FAQ
Sie finden hier häufige bzw. immer wieder kehrenden Fragen und die entsprechenden Antworten. Für weitere Fragen und Antworten wenden Sie sich bitte direkt an das Prüfungsamt während Sprechzeiten bzw. per E-Mail.
Einen Rücktritt von einer Prüfung aus Krankheitsgründen ist dem Prüfungsausschuss zur Glaubhaftmachung gemäß der Prüfungsordnung ein ärztliches Attest vorzulegen. Für das Attest ist das Formular „Ärztliche Bescheinigung“ zu verwenden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) genügt nicht den Anforderungen eines ärztlichen Attestes und birgt die Gefahr des Missbrauchs. Die Vorlage von einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Glaubhaftmachung des Rücktrittes wird nicht akzeptiert.
Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, dass die Erklärung des Rücktrittes unverzüglich zu erfolgen hat. Dabei meint „unverzüglich“ – „ohne schuldhaftes Zögern“. Grundsätzlich ist ein krankheitsbedingter Rücktritt damit vor der Prüfung geltend zu machen. Nicht ohne weiteres anerkannt werden können daher in der Regel Rücktrittserklärungen, die ohne Teilnahme an der Prüfung erst nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt eingehen und auf Gründen basieren, die bereits vor dem Prüfungstermin vorgelegen haben.
Nehmen Sie an der Prüfung teil, erklären Sie damit grundsätzlich prüfungsfähig zu sein, ohne dass Sie sich nachträglich auf gesundheitliche Beeinträchtigung berufen können.
Nein! Nicht jede „nicht bestandene“ Prüfungsleistung kann automatisch wiederholt werden! Bitte beachten Sie hierzu unbedingt untenstehende Erläuterungen.
Erläuterung der Modulprüfung
Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus mehreren Prüfungsleistungen. Erst wenn die Modulprüfung abgelegt und die Modulnote schlechter als ausreichend (4,0) ist, steht fest, ob die Modulprüfung nicht bestanden und deshalb zu wiederholen ist. Bestehen und Wiederholung beziehen sich grundsätzlich auf die Modulprüfung und nicht auf die einzelnen Prüfungsleistungen.
Ausgleichbarkeit und Gewichtung
Bitte beachten Sie unbedingt die in den Modulbeschreibungen aus den jeweiligen Studienordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten. Nicht jede Klausur oder mündliche Prüfung kann automatisch wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist. Es gibt Module, in denen Prüfungsleistungen durch bestimmte gewichtete Verrechnungen (70/30 oder 50/50) mit anderen Prüfungsleistungen ausgleichbar sind (z.B. Klausur 5,0 mit 70% und Seminararbeit 1,0 mit 30% ergibt ein bestandenes Modul mit 3,8). Bei einem bestandenen Modul können nicht bestandene Einzelleistungen nicht wiederholt werden.
Fristen
Eine nicht bestandene Modulprüfung muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden.
Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Ausnahme: „Freischussregelung“, falls diese in der Prüfungsordnung vorgesehen ist.
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen.
Durch Urlaubssemester oder attestierte Krankheit wird die Frist ausgesetzt, Wiederholungsprüfungen können aber auch im Urlaubssemester abgelegt werden.
Kann ich bei einem nicht-bestandenen Modul ALLE Prüfungsleistungen wiederholen?
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen.
Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden (Ausnahme Freiversuch, wenn dieser in der Prüfungsordnung des Studienganges geregelt ist).
Müssen alle zur Modulprüfung gehörenden Prüfungsleistungen bestanden sein?
Nein. Die Modulprüfung ist grundsätzlich bestanden, wenn der (gegebenenfalls gewichtete) Durchschnitt der zugehörigen Prüfungsleistungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Hinweise zur Wichtung befinden sich in den Modulbeschreibungen.
Können mit „ungenügend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsleistungen bereits vor Abschluss der Modulprüfung wiederholt werden?
Nein. Prüfungsleistungen werden nur im Rahmen ihrer Modulprüfungen abgelegt. Es müssen in der Regel erst alle Prüfungsleistungen eines Moduls abgelegt werden, bevor einzelne nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
Für Module, in denen sich die Prüfungsleistungen über mehrere Semester erstrecken, kann dies bedeuten, dass sich erst in einem späteren Semester entscheidet, ob eine Prüfungsleistung wiederholt werden kann oder nicht. Erst nach Bildung der Modulnote ist ersichtlich, ob das Modul als Ganzes nicht bestanden wurde.
Sie können aber auf einen Prüfungsversuch verzichten("Wunschfünf") und so vorzeitig das Nichtbestehen eine Modulprüfung bewirken.
Ist eine nicht bestandene Modulprüfung zu wiederholen, müssen (und dürfen) nur die mit (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungsleistungen wiederholt werden.
Bitte beachten Sie in jeden Fall die Besonderheiten der Prüfungsordnung Ihres eigenen Studiengangs. Für weiterführende Fragen kommen Sie bitte in die Sprechstunde des Prüfungsamtes.
Ein Urlaubssemester wird beim Immatrikulationsamt der TU Dresden beantragt.
Hinweise dazu und das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Immatrikulationsamtes der TU Dresden.
Ein Urlaubssemester hat prüfungsrechtlich eine aufschiebende Wirkung. Im Urlaubssemester dürfen Sie Prüfungen ablegen und studieren (Teilnahme an Lehrveranstaltungen, studienbegleitende Prüfungsleistungen ablegen). Im Urlaubssemester bleibt die Fachsemesteranzahl stehen. Regeln zur Begründung eines Urlaubssemesters und Fristen zur Beantragung erfragen Sie bitte im Immatrikulationsamt.
Entsprechend den Regelungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes können beurlaubte Studenten Prüfungen ablegen (siehe § 20 Abs. 3 SächsHSFG). Hierzu zählt auch die Abschlussarbeit, welche im Urlaubssemester angemeldet, bzw. abgegeben und auch verteidigt werden kann.
Ein Schreiben an den jeweiligen Prüfungsausschuss, in dem das persönliche Anliegen geschildert und begründet wird. Bitte geben Sie dazu folgende Angaben mit an: Name, Matrikelnummer, Anschrift, Tel.-Nr., E-Mail, Studiengang, Datum der Antragstellung, Unterschrift.
Reichen Sie den Antrag bitte im Prüfungsamt ein.
Die Exmatrikulation erfolgt durch das Immatrikulationsamt von Amts wegen immer erst zum Ende des Semesters (31.03. bzw. 30.09.).
Wenn Sie nicht auf die Exmatrikulation warten können/möchten, können Sie jederzeit selbst einen Antrag stellen.
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, wäre es schön, wenn Sie sich zum Ende des Semesters selbst exmatrikulieren, da die Statistik sonst eine Exmatrikulation wegen fehlender Rückmeldung ausweist.
Im SELMA-Portal können Sie einen Antrag auf Exmatrikulation ausfüllen. Bitte dann unterschrieben an das Imma-Amt senden. Sie erhalten dann per Post und im SELMA-Portal eine Exmatrikulationsbescheinigung. Diese benötigen Sie ggf, wenn Sie an einer anderen Uni weiterstudieren wollen.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Immatrikulationsamtes der TU Dresden.
Zur Bewerbung um einen Studienplatz im Master-Studiengang an der TUD muss (wenn noch kein Bachelorzeugnis vorliegt) eine Bescheinigung mit eingereicht werden, dass mindestens 80% der Leistungen im Bachelor-Studium erbracht sind. Diese erhalten Sie im Prüfungsamt, wenn Sie mindestens 145 Leistungspunkte (von 180) erreicht haben.
Zur Anrechnung ist das Formular auf Anerkennung einer (Prüfungs)leistung auszufüllen und im Prüfungsamt einzureichen. Auf dem Formular ist die erbrachte Leistung anzugeben und die Leistung, für die sie als Äquvivalent anerkannt werden soll. Dem Antrag bitte den Originalnachweis der Leistung sowie eine Modulbeschreibung hinzuzufügen und dann im Prüfungsamt einreichen.
Möchten Sie das Original des Leistungsnachweises behalten, bringen Sie bitte zur Vorlage das Original sowie eine Kopie ins Prüfungsamt mit. Dann kann auf der Kopie die Vorlage des Originals vermerkt werden und Sie können das Original wieder mitnehmen.
Eine Antragstellung kann jederzeit erfolgen. Es können auch Leistungen anerkannt werden, für die es im Studiengang kein inhaltsähnliches Modul gibt (strukturelle Anrechnung).
Bitte schauen Sie sich die Webseite zu Anerkennung an.
Das entsprechende Formular finden Sie auf der Webseite Ihres Studiengangs unter 'Formulare'.
Wer es versäumt hat, sich fristgerecht zu den Prüfungen einzuschreiben, meldet sich bitte unverzüglich und vor (!) dem Ablegen der Prüfung im Prüfungsamt. Die verspätete Anmeldung muss schriftlich (mit Unterschrift) erfolgen und wird vom Prüfungsamt dem Prüfungsausschussvorsitzenden zur Genehmigung vorgelegt.
Jeder Bachelor-Studierende, der BAföG erhält, wird vier Semester lang ohne Leistungsüberprüfung gefördert. Ab dem 5. Fachsemester wird die Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Studierende nachweist, dass er die üblichen Studienleistungen nach dem 3. FS oder 4. FS erbracht hat. (nach dem 3. FS sind 75 Leistungspunkte nachzuweisen, nach dem 4. FS 100 Leistungspunkte)
Der Nachweis hat über das Formblatt 5 nach § 48 BAföG zu erfolgen.
Die Bestätigung erfolgt durch das Prüfungsamt. Bitte geben Sie mit das Formblatt 5 im Prüfungsamt ab. Im Prüfungsamt erhalten Sie auch die Information, wann Sie das unterschriebene Formblatt wieder abholen können.
Ja, da die Verteidigung der Arbeit als eigenständige Prüfungsleistung erst angemeldet wird (von Amts wegen) , wenn die Arbeit bestanden ist, müssen Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung der Verteidigung (automatische "Zwangsanmeldung" erfolgt mit Bestehen des schriftlichen Teils der Arbeit) immatrikuliert sein.
Sie müssen 3 gebundene Exemplare abgeben. Ein Exemplar erhält der Erstgutachter, dieses Exemplar enthält auch eine CD mit der Arbeit in digitaler Form. Ein Exemplar erhält der Zweitgutachter. Ein Exemplar wird (nach Abschluss des Verfahrens) an die Bibliothek weitergeleitet, diese Exemplar enthält eine Erklärung zur Bibliotheksbenutzung. Die Erklärung zur Bibliotheksbenutzung und das Muster für das Deckblatt der Arbeit finden Sie auf der Webseite Ihres Studiengangs unter 'Formulare'.
Um eine Leistungsübersicht (deutsch oder englisch) oder einen Nachweis über 80 % erfolgreich erbrachter Studienleistungen oder eine Studienabschlussbescheinigung zu beantragen, senden Sie bitte eine E-Mail mit folgenden Angaben: Ihr Name, Ihr Studiengang und Ihre Matr.-Nr. per Email.
Die gewünschten Ausdrucke können i.d.R. zur nächsten Sprechzeit im Prüfungsamt unaufgefordert abgeholt werden.
Die Anmeldung der Abschlussarbeit muss spätestens zu Beginn des auf den Abschluss der letzten Modulprüfung folgenden Semesters erfolgen.
Wenn Sie z.B. Ihre letzte Note am 30.09. erfahren, müssen Sie die Arbeit am 14.10. anmelden (Beginn des Semesters am 1.10. plus Kulanz 14 Tage).
Sie können die Arbeit auch studienbegleitend anfertigen. Die Arbeit darf also auch früher angemeldet werden.
Ja! Sie müssen sich in jedem Fall für jede Prüfung in Selma anmelden. Auch wenn Sie die Auflage haben, eine nicht bestandene Prüfung bzw. Prüfungsleistungen zu wiederholen, müssen Sie sich anmelden.
Auch zu einem Drittversuch müssen Sie sich anmelden. Sie werden zu keiner Prüfung automatisch angemeldet.
Häufig benötigte Formulare finden Sie auf der Webseite Ihres Studiengangs unter 'Formulare', z.B.
- Anmeldung für Abschlussarbeiten
- Deckblatt für Abschlussarbeiten
- Erklärung zur Bibliotheksnutzung von Abschlussarbeiten
- Erklärungen zur selbständigen Verfassung der Abschlussarbeit
- Musterantrag „Wunschfünf“
- Antrag auf Schnellkorrektur
- Unfallmeldung für Studierende
- Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten
- Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Während der gesamten Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit profitieren Studentinnen von den besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes. Zur Gewährleistung eines bestmöglichen Gesundheitsschutzes werden Studentinnen gebeten, ihre Schwangerschaft / Stillzeit möglichst frühzeitig dem zuständigen Studienbüro / Prüfungsamt mitzuteilen. Details zum Mutterschutzgesetz finden Sie unter https://tu-dresden.de/mutterschutz
Laut Prüfungsordnung ist es möglich, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit, der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr* oder der Pflege naher Angehöriger einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen sind z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, andere Prüfungstermine. Darüber entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.
Körperliche Behinderungen bzw. chronische Krankheiten können z.B. sein: Sehbeeinträchtigungen, Multiple Sklerose, Beeinträchtigungen durch Schlaganfälle, o.ä. Chronische psychische Erkrankungen hingegen gelten im prüfungsrechtlichen Sinne zum sog. Dauerleiden, welches die Darstellung der festzustellenden Leistungsfähigkeit im Prüfungsverfahren nicht verfälscht, sondern das normale Leistungsbild des Prüflings bestimmt und somit kein Grund für einen Nachteilsausgleich ist.
* der Nachteilsausgleich für die Betreuung von Kindern bezieht sich auf die Bearbeitungszeit von Graduierungsarbeiten, oder längerfristig terminierten studienbegleitenden Prüfungsleistungen (z.B. Belege)
Laut Prüfungsordnung ist es möglich einen Nachteilsausgleich zu beantragen. (Siehe Frage: Was bedeutet Nachteilsausgleich?)
Einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen Sie formlos, schriftlich und begründet für eine bzw. mehrere konkret benannte Prüfungen mit der Benennung eines vorgeschlagenen Nachteilsausgleichs (z.B. verlängerte Bearbeitungszeit einer Klausur) und reichen diesen mit geeigneten Nachweisen rechtzeitig im Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt steht Ihnen hier gern beratend zur Seite.
Individuelle Prüfungstermine können Sie bei Bedarf mit den Prüfern vereinbaren. Bitte wenden Sie sich hierzu selbstständig an einer Prüferin / einen Prüfer, tragen Ihren Grund vor, vereinbaren einen individuellen Prüfungstermin für die entsprechende mündliche Prüfung und wenden sich an das Prüfungsamt zur schriftlichen Prüfungsanmeldung.
Es ist vorgesehen das Praktikum von Ende August/Anfang September bis Anfang Oktober abzuleisten (zwischen dem 4. und 5. Semester).
Das 5. Sem beginnt deswegen im Oktober 2 Wochen später. Der Zeitraum ist aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Sie können das frei gestalten. Es soll jedoch ein zusammenhängender Zeitraum von 6 Wochen sein (Unterbrechung durch Komplexexkursionen ist OK, dann aber Praktikumszeitraum um die Dauer der Exkursion verlängern).
Vertrag:
https://tu-dresden.de/bu/umwelt/forst/ressourcen/dateien/studiendokumente/Bachelor-Imma-2013/Praktikumsordnung-Forst-2013
Info Praktikumsbeleg:
https://tu-dresden.de/bu/umwelt/forst/ressourcen/dateien/studiendokumente/Leitfaden-Projektarbeit.pdf
Für Eltern mit Kind konnte im sog."Beamtenhaus" eine Oase der Ruhe geschaffen werden. Studierende und Mitarbeiter der Fakultät können sich nunmehr am Studien- bzw. Arbeitsort zur Betreuung ihrer Kleinkinder ungestört zurückziehen.
Der Raum ist von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet und stellt damit eine ideale Ergänzung zu den regulären Betreuungsangeboten dar.
Mutter-Kind-Raum der Fakultät Umweltwissenschaften Standort Tharandt "Beamtenhaus" Pienner Str. 21, Zimmer E08 (EG). (sollte die Haustür verschlossen sein, bitte bei den Hausmeistern (0351 463 31352) melden.
Für Eltern mit Kind konnte im sog."Beamtenhaus" eine Oase der Ruhe geschaffen werden. Studierende und Mitarbeiter der Fakultät können sich nunmehr am Studien- bzw. Arbeitsort zur Betreuung ihrer Kleinkinder ungestört zurückziehen.
Der Raum ist von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet und stellt damit eine ideale Ergänzung zu den regulären Betreuungsangeboten dar.
Mutter-Kind-Raum der Fakultät Umweltwissenschaften Standort Tharandt "Beamtenhaus" Pienner Str. 21, Zimmer E08 (EG). (sollte die Haustür verschlossen sein, bitte bei den Hausmeistern (0351 463 31352) melden.