17.09.2025
23.10.2025 - Forum Bau und Immobilie - Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur „Bauzeitlichen Anordnung“, Erläuterung der Entscheidung des BGH vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24 mit ihren Auswirkungen auf die Praxis
Rechtsanwalt Matthias Hennig
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur „Bauzeitlichen Anordnung“, Erläuterung der Entscheidung des BGH vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24 mit ihren Auswirkungen auf die Praxis
Mit Urteil vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24, hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob überhaupt und wenn ja, wann eine bauzeitliche Anordnung des Auftraggebers mit der Folge von Ansprüchen nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegen kann. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung sehr hohe Anforderungen an eine solche bauzeitliche Anordnung gestellt. Seither wird die Entscheidung des BGH in der Literatur kontrovers diskutiert. In dem Vortrag wird die Entscheidung des BGH erläutert und die Folgen und Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung für die Praxis dargestellt. Beleuchtet wird dabei auch der konkrete Sachverhalt, den Herr Rechtsanwalt Matthias Hennig als Verfahrensbeteiligter aus erster Hand berichten kann.
Leider hat der BGH die Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu korrigieren, verstreichen lassen. Er hält auch weiter an der sog. „Vorunternehmerrechtsprechung“ fest, was die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Abs. 6 VOB/B infolge einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung nahezu unmöglich macht, zumal auch die Regelung des § 642 BGB dem Auftragnehmer keinen angemessenen Ausgleich bietet. Erörtert wird, welche rechtlichen Möglichkeiten für Auftragnehmer bestehen, hierauf zu reagieren.
Die Veranstaltung gliedert sich in den Fachvortrag und die anschließende Diskussion, bei der Sie Herrn Hennig Ihre Fragen stellen und miteinander ins Gespräch kommen können.
Die Veranstaltung findet am Donnerstag, dem 23. Oktober 2025, 17:00 Uhr im
Beyer-Bau, George-Bähr-Straße 1, 2. OG, Hörsaal BEY/245/H, 01069 Dresden oder digital statt.
Referent:
Rechtsanwalt Matthias Hennig
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