Mindestlohn, § 22 MiLoG
Ab sofort gilt anstatt einer Pflichtpraktikumsdauer eine Mindespflichtpraktikumsdauer.
Was das bedeutet, kann hier noch nicht abschließend gesagt werden.
Weder die Bundesministerien, noch das Prüforgan, der Zoll für den Mindestlohn noch die Deutsche Rentenversicherung
als Prüforgan für die Sozialversicherungsbeiträge können eine Aussage zur maximalen Pflichtpraktikumsdauer machen.
Eine Emfehlung der EU-Kommission mit einer Maximaldauer von 6 Monaten Praktikum gilt nicht für akademische Lehrpläne.
Auch die alte Prüfungsordnung der Fakultät Architektur sah eine Mindestdauer für das Pflichtpraktikum vor und
führte regelmäßig zu Auslegungsproblemen. Damalige Verfahren liefen so ab. Ein Student wurde als Pflichtpraktikant von Architekturbüros beschäftigt,
die keine Sozialversicherungbeiträge abführten. Die 4jährlichen Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger führten dann zu Nachforderung
der Sozialversicherungsbeiträge, der Beschäftigungsdauer die über der genannten Mindestdauer lag, sowohl gegen den AG und den Studenten.
Nach Einschalten eines Steueranwaltes konnten diese Forderungen als unbegründet, da Mindestdauer, zurückgewiesen werden.
Aber es musste immer bei Nachforderungen ein Anwalt eingeschalten werden.
Zurzeit gibt es von staatlicher Seite keine Handlungsanweisung bzw. Durchführungsverordnung, wie eine Mindestpflichtpraktikumsdauer anzuwenden ist.
Deshalb ist ein unendliches Pflichtpraktikum, sowohl Sozialversicherungs- und Mindestlohn befreit, denkbar solange der Praktikant an der Hochschule immatrikuliert ist.
Für die Immatrikulation gibt es nach SächsHSFG eine auslegbare Beschränkung. §18 (2) Satz 7 regelt:
er im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb
von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat.
Dh. die maximale Pflichtpraktikumsdauer beträgt 2 Jahre, wenn keine weiteren Prüfungsleistungen erbracht werden.
Wenn der Student, aber neben seiner regulären Arbeitszeit im Architekturbüro (8h/Tag) andere Prüfungsleistungen erbringt,
dann wäre eine länger max. Pflichtpraktikumsdauer (Mindestlohn- und Sozialversicherungsbefreit) denkbar.