Praktikumsrichtlinie Bachelorstudiengang
Richtlinie des Prüfungsausschusses zur Anerkennung einer berufspraktischen Tätigkeit für den Bachelorstudiengang Landschaftsarchitektur an der Technischen Universität Dresden
Das Berufspraktikum im Modul ‚Berufspraxis Pflanzen und Bauen‘
Table of contents
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ziel des Moduls ‚Berufspraxis Pflanzen und Bauen
- § 3 Dauer und Inhalt des Moduls ‚Berufspraxis Pflanzen und Bauen‘
- § 4 Praktikumsstellen
- § 5 Stellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Betrieb oder der Institution
- § 6 Unfallversicherung
- § 7 Praktikumsbericht
- § 8 Anerkennung des Praktikums
- § 9 Praktikumsbeauftragte bzw. Praktikumsbeauftragter
- § 10 Schlussbestimmung
- § 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
§ 1 Geltungsbereich
Entsprechend der Studienordnung 2021 und dem zugehörigen Modulhandbuch (Anlage 1 der SO) für den Bachelorstudiengang Landschaftsarchitektur an der TU Dresden ist innerhalb des Moduls A - LB 620‚Berufspaxis Pflanzen und Bauen‘ die Ableistung eines Berufspraktikums erforderlich. Diese Richtlinie enthält Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten und Praktikumsbetriebe sowie über Ziel, Inhalt und Dauer des Praktikums für den Studiengang.
§ 2 Ziel des Moduls ‚Berufspraxis Pflanzen und Bauen
Die Studierenden haben Kenntnisse im Umgang mit Pflanzen als wesentliches landschaftsarchitektonisches Gestaltungsmittel und der praktischen Ausführung von Freiraumentwürfen. Ebenso verfügen sie nach der praktischen Arbeit im Fachgebiet des Naturschutzes oder Umweltbildung über naturkundliche Kenntnisse. Grundlagen, Abläufe und Arbeitssituationen in den Einrichtungen sind ihnen vertraut. Die Studierenden sind für ökologische und damit verbundene gesellschaftliche Themen sensibilisiert und beherrschen umweltrelevante wissenschaftliche Fakten.
§ 3 Dauer und Inhalt des Moduls ‚Berufspraxis Pflanzen und Bauen‘
(1) Die in der Studienordnung geforderte Dauer der berufspraktischen Tätigkeit beträgt mindestens vier Wochen, maximal zwei Monate. Die Praktikantin bzw. der Praktikant, muss berufspraktische Tätigkeiten in einem Betrieb im Bereich der Landschaftsarchitektur erbringen.
(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Gewerk des Garten- und Landschaftsbaus kann als Betriebspraktikum anerkannt werden.
(3) Das mindestens vierwöchige Praktikum ist in geblockter Form, aber mindestens in zwei zusammenhängenden Wochen in einem Betrieb/einer Institution im Bereich der Landschaftsarchitektur zu absolvieren.
(4) Der Nachweis des Berufspraktikums im Modul ‚Berufspraxis Pflanzen und Bauen‘ ist durch Vorlage der Praktikumsbescheinigung und eines Berichtes zu erbringen.
§ 4 Praktikumsstellen
Für die Ausbildung von Praktikantinnen bzw. Praktikanten ist grundsätzlich jeder Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus, Baumschulen, Staudengärtnereien, Forstbetriebe oder auch Naturschutzeinrichtungen im In- und Ausland geeignet, wenn die Möglichkeit zu praktischer Arbeit besteht. Als praktische Arbeit gilt die von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten selbst ausgeführte handwerkliche Arbeit, jedoch nicht Büroarbeit oder andere nicht handwerkliche Beschäftigung. Planungs- und Projektierungsbüros, Bauverwaltungen des öffentlichen Dienstes, Hochschulinstitute und -laboratorien und ähnliche Einrichtungen können deshalb keine Ausbildung im Rahmen des Berufspraktischen Praktikums übernehmen. Die Studierenden bewerben sich direkt bei geeigneten Betrieben im Bereich der Landschaftsarchitektur um einen Praktikumsplatz. Empfohlen wird der Abschluss eines Ausbildungsvertrages. Das Prüfungsamt vermittelt keine Praktikumsstellen.
§ 5 Stellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Betrieb oder der Institution
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist im Praktikum der Arbeitsordnung des Betriebes unterstellt. Stundenweise Arbeit oder Halbtagsarbeit wird nicht anerkannt. Ausfallende Arbeitszeit durch Krankheit oder Urlaub kann nicht auf das Praktikum angerechnet werden. Ausnahmen, wie bspw. Teilzeitpraktikum, können bei dem oder der Praktikumsverantwortliche beantragt werden.
(2) Die Praktikantin bzw. der Praktikant muss selbst auf eine den Forderungen dieser Richtlinie gemäße Tätigkeit und Ausbildung achten.
§ 6 Unfallversicherung
Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist über die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft des Betriebes zu versichern. Sie bzw. er hat in Eigenverantwortung zu prüfen, dass der Betrieb Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist und vor Praktikumsantritt sicherzustellen, dass der Betrieb seiner Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft nachgekommen ist. Unfälle während des Praktikums sind unverzüglich der Berufsgenossenschaft über eine Unfallmeldung anzuzeigen.
§ 7 Praktikumsbericht
Durch die bzw. den Studierenden ist ein Praktikumsbericht zu erstellen. Für diesen Bericht steht ein Formblatt des Praktikantenamtes zur Verfügung. Weiterhin wird empfohlen ein Praktikumsheft mit Beschreibungen von Arbeitsvorgängen, Baukonstruktionen und Pflanzarbeiten mit Skizzen zu führen.
§ 8 Anerkennung des Praktikums
(1) Vom Praktikumsbetrieb ist eine Praktikumsbescheinigung mit Angaben über Dauer (Beginn und Abschluss mit Angabe der Fehltage, z. B. durch Krankheit) und Art der Tätigkeit auszustellen.
(2) Die Praktikumsbescheinigung und der Praktikumsbericht über das Berufspraktikum, sind bei der bzw. dem Praktikumsbeauftragten zur Anerkennung einzureichen, sobald durch die Studierende bzw. den Studierenden die Anmeldung im Prüfungsprotal SELMA zum Praktikumsmodul A- LB 620 eigenständig erfolgt ist. Der bzw. die Praktikumsbeauftragte prüft die Unterlagen, trägt bei Nachweis des ordnungsgemäßen Absolvierens des Praktikums die Anerkennung des Praktikums direkt im Prüfungsportal SELMA ein.
(3) Der Bericht über die praktische Tätigkeit wird im Praktikantenamt abgelegt und ist für andere Studierende zur Information einsehbar.
§ 9 Praktikumsbeauftragte bzw. Praktikumsbeauftragter
Die Fakultät bestimmt eine Praktikumsbeauftragte bzw. einen Praktikumsbeauftragten. Sie bzw. er ist zuständig für alle Fragen, die im Zusammenhang mit den erforderlichen Praktika stehen.
§ 10 Schlussbestimmung
Von einzelnen in dieser Praktikumsordnung festgelegten Bestimmungen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die bzw. der Studierende aus schwerwiegenden Gründen (außergewöhnliche Umstände) an der Erbringung der Praktika gehindert ist. Der Antrag ist in schriftlicher Form unter Anzeige der schwerwiegenden Gründe an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Architektur zu richten. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät Architektur über die Anwendung bzw. Auslegung der Praktikumsordnung.
§ 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Die Richtlinie tritt geändert mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft. Sie gilt erstmalig für alle zum Wintersemester 202/23 in das erste Fachsemester immatrikulierten Studierende. Sie gilt für alle Studierenden im Bachelor Studiengang Landschaftsarchitektur ab 01.10.2022
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 20.12.2022.
Dresden, den 20.12.2022
Der Prüfungsausschussvorsitzende
der Fakultät Architektur
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. John Grunewald