Pflanzenschutzsachkunde
Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Erhalt der Pflanzenschutzsachkunde:
Nach Abschluss der Bewertungen der planmäßigen Prüfungen im Modul FOBF 37 werden die Prüfungsleistungen routinemäßig mit den Prüfungsleistungen im FOBF 19 abgeglichen. Nur wenn alle Einzelprüfungen in den beiden genannten Modulen bestanden wurden, kann die Bescheinigung gemäß § 1 (1) Nr. 3 PflSchSachkV ausgestellt werden. Die Bescheinigungen werden einmal jährlich ausgestellt und liegen dann jeweils ab Januar im Prüfungsamt zur Abholung bereit.
Bei Unregelmäßigkeiten in den Prüfungsabläufen, Verschiebungen, Wiederholungsprüfungen u. dgl. wäre es sehr aufwendig, den o. g. Abgleich ständig zu verfolgen. Sollte also nach Abschluss der Prüfungsbewertungen im FOBF 37 und trotz vollständig bestandener Prüfungsleistungen sowohl im FOBF 37 als auch im FOBF 19 keine Bescheinigung im Prüfungsamt vorliegen, muss der Einzelfall im Prüfungsamt geprüft werden. Beim Erfüllen der o. g. Voraussetzungen, wird dann die entsprechende Bescheinigung gesondert ausgestellt. Einen Antrag auf Einzellfallprüfung können Sie formlos per Mail an stellen.
Den Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 PflSchG müssen Sie bei der landesrechtlich zuständigen Behörde stellen. Dazu benötigen Sie nach § 1 (1) Nr. 3 PflSchSachkV ein Zeugnis über ein mit Prüfung abgeschlossenes Studium (z. B. ihr Bachelorzeugnis) und die Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte Bestandteile der Ausbildung und Prüfung waren. Dies ist die Bescheinigung, welche Ihnen durch das Prüfungsamt ausgestellt wurde.