumsbeauftragte bzw. Praktikumsbeauftragter
Die Fakultät bestimmt eine Praktikumsbeauftragte bzw. einen Praktikumsbeauftragten. Sie bzw. er ist zuständig für alle Fragen, die im Zusammenhang mit den erforderlichen Praktika stehen. Erreichbarkeit und Kontakt der bzw. des Beauftragten wird auf den Seiten der Homepage der Fakultät bzw. des Instituts ausgewiesen.
§ Schlussbestimmung
Von einzelnen in dieser Praktikumsordnung festgelegten Bestimmungen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die bzw. der Studierende aus schwerwiegenden Gründen (außergewöhnliche Umstände) an der Erbringung des Praktikums gehindert ist. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Anzeige der schwerwiegenden Gründe an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Architektur zu richten. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät Architektur über die Anwendung bzw. Auslegung der Praktikumsrichtlinie.
§ 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft. Sie gilt erstmalig für alle zum Wintersemester 2022/23 in das erste Fachsemester immatrikulierten Studierende im Masterstudiengang Landschaftsarchitektur. Sie gilt für alle Studierenden im Masterstudiengang Landschaftsarchitektur ab 01.10.2022.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 20.12.2022.
Dresden, den 20.12.2022
Der Prüfungsausschussvorsitzende
der Fakultät Architektur
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. John Grunewald