Bennewart, Denise
Diplomarbeit:
1921
Thema:
Bauaufsichtliche Zulassung von Beton-3D-gedruckten Bauteilen“
(Approval of concrete 3D-printed structures by building authorities)
Bearbeiterin:
Denise Bennewart
Verantwortlicher Hochschullehrer:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Betreuer:
Universitärer Betreuer: Dipl.-Ing. Patrick Maiwald
Zeitraum:
09.12.2022 bis 04.04.2023
Kurzfassung:
Diese Diplomarbeit analysiert die Grundlagen der digitalen, additiven Fertigungsverfahren und deren Zulassung. Schwerpunktmäßig wird das extrusionsbasierte CONPrint 3DDruckverfahren der TU Dresden betrachtet. Anschließend wird ein Überblick über die theoretischen Grundlagen einer bauaufsichtlichen Zulassung für den Beton-3D-Druck
vermittelt. Neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Druckmörtels ist auch die innovative Bauart, die schichtweise Extrusion des Druckmörtels, regelungsbedürftig und benötigt eine allgemeine Bauartgenehmigung (abG). Es wird ein Leitfaden entwickelt, um eine abZ/abG für das CONPrint 3D-Druckverfahren zu bewirken. Um diese Zulassung zu erhalten wird zunächst der Antragsgegenstand definiert: nicht-tragende, nicht-bewehrte Innenwände. Anschließend werden anhand des Antragsgegenstandes der Musterverwaltungsvorschrift-Technische Baubestimmungen Prüfungen definiert, die für das Zulassungsverfahren notwendig sind. Diese werden in folgende Kategorien eingeordnet. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Schallschutz. Zusätzlich sind die Datenerfassung und Qualitätskontrolle sowie Schulungen des Personals für die geplante Zulassung notwendig. Es werden Haftungsrisiken bei der Verwendung von innovativen Bauprodukten für den Planer, den Unternehmer und den Hersteller von Bauprodukten analysiert. Während der Submission muss geprüft werden, ob die Angebote der Unternehmer den ausgeschriebenen Produktanforderungen entsprechen. Der Unternehmer muss, unabhängig von der Ausschreibung, geeignet Bauprodukte einbauen und dies auch nachweisen. Die Hersteller von Bauprodukten sind verpflichtet, geeignete Bauprodukte herzustellen.
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