27.07.2026
17.09.2026 - Forum Bau und Immobilie - Die Verbraucherwiderrufsrechte nach § 312b und c BGB und ihre gravierenden Rechtsfolgen zu Lasten der Auftragnehmer (Baubetriebe, Handwerker aber auch Planer und Ingenieure)
Termin:
17.09.2026, 17 bis 19 Uhr
Ort:
BEY/E17/H, George-Bähr-Str. 1, 01069 Dresden
Eine digitale Teilnahme ist ebenfalls möglich.
Referent:
Rechtsanwalt Matthias Hennig, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, BHP.Bürkner Hennig Partnerschaftsgesellschaft AG Dresden
Thema:
Die Verbraucherwiderrufsrechte nach § 312b und c BGB und ihre gravierenden Rechtsfolgen zu Lasten der Auftragnehmer (Baubetriebe, Handwerker aber auch Planer und Ingenieure)
Inhalt:
1. Dem Unternehmer, der den Verbraucher-Besteller nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, steht nach Widerruf kein Wertersatz zu, es sei denn, es handelt sich um einen Verbraucherbauvertrag.
2. Eine Rückgewährpflicht des Verbrauchers (in Natur) scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, und auch dann, wenn diese Bauleistungen nicht "ohne Weiteres" bzw. "problemlos" abgebaut und entfernt werden können
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023 - 13 U 16/23; BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - VII ZR 227/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Seit nunmehr mehreren Jahren können Verbraucher auch Werkverträge noch nach der Leistungserbringung widerrufen, wenn ein Vertrag ausschließlich mit Mitteln des Fernabsatzes (§ 312c BGB) bzw. außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers (§ 312b BGB) zustande gekommen ist und der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte belehrt wurde. Die Rechtsfolgen sind gravierend. Es muss leider festgestellt werden, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verbraucherwiderrufsrechte in der Praxis nach wie vor entweder unbekannt sind oder aber verkannt/unterschätzt werden. Dies kann sowohl für Planer (Architekten und Ingenieure) aber auch für Bauunternehmen und Handwerksfirmen erhebliche nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen, wenn diese Verträge mit Verbrauchern schließen. Im Zweifel erhält der AN trotz mangelfreier Leistung keine Vergütung, wenn der Widerruf rechtzeitig erklärt wird.
Nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. VII ZR 133/24, kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Extremfällen in Betracht. Nach OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023, kann der Verbraucher, demgegenüber Werkleistungen erbracht worden sind, Werkleistungen nach erfolgten wirksamen Widerruf behalten und muss diese nicht bezahlen. Auch ein Bauherr, der es auf diese Rechtsfolge anlegt, kann sich grundsätzlich auf seine Widerrufsrechte berufen. Ausnahmen sollen nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise möglich sein.
Der Vortrag richtet sich daher vornehmlich an Handwerksbetriebe, Bauunternehmen aber auch Architekten und Ingenieure, die Verträge mit privaten Bauherren (Verbrauchern) abschließen. Dargestellt werden die Voraussetzungen und Tragweite der Verbraucherwiderrufsrechte und deren Rechtsfolgen. Im Zweifel sollte der Verbraucher bei Vertragsschluss und vor Leistungserbringung über etwaige Widerrufsrechte informiert werden.
Die Anerkennung als Weiterbildung der Veranstaltung ist bei der Ingenieurkammer Sachsen und der Architektenkammer Sachsen beantragt.
Zur Veranstaltung melden Sie sich bitte unter folgendem Link an:
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50,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt.
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