Habilitationsordnung
Vom 19. Februar 2020
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Aufgrund von §§ 41 und 88 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Fakultätsrat der Fakultät Umweltwissenschaften der Technischen Universität Dresden die nachstehende Habilitationsordnung als Satzung erlassen.
§ 1 Habilitation
§ 2 Habilitationsgremien
§ 3 Allgemeine Verfahrensregelungen und Widerspruchsverfahren
§ 4 Voraussetzungen für die Habilitation
§ 5 Notifikation
§ 6 Habilitationsgesuch
§ 7 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 8 Habilitationsleistungen
§ 9 Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 10 Annahme und Ablehnung der Habilitationsschrift
§ 11 Hochschuldidaktische Weiterbildung
§ 12 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
§ 13 Probevorlesung
§ 14 Vollzug der Habilitation
§ 15 Lehrbefugnis
§ 16 Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
§ 17 Umhabilitation
§ 18 Wiederholung des Habilitationsverfahrens
§ 19 Abbruch des Habilitationsverfahrens
§ 20 Entzug des akademischen Grades
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet (Lehrbefähigung).
(2) Mit der Habilitation wird die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.
(3) Die Habilitation ist nur möglich, wenn das gewählte Fach oder Fachgebiet durch einen berufenen Professor bzw. eine berufene Professorin der Fakultät Umweltwissenschaften vertreten wird und sich ein berufener Professor bzw. eine berufene Professorin dieses Fachs oder Fachgebiets zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung nach § 8 Nr. 1 bereit erklärt (Mentor bzw. Mentorin).
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§ 2 Habilitationsgremien
(1) Das für Habilitationen zuständige Gremium ist der Fakultätsrat in der erweiterten Besetzung gemäß § 88 Abs. 2 SächsHSFG (Fakultätsrat).
(2) Für die Durchführung des Habilitationsverfahrens bestellt der Fakultätsrat entsprechend den wissenschaftlichen Anforderungen eine Habilitationskommission. Die Habilitationskommission besteht aus den Gutachtern und Gutachterinnen gemäß § 9 Abs. 1 sowie aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Hierbei müssen mindestens drei berufene Professoren und Professorinnen der Fakultät Umweltwissenschaften bestellt werden. Zu weiteren Mitgliedern der Habilitationskommission können Habilitierte sowie Außerplanmäßige Professoren und Außerplanmäßige Professorinnen bestellt werden, die der Technischen Universität Dresden angehören müssen. Die Bestellung von bis zu zwei weiteren berufenen Professoren und Professorinnen, die nicht der Technischen Universität Dresden angehören dürfen, ist im Ausnahmefall möglich, insbesondere dann, wenn das Thema es erforderlich macht. Den Vorsitz der Habilitationskommission führt der Dekan bzw. die Dekanin; er bzw. sie bestellt einen Vertreter bzw. eine Vertreterin. Der bzw. die Vorsitzende kann nicht zugleich Gutachter bzw. Gutachterin der Habilitationsschrift sein.
(3) Die Sitzungen der Habilitationskommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Habilitationskommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Beschlussfähigkeit gelten im Übrigen die Vorschriften des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und die Bestimmungen der Grundordnung der Technischen Universität Dresden sowie die Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der Technischen Universität Dresden in der jeweils gültigen Fassung. Über die Beratungen und Beschlüsse der Habilitationskommission ist ein Protokoll zu führen.
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§ 3 Allgemeine Verfahrensregelungen und Widerspruchsverfahren
(1) Entscheidungen nach dieser Ordnung werden dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt. Belastende Entscheidungen gibt der bzw. die Vorsitzende des zuständigen Gremiums durch rechtsmittelfähigen Bescheid bekannt, der zu begründen ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten hat.
(2) Gegen Entscheidungen im Habilitationsverfahren, denen Verwaltungsaktqualität zukommt, findet ein förmliches Widerspruchsverfahren statt. Widerspruchsbehörde ist der Fakultätsrat. Entscheidungen im Habilitationsverfahren mit Verwaltungsaktqualität sind insbesondere:
- die Nichtzulassung zur Habilitation und Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens,
- die Nichtannahme der Habilitationsschrift,
- die Bewertung der Habilitationsleistungen,
- die Nichtzulassung zur Wiederholung von Habilitationsleistungen,
- die ergebnislose Beendigung (Abbruch) des Habilitationsverfahrens und
- die Nichtverleihung des akademischen Grades.
(3) Dem Bewerber bzw. der Bewerberin wird auf Antrag Akteneinsicht in die Habilitationsakte nach Abschluss des Habilitationsverfahrens gewährt.
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§ 4 Voraussetzungen für die Habilitation
(1) Zur Habilitation wird zugelassen, wer
- den Doktorgrad einer deutschen Hochschule in einer von der Fakultät Umweltwissenschaften verliehenen Form und einer Bewertung von mindestens magna cum laude oder gleichwertig besitzt und
- in der Regel mehrere Jahre wissenschaftlich in Forschung und Lehre tätig war.
(2) Von der Bewertung gemäß Abs. 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn andere, dieser Bewertung entsprechende, wissenschaftliche Leistungen vorliegen.
(3) Auf Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin kann vom Fakultätsrat ein anderer Doktorgrad oder ein gleichwertiger Grad einer ausländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation anerkannt werden. Die Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades setzt voraus, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin zu seiner Führung in der Bundesrepublik Deutschland nach den gesetzlichen Vorschriften befugt ist.
(4) Die Zulassung zur Habilitation ist zu versagen, wenn
- das gewählte Fach oder Fachgebiet an der Fakultät Umweltwissenschaften nicht mit einer plan-mäßigen Professur vertreten ist und die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 nicht erfüllt sind,
- die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die nach § 6 Abs. 2 einzureichenden Unterlagen unvollständig sind,
- der Bewerber bzw. die Bewerberin an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist,
- ein anderes Habilitationsverfahren des Bewerbers bzw. der Bewerberin im selben Fachgebiet erfolgreich abgeschlossen ist; die Möglichkeit der Umhabilitation nach § 17 bleibt davon unbe-rührt,
- die vorgelegte Habilitationsschrift allein oder zu einem überwiegenden Teil bereits Gegenstand eines erfolglos abgeschlossenen Habilitationsverfahrens war; es sei denn, es handelt sich um die Zulassung zur Wiederholung des Habilitationsverfahrens gemäß § 18
oder - die Voraussetzungen für die Entziehung des akademischen Grades oder für das Verbot, als Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin tätig zu sein, vorliegen.
(5) Akademische Assistenten und Assistentinnen nach § 72 SächsHSFG in wissenschaftlichen Fächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat sein bzw. ihr Habilitationsvorhaben vor der Einreichung des Habilitationsgesuches anzukündigen (Notifikation). Empfohlen wird dafür ein möglichst früher Zeitpunkt, aber mindestens ein Jahr vor der geplanten Einreichung. Dazu kann der Bewerber bzw. die Bewerberin vom Dekan bzw. von der Dekanin der Fakultät Umweltwissenschaften zu einer Sitzung des Fakultätsrates eingeladen werden, um sich und wesentliche Aspekte seines bzw. ihres Habilitationsvorhabens vorzustellen. Die Notifikation ist besonders dazu geeignet, die wissenschaftliche Zuständigkeit der Fakultät rechtzeitig festzustellen und dem Bewerber bzw. der Bewerberin Hinweise und Empfehlungen für die weitere Bearbeitung der Habilitationsschrift sowie für die weitere Ausprägung und Vertiefung der Lehrerfahrungen zu geben. Es ist ein Mentor bzw. eine Mentorin der Fakultät gemäß § 1 Abs. 3 zu benennen, der das Anliegen unterstützt und bereit ist, Gutachter bzw. Gutachterin der Habilitationsschrift zu sein. Aus der Notifikation ergibt sich keine rechtliche Konsequenz für das später offiziell zu stellende Habilitationsgesuch.
(1) Die Zulassung zur Habilitation ist unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welches die Habilitation angestrebt wird, bei dem Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät Umweltwissenschaften schriftlich zu beantragen (Habilitationsgesuch).
(2) Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:
- die gedruckte Habilitationsschrift in fünf Exemplaren,
- eine höchstens fünfseitige Zusammenfassung der Habilitationsschrift,
- eine Erklärung, dass die schriftliche Habilitationsleistung vom Bewerber bzw. von der Bewerberin selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden; bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin erstreckt,
- eine Erklärung, dass bei der Anfertigung der Habilitationsschrift die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen der Technischen Universität Dresden in der jeweils gültigen Fassung beachtet wurden,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin mit mindestens vier Veröffentlichungen als Erstautor, die in der Regel nicht älter als zehn Jahre und in anerkannten Zeitschriften mit Gutachtersystem veröffentlicht sein sollen sowie alle für die Beurteilung der Habilitationsreife relevanten Publikationen in Schriftform. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden,
- ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
- eine Darstellung der bisherigen akademischen Lehrtätigkeit,
- die Promotionsurkunde,
- eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsversuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
- drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag und drei Themenvorschläge für die Probevorlesung. Die Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag und die schriftliche Habilitationsleistung sollen verschiedenen Teilbereichen des Faches oder Fachgebietes entstammen, für das die Habilitation beantragt wird,
- eine Erklärung, dass ein an die Fakultät Umweltwissenschaften zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde und
- eine Bereitschaftserklärung des Mentors bzw. der Mentorin gemäß § 1 Abs. 3, die schriftliche Habilitationsleistung zu begutachten.
Die Themenvorschläge nach Nummer 10 kann der Bewerber bzw. die Bewerberin bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift ändern. Dem Habilitationsgesuch kann auch ein Vorschlag für sechs mögliche Gutachter und Gutachterinnen beigefügt werden. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Von der Notwendigkeit der vier Publikationen in anerkannten Zeitschriften gemäß Abs. 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn andere vergleichbare wissenschaftliche Leistungen vorliegen.
(3) Die Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen. Die Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 6 müssen darüber hinaus in elektronischer Form eingereicht werden. Die eingereichten Unterlagen werden Bestandteil der Habilitationsakte.
(4) Der Dekan bzw. die Dekanin prüft die fachliche Zuständigkeit der Fakultät Umweltwissenschaften sowie die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten Unterlagen und legt das Habilitationsgesuch dem Fakultätsrat zur Entscheidung gemäß § 7 vor. Ist das Habilitationsgesuch unvollständig, wirkt der Dekan bzw. die Dekanin zunächst auf dessen Vervollständigung hin. Hält er bzw. sie die Fakultät für nicht zuständig, teilt er bzw. sie dies dem Bewerber bzw. der Bewerberin mit. Hält der Bewerber bzw. die Bewerberin dennoch an seinem bzw. ihrem Habilitationsgesuch fest, gilt Satz 1, letzter Halbsatz.
(5) Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann das Habilitationsgesuch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift zurückziehen.
§ 7 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Der Fakultätsrat entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Habilitationsgesuchs über die Zulassung zur Habilitation und eröffnet das Habilitationsverfahren.
(2) Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird versagt, wenn
- die in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die in § 4 Abs. 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Eröffnung kann versagt werden, wenn die mit dem Habilitationsgesuch einzureichenden Unterlagen unvollständig sind.
(3) Nach Eröffnung des Verfahrens bestellt der Fakultätsrat die Habilitationskommission sowie die Gutachter und Gutachterinnen. Der Dekan bzw. die Dekanin teilt dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und die Zusammensetzung der Habilitationskommission unter Angabe der bestellten Gutachter und Gutachterinnen unverzüglich schriftlich mit. Hiernach gibt er bzw. sie das Habilitationsverfahren an die Habilitationskommission zu dessen vollständiger Durchführung ab.
(4) Die Habilitationskommission sorgt für einen zügigen Ablauf des Verfahrens. Im Regelfall sollen zwischen dem Habilitationsgesuch und dem Vollzug der Habilitation nicht mehr als sechs Monate liegen.
Für die Habilitation müssen folgende Leistungen in der genannten Reihenfolge erfolgreich erbracht werden:
- die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung (Habilitationsschrift). Diese muss in dem Fach oder Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung verliehen werden soll, eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und einordnen, in welchem inhaltlichen Zusammenhang das Thema der Habilitationsschrift zu dem Fach oder Fachgebiet steht sowie neue wissenschaftlich wertvolle Erkenntnisse enthalten und sich wesentlich von der Dissertation unterscheiden. Sie muss bereits zum überwiegenden Teil veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen und in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Statt der Habilitationsschrift als Monographie können mehrere wissenschaftliche Schriften, die einer Habilitationsschrift gleichwertig sind, vorgelegt werden (kumulative Habilitation),
- der Nachweis über die Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Weiterbildung gemäß § 11. Das Ziel der Teilnahme ist die Erweiterung der individuellen Lehrkompetenz des Habilitanden bzw. der Habilitandin. Die Weiterbildung unterstützt den Habilitanden bzw. die Habilitandin zudem individuell bei der Vorbereitung der Probevorlesung,
- ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium gemäß § 12. Der Vortrag soll eine grundlegende Problemstellung des Faches oder Fachgebietes behandeln, in dem die Habilitation angestrebt wird. In ihm sowie im anschließenden Kolloquium ist die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, das Habilitationsfach in angemessener Breite vertreten zu können,
- eine Probevorlesung gemäß § 13. Diese soll einen grundlegenden Gegenstandsbereich des Habilitationsfaches behandeln und darf sich nicht auf die Themen der Habilitationsschrift oder des wissenschaftlichen Vortrages erstrecken. In ihr ist vor allem die Fähigkeit unter Beweis zu stellen, Studierenden eine komplexe Thematik gut darlegen zu können.
§ 9 Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung werden drei Gutachter und Gutachterinnen bestellt. Ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss ein berufener Professor bzw. eine berufene Professorin der Fakultät Umweltwissenschaften sein. Als weitere Gutachter werden berufene Professoren und Professorinnen, Außerplanmäßige Professoren und Außerplanmäßige Professorinnen sowie Habilitierte bestellt, die nicht der Technischen Universität Dresden angehören dürfen.
(2) Die Gutachten sind in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen und innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Wird diese Frist von einem Gutachter bzw. einer Gutachterin deutlich überschritten, kann der Fakultätsrat die Bestellung des säumigen Gutachters bzw. der säumigen Gutachterin widerrufen und einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen. Die Gutachten müssen einen eindeutigen Entscheidungsvorschlag zur Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeit als Habilitationsschrift sowie eine Stellungnahme zur Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin für das beantragte Fach oder Fachgebiet beinhalten.
(3) Nach dem Eingang der Gutachten werden die Habilitationsschrift und die Gutachten neben den Mitgliedern der Habilitationskommission auch allen anderen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen und den Habilitierten der Fakultät Umweltwissenschaften durch Auslegung zur Einsichtnahme für die Dauer von in der Regel drei Wochen zugänglich gemacht. Sie werden darüber schriftlich informiert. Die Gutachten können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden. Dies ist dann zulässig, wenn mittels Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist, dass nur die Mitglieder des berechtigten Personenkreises Zugang zu den jeweiligen Gutachten erhalten. Die zur Einsichtnahme Berechtigten, die nicht Mitglied der Habilitationskommission sind, haben zudem das Recht, innerhalb der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zu der schriftlichen Habilitationsleistung an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Habilitationskommission in schriftlicher Form abzugeben.
§ 10 Annahme und Ablehnung der Habilitationsschrift
Die Habilitationskommission entscheidet unter Berücksichtigung der Gutachten sowie den schriftlichen Stellungnahmen der anderen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und den Habilitierten der Fakultät Umweltwissenschaften über die Annahme der Habilitationsschrift. Kommen die Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Empfehlung oder wird von einer übereinstimmenden Empfehlung der Gutachten abgewichen, muss die Entscheidung schriftlich begründet werden. Wird die Habilitationsschrift abgelehnt, ist das Habilitationsverfahren beendet. Für die Wiederholung des Verfahrens gilt § 18. Wird das Habilitationsverfahren wiederholt, entscheidet die Habilitationskommission darüber, ob eine überarbeitete Version der Habilitationsschrift eingereicht werden kann oder eine neue Habilitationsschrift vorzulegen ist.
§ 11 Hochschuldidaktische Weiterbildung
(1) Der Habilitand bzw. die Habilitandin hat die Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Weiterbildung (z.B. an dem Sächsischen Zertifikatsprogramm Hochschuldidaktik oder äquivalenten Weiterbildungen) im Umfang von 80 Arbeitseinheiten (1 Arbeitseinheit = 45 Minuten) nachzuweisen.
(2) Hat der Habilitand bzw. die Habilitandin bereits vor Eröffnung des Habilitationsverfahrens an hochschuldidaktischen Weiterbildungen teilgenommen, können die Nachweise auf Antrag des Habilitanden bzw. der Habilitandin angerechnet werden. Anrechenbar sind neben der Teilnahme an Workshops auch die Teilnahme an anderen Formaten, z.B. individuellen Lehrberatungen und Lehrhospitationen, hochschuldidaktischen Facharbeitskreisen sowie hochschuldidaktischen Tagungen. Über die Anrechnung entscheidet die Habilitationskommission.
(3) Hat der Habilitand bzw. die Habilitandin bereits Lehre mit nachgewiesener hochschuldidaktischer Begleitung gehalten und es liegen positive Lehrevaluationen vor, können die zu erbringenden Arbeitseinheiten gemäß Abs. 1 reduziert werden. Hierüber entscheidet die Habilitationskommission.
§ 12 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift legt die Habilitationskommission den Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium fest und wählt aus den Vorschlägen des Bewerbers bzw. der Bewerberin das Vortragsthema aus. Die Habilitationskommission kann ungeeignete Themen mit der Aufforderung zurückweisen, andere Themen zu benennen.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin lädt der bzw. die Vorsitzende der Habilitationskommission den Bewerber bzw. die Bewerberin zum wissenschaftlichen Vortrag und Kolloquium ein und teilt ihm bzw. ihr das Thema mit. Gleichzeitig werden die Mitglieder der Habilitationskommission schriftlich eingeladen sowie zwei vom Fachschaftsrat der Fakultät Umweltwissenschaften zu benennende Studierendenvertreter. Außerdem kann der bzw. die Vorsitzende der Habilitationskommission Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen anderer Fakultäten oder Hochschulen sowie weitere Habilitationsbewerber und Habilitationsbewerberinnen einladen. Die Mitglieder der Habilitationskommission sind berechtigt, an der Diskussion teilzunehmen. Im Übrigen sind Vortrag und Kolloquium fakultätsöffentlich.
(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll 45 Minuten dauern. Das Kolloquium soll eine Zeitdauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Es wird von dem Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet und erstreckt sich auf das gesamte Fach oder Fachgebiet, für welches die Lehrbefähigung nachgewiesen werden soll. Das Thema des wissenschaftlichen Vortrags bildet den Schwerpunkt des Kolloquiums.
(4) Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium werden von der Habilitationskommission zusammenfassend bewertet. Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe sind nicht öffentlich und finden unmittelbar nach dem Kolloquium statt. Das Ergebnis gibt der bzw. die Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber bzw. der Bewerberin im Anschluss und in Anwesenheit der Habilitationskommission bekannt. Wird das Ergebnis für ausreichend erachtet, legt die Habilitationskommission zugleich den Termin und das Thema der Probevorlesung fest.
(5) Wird das Ergebnis für nicht ausreichend erachtet, können wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium frühestens nach drei, spätestens aber nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Die Habilitationskommission wählt dafür aus den eingereichten Vorschlägen des Bewerbers bzw. der Bewerberin ein anderes Thema aus. Wird auch die Wiederholung für nicht ausreichend erachtet, stellt die Habilitationskommission fest, dass das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.
(1) Die Probevorlesung soll 45 Minuten dauern.
(2) Die Probevorlesung ist universitätsöffentlich. Die Terminierung der Probevorlesung muss die Herstellung einer ausreichenden Universitätsöffentlichkeit ermöglichen.
(3) § 12 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin alle Habilitationsleistungen erfolgreich erbracht, beschließt die Habilitationskommission über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens. In dem Beschluss wird das Fach oder Fachgebiet bezeichnet, für welches die Habilitation erlangt worden ist.
(2) Der Bewerber bzw. die Bewerberin erhält eine Urkunde über die Habilitation und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin. In der Urkunde sind zu nennen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des bzw. der Habilitierten,
- der verliehene akademische Grad,
- das Thema der Habilitationsschrift,
- das Fach oder Fachgebiet, für welches die Habilitation erlangt worden ist,
- den Hinweis, dass mit der Habilitation die Lehrbefugnis für das Fach oder Fachgebiet zuerkannt wird (§ 15),
- das Datum des Beschlusses der Habilitationskommission über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens nach Absatz 1,
- die Unterschriften des Rektors bzw. der Rektorin der Technischen Universität Dresden und des Dekans bzw. der Dekanin der Fakultät Umweltwissenschaften und
- das Siegel der Technischen Universität Dresden.
(1) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis (venia legendi) für das Fach oder Fachgebiet, in dem habilitiert wurde, zuerkannt.
(2) Wer sich an einer Fakultät der Technischen Universität Dresden habilitiert hat oder umhabilitiert wurde, dem wird auf Antrag die Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“ verliehen, wenn er sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in seinem Fachgebiet von zwei Semesterwochenstunden verpflichtet. Das Nähere regelt die ,Ordnung zur Verleihung der Bezeichnung „Privatdozent“‘ der Technischen Universität Dresden in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
(1) Auf Antrag kann eine in einem früheren Habilitationsverfahren erteilte Lehrbefähigung ergänzt oder erweitert werden. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat seine bzw. ihre besondere Befähigung für Forschung und Lehre in dem erweiterten oder neuen Fachgebiet durch wissenschaftliche Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung der Veröffentlichungen und die Beschlussfassung durch die Habilitationskommission gelten §§ 9, 10 und 14 entsprechend.
(2) Für die erweiterte Lehrbefugnis gilt § 15.
(1) Wer sich bereits an einer anderen Universität erfolgreich habilitiert hat, kann an der Fakultät Umweltwissenschaften einen Antrag auf Umhabilitation stellen. Die Habilitationskommission entscheidet in den Fällen der Umhabilitation auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der Gutachten aus dem bereits erfolgreich absolvierten Habilitationsverfahren. Kolloquium und Probevorlesung entfallen. Für die Begutachtung der Habilitationsschrift und die Beschlussfassung durch die Habilitationskommission gelten §§ 9, 10 und 14 entsprechend.
(2) Für die Umhabilitation gilt im Übrigen § 15.
§ 18 Wiederholung des Habilitationsverfahrens
Hat ein Habilitationsverfahren nicht zur Habilitation geführt, so kann ein erneutes Gesuch frühestens ein Jahr nach Beendigung des Habilitationsverfahrens gestellt werden. Die Wiederholung des Verfahrens ist nur einmal möglich. Für das Wiederholungsverfahren ist eine neue Habilitationskommission nach § 2 der Ordnung einzusetzen.
§ 19 Abbruch des Habilitationsverfahrens
(1) Das Habilitationsverfahren kann jederzeit nach der Entscheidung über die Eröffnung ergebnislos beendet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Verleihung des akademischen Grades ausschließen. Dies gilt insbesondere für die Täuschung beim Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen, der Feststellung eines Verstoßes gegen die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen der Technischen Universität Dresden in der jeweils gültigen Fassung sowie für Umstände, die die persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin zur Führung des akademischen Grades betreffen. Mit der ergebnislosen Beendigung des Habilitationsverfahrens erlöschen alle Rechtspositionen und Ansprüche, die der Bewerber bzw. die Bewerberin bis dahin im Habilitationsverfahren erworben hat. Die Entscheidung über die Beendigung trifft der Fakultätsrat nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Vor der ergebnislosen Beendigung des Habilitationsverfahrens ist der Bewerber bzw. die Bewerberin anzuhören. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gelten für das Verfahren die Vorschriften der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen der Technischen Universität Dresden in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Entzug des akademischen Grades
(1) Die Verleihung des habilitierten Doktors ist zu widerrufen, wenn der Habilitand bzw. die Habilitandin beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Erbringung der Habilitationsleistungen getäuscht hat oder darüber hinaus Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung des akademischen Grades ausgeschlossen hätten. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat.
(2) Waren die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation nicht erfüllt, ohne dass der Habilitand bzw. die Habilitandin hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Verleihung des akademischen Grades bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Habilitationsleistungen geheilt.
(3) In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gelten für das Verfahren die Vorschriften der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen der Technischen Universität Dres-den in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Habilitationsordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Gemeinsame Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden vom 14. Februar 1996 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden Nr. 3/1996 vom 18. März 1996, S. 34) mit Wirkung für die Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften (umbenannt in Fakultät Umweltwissenschaften mit Beschluss des Rektorats vom 17. Juli 2012, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden Nr. 4/2012 vom 27. August 2012, S. 26) außer Kraft.
(2) Alle nach ihrem Inkrafttreten beginnenden Habilitationsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung durchzuführen. Entscheidungen über die Zulassung zur Habilitation, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit; darüber hinaus findet aber diese Ordnung Anwendung. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnete Habilitationsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Habilitationsordnung der Gemeinsamen Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden vom 14. Februar 1996 zu Ende geführt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Umweltwissenschaften vom 27. Januar 2020 und der Genehmigung des Rektorats vom 11. Februar 2020.
Dresden, den 19. Februar 2020
Der Rektor der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr.-Ing. habil. DEng/Auckland Hans Müller-Steinhagen