Promotionsordnung
Inhaltsverzeichnis
- §1 Geltungsbereich
- §2 Doktorgrade
- §3 Promotion
- §4 Promotionsgremien
- §5 Allgemeine Verfahrensregelungen und Widerspruchsverfahren
- §6 Zulassung zur Promotion
- § 7 Eignungsfeststellungsverfahren
- § 8 Annahme als Doktorand
- § 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
- § 10 Dissertation
- § 11 Öffentliche Verteidigung
- § 12 Wiederholung nicht bestandener Promotionsleistungen
- § 13 Veröffentlichung der Dissertation
- § 14 Abschluss des Promotionsverfahrens
- § 15 Abbruch des Promotionsverfahrens
- § 16 Entzug des akademischen Grades
- § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren
- § 18 Ehrenpromotion
- § 19 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
- Anlage 1
- Anlage 2
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN
Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften
vom 22.08.2014
Auf Grund von §§ 40, 88 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit
der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2012 (SächsGVBl. S 568), hat der Fakultätsrat der Fakultät Umweltwissenschaften der Technischen Universität Dresden nachstehende Promotionsordnung als Satzung erlassen.
„Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie akademischen Grade gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.“
§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt die Durchführung der Promotionsverfahren an der Fakultät Umweltwissenschaften.
§2 Doktorgrade
(1) Die Fakultät Umweltwissenschaften verleiht für die Technische Universität Dresden auf Grund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad
- Doctor rerum silvaticarum (Dr. rer. silv.),
- Doktoringenieur (Dr.-Ing.),
- Doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.) oder
- Doctor of Philosophy (Ph.D.).
Voraussetzung für die Promotion zum Ph.D. ist die Absolvierung des entsprechenden Promotionsstudienganges der Fakultät nach der dafür gültigen Studienordnung.
(2) Nach Beschluss des Fakultätsrates verleiht die Technische Universität Dresden außerdem den akademischen Grad
- Doctor rerum silvaticarum honoris causa (Dr. rer. silv. h. c.),
- Doktoringenieur honoris causa (Dr.-Ing. h. c.) oder
- Doctor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h. c.).
§3 Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis sowohl der besonderen Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit als auch dem Nachweis einer über das allgemeine Studienziel deutlich hinausgehenden wissenschaftlichen Bildung auf einem speziellen Wissenschaftsgebiet. Mit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sind Ergebnisse vorzulegen, welche wesentlich zur Weiterentwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden beitragen.
(2) Der Nachweis wird, außer im Falle der Ehrenpromotion gemäß § 18, durch die
Dissertation gemäß § 10 und die öffentliche Verteidigung gemäß § 11 erbracht.
§4 Promotionsgremien
(1) Das für Promotionen zuständige Gremium ist der Fakultätsrat. Hierfür bildet er einen Promotionsausschuss als ständiges Gremium der Fakultät.
(2) Dem Promotionsausschuss gehören der Dekan oder Prodekan als Vorsitzender, jeweils zwei Hochschullehrer aus jeder Fachrichtung, jeweils ein promovierter
wissenschaftlicher Mitarbeiter aus jeder Fachrichtung als stimmberechtigte Mitglieder sowie der Dekanatsrat als beratendes Mitglied an. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von drei Jahren
bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Promotionsausschuss bestellt mit der Eröffnung des einzelnen Promotionsverfahrens eine Promotionskommission für die ihr nach dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben, bestimmt ihren Vorsitzenden und bestellt die Gutachter. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter drei Hochschullehrer, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind.
(3) Die Promotionskommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, unter
denen der Vorsitzende und die Gutachter sein müssen. Zu Mitgliedern der Promotionskommission sind in der Regel Hochschullehrer zu bestellen. Die Bestellung von TUD Young Investigators der Fakultät sowie sonstigen hochschulinternen oder hochschulexternen habilitierten Wissenschaftlern oder Wissenschaftlern mit habilitationsadäquaten Leistungen ist möglich. Der Vorsitzende muss Hochschullehrer der Fakultät sein; für die Gutachter gilt § 10 Abs. 4. Der Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Gutachter sein. Bei der Durchführung von kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule muss ein Mitglied der Promotionskommission Hochschullehrer der zuständigen Fachhochschule sein. Die Promotionskommission ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
(4) Die Sitzungen des Promotionsausschusses und der Promotionskommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Promotionsgremien beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§5 Allgemeine Verfahrensregelungen und Widerspruchsverfahren
(1) Entscheidungen der zuständigen Gremien im Promotionsverfahren werden dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Belastende Entscheidungen gibt der Vorsitzende des zuständigen Gremiums durch rechtsmittelfähigen Bescheid bekannt, der zu
begründen ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten hat.
(2) Gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren, denen Verwaltungsaktqualität zukommt, findet ein förmliches Widerspruchsverfahren statt. Widerspruchsbehörde ist der Fakultätsrat. Der Widerspruch ist beim Dekan einzulegen. Entscheidungen im Promotionsverfahren mit Verwaltungsaktqualität sind insbesondere:
- die Nichtaufnahme als Doktorand in die Doktorandenliste und damit die Nichtzulassung zur Promotion sowie der Widerruf der Annahme als Doktorand,
- die Nichteröffnung des Promotionsverfahrens,
- die Nichtannahme der Dissertation,
- die Bewertung der Promotionsleistungen,
- die Nichtzulassung zur Wiederholung von Promotionsleistungen,
- die ergebnislose Beendigung (Abbruch) des Promotionsverfahrens und
- die Nichtverleihung des Doktorgrades.
(3) Dem Kandidaten wird Akteneinsicht in die Promotionsakte nach Abschluss des Promotionsverfahrens auf schriftlichen Antrag gewährt.
§6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
- einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat,
- die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
- nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
- gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
(2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer
- einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem Studiengang außerhalb des Promotionsgebietes mindestens mit der Gesamtnote „gut“,
- einen Bachelorgrad in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „sehr gut“ erworben
und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Absolventen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.
(4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
- zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
- im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
- im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
(6) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet in allen Fällen der Promotionsausschuss im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8.
§ 7 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Für Bewerber nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Promotionseignung im Wege einer mündlichen Komplexprüfung im angestrebten Promotionsfach sowie in zwei
benachbarten Lehrgebieten festgestellt. Bewerber nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 müssen für die Feststellung der Promotionseignung zusätzlich zu der mündlichen Komplexprüfung eine wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Promotionsfaches ablegen. Die mündliche Komplexprüfung entspricht in ihren Anforderungen denjenigen einer mündlichen Fach- oder Modulprüfung der Diplom- und Masterprüfung. Die wissenschaftliche Arbeit ist einer Abschlussarbeit innerhalb der Diplom- und Masterprüfung gleichwertig. Die Regelungen der geltenden Diplom- oder Masterprüfungsordnungen der Fakultät sind für die Abnahme dieser Leistungen im
Eignungsfeststellungsverfahren sinngemäß dort heranzuziehen, wo nachfolgend nichts Konkretes geregelt ist.
(2) Die mündliche Komplexprüfung wird von mindestens zwei Prüfern oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Die wissenschaftliche Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Die Prüfer müssen habilitierte Wissenschaftler der Fakultät sein. Sie werden auf gemeinsamen Vorschlag des in Aussicht genommen wissenschaftlichen Betreuers und des Studiendekans der betreffenden Fachrichtung vom Promotionsausschuss bestellt, der gleichzeitig auf gleichen Vorschlag auch die beiden weiteren Prüfungsfächer aus den benachbarten Lehrgebieten festlegt. Dabei ist in jedem Fall ein Erstprüfer zu bestimmen, der immer aus dem Gebiet des Promotionsfaches zu bestellen ist.
(3) Für die positive Feststellung der Eignung zur Promotion müssen die mündliche Komplexprüfung und die wissenschaftliche Arbeit jeweils mindestens mit der Note „gut“ bestanden sein.
(4) Die Ergebnisse der Leistungen im Eignungsfeststellungsverfahren gibt der Erstprüfer dem Bewerber schriftlich bekannt. Im Falle der negativen Eignungsfeststellung geschieht dies durch rechtsmittelfähigen Bescheid; das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls durch den Erstprüfer unter Einbeziehung aller weiteren beteiligten Prüfer durchgeführt.
§ 8 Annahme als Doktorand
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und die Promotion an der Fakultät Umweltwissenschaften beabsichtigt, muss die Annahme als Doktorand beantragen. Ein Antrag auf Annahme als Doktorand ist die Äußerung der Absicht des Bewerbers gegenüber der Fakultät, innerhalb von 6 Jahren promovieren zu wollen.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
- das in Aussicht genommene Thema der Dissertation und der angestrebte akademische Grad,
- die schriftliche Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fakultät oder eines TUD Young Investigators der Fakultät, den Bewerber bei der Erarbeitung der Dissertation wissenschaftlich gemäß Absatz 4 zu betreuen, bei kooperativen Verfahren zusätzlich die schriftliche Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fachhochschule,
- der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6,
- ein tabellarischer und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs einschließlich urkundliche Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina in amtlich beglaubigter Form,
- eine schriftliche Erklärung über gegebenenfalls zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren,
- eine schriftliche Erklärung, dass diese Promotionsordnung anerkannt wird und
- die schriftliche Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät zu übersendendes, aktuelles Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der zuständigen Meldebehörde beantragt worden ist.
(3) Der Promotionsausschuss befindet über die Annahme oder Ablehnung als
Doktorand. Die Annahme als Doktorand ist abzulehnen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt sind. Die Annahme als Doktorand ist außerdem abzulehnen, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Doktorgrades bei dem Bewerber nicht vorliegen. Die Entscheidung ist auch unter Würdigung des Führungszeugnisses nach Absatz 2 Nr. 7 zu treffen. Die Annahme kann mit der Erteilung von Auflagen, insbesondere zusätzlicher Studienleistungen oder Prüfungen im Umfang von maximal zwei bis drei Semestern oder 15 ECTS, die im Rahmen des Doktorandenstudiums und im Durchschnitt mit der Note „gut“ zu erbringen sind, verbunden werden. Die Studien- und Prüfungsleistungen sind dem Angebot der
Diplom- oder Masterstudiengänge der Fakultät zu entnehmen. Im Falle der Annahme wird der Bewerber in die von der Fakultät zu führenden Doktorandenliste aufgenommen; es entsteht ein Doktorandenverhältnis zwischen der Fakultät und dem Kandidaten, der Bewerber erhält den Status als Doktorand und wird zur Promotion zugelassen. Mit der Annahme als Doktorand ist der Kandidat auf die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ zu verpflichten.
(4) Die Betreuung des Doktoranden erfolgt durch einen Hochschullehrer der Fakultät oder einen TUD Young Investigator der Fakultät (wissenschaftlicher Betreuer). In den Fällen, in denen die Betreuung nicht durchgehend gesichert ist, z.B. durch Eintritt des wissenschaftlichen Betreuers in den Ruhestand oder Befristungsablauf, soll zusätzlich ein weiterer Hochschullehrer oder habilitierter Wissenschaftler der Fakultät als Zweitbetreuer eingesetzt werden. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Zwischen dem wissenschaftlichen Betreuer und dem Doktoranden ist eine an den Empfehlungen der DFG bzw. der Graduiertenakademie der Technischen Universität Dresden orientierte Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(5) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Stand der Anfertigung der Dissertation oder die bis dahin vorliegenden Ergebnisse einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens nicht erwarten lassen. Vor dem Widerruf der Annahme als Doktorand ist dieser anzuhören. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss. Auch der Doktorand kann nach seiner Annahme als Doktorand schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses anzeigen, nicht mehr promovieren zu wollen. Alle oben genannten Fälle beenden das Doktorandenverhältnis mit der Fakultät und haben die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Der Doktorand ist von der Doktorandenliste zu streichen.
§ 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Promotionsverfahren werden auf förmlichen Antrag des Doktoranden eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist schriftlich an den
Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Dem Antrag ist beizufügen:
- ein tabellarischer und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und des beruflichen Werdegangs sowie des Bildungsweges;
- der Bescheid über die Annahme als Doktorand gemäß § 8 in Kopie und der urkundliche Nachweis über die Erfüllung der dabei gegebenenfalls gemachten Auflagen in amtlich beglaubigter Form,
- die Dissertation in fünf gebundenen Exemplaren und eine elektronische Fassung auf Datenträger,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Doktoranden,
- die schriftliche Erklärung des Doktoranden nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster und
- die schriftliche Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät zu übersendendes, aktuelles Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG bei der zuständigen Meldebehörde beantragt worden ist.
Ohne Anspruch auf Berücksichtigung können dem Antrag darüber hinaus Vorschläge für die Gutachter beigefügt werden. Unterlagen, die bereits Bestandteil des Antrages zur Annahme als Doktorand waren und keine Veränderungen erfordern, können als gültig anerkannt werden.
(2) Die Rücknahme des Antrages auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens durch den Doktoranden ist statthaft, solange es noch nicht eröffnet wurde. Der Antrag gilt in diesem Fall als nicht gestellt. Zeigt der Doktorand nach Eröffnung des Promotionsverfahrens an, dieses nicht weiter durchführen zu wollen, hat dies die Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge und gilt als erfolgloser Promotionsversuch. In diesem Falle verbleibt nur das elektronische Exemplar der eingereichten Dissertation in der Promotionsakte.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Eröffnung ist abzulehnen, wenn die Erfüllung der gegebenenfalls mit der Annahme als Doktorand verbundenen Auflagen nicht nachgewiesen ist. Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist außerdem abzulehnen, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Doktorgrades bei dem Doktoranden nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung ist auch unter Würdigung des Führungszeugnisses nach Absatz 1 Nr. 6 zu treffen. Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schließlich abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, die darüber hinaus zum Entzug des Doktorgrades führen würden. Wird das Promotionsverfahren aus Gründen nach Satz 3 bis 5 nicht eröffnet, gilt § 15. In diesem Falle verbleibt nur das elektronische Exemplar der eingereichten Dissertation in der Promotionsakte.
(4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses überweist das Promotionsverfahren nach seiner Eröffnung an die Promotionskommission zu dessen Weiterführung;
es gilt § 4 Abs. 3. Über die Eröffnung des Verfahrens erhält der Doktorand durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Die Mitteilung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens an den Doktoranden gibt gleichzeitig Auskunft über die Zusammensetzung der Promotionskommission und die Gutachter.
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
(2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden. Abweichend davon kann die Dissertationsschrift mit schriftlicher Zustimmung des betreuenden Hochschullehrers auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Sie muss auch in diesem Fall in Qualität und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen. Dafür sind mindestens zwei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen, die in internationalen Journalen mit Fachgutachtersystem oder Fachbüchern mit Fachgutachtersystem bereits publiziert oder zumindest angenommen sein müssen; Publikationen, die vor dem Antrag auf Annahme als Doktorand erschienen sind, sind jedoch unzulässig. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind vom Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bilden in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand der Erstautor der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist; dies ist vom betreuenden Hochschullehrer bei Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich zu erläutern und zu bestätigen. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(3) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem betreuenden Hochschullehrer, sofern der Doktorand dies zusammen mit
seinem Antrag auf Annahme als Doktorand beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.
(4) Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die im Wissenschaftsgebiet der Dissertation ausgewiesen sein müssen. Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachter können TUD Young Investigators der Fakultät, Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Erstgutachter ist in der Regel der wissenschaftliche Betreuer. Einer der Gutachter darf nicht der Technischen Universität Dresden angehören. Im Falle von kumulativen Dissertationen darf nur ein Gutachter Ko-Autor der Fachartikel sein, welcher der Dissertation zu Grunde liegen. Bei kooperativen Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen soll ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum Gutachter bestellt werden.
(5) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
magna cum laude (1,0) sehr gut
(eine besonders anzuerkennende Leistung)
cum laude (2,0) gut
(eine den Durchschnitt überragende Leistung)
rite (3,0) befriedigend
(eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit (4,0) nicht genügend
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt)
zu bewerten. Zur differenzierteren Bewertung können auch die Zwischennoten
1,3 (sehr gut); 1,7 (gut); 2,3 (gut); 2,7 (rite) und 3,3 (rite) vergeben werden. Die 3,7 ist als Note ausgeschlossen. Das Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(6) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz
wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters widerrufen und einen neuen Gutachter bestellen.
Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gutachter das Gutachten aus unvorhergesehenen Gründen nicht erstellen kann.
(7) Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation an den Doktoranden zur Ergänzung
oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer als Gutachter hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(8) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei
Wochen im Sekretariat des Sprechers der entsprechenden Fachrichtung ausgelegt und die Auslage angezeigt. Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten nebst Notenvorschlägen einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Auch der Doktorand ist berechtigt, die Gutachten nebst Notenvorschlägen einzusehen.
(9) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder
Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.
§ 11 Öffentliche Verteidigung
(1) Die öffentliche Verteidigung soll zeigen, ob der Doktorand die mit der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse darlegen und in einer anschließenden Diskussion gegenüber Fragen und Einwänden aus dem Auditorium vertreten kann sowie, ob er eine über das universitäre Studium hinausgehende wissenschaftliche Bildung besitzt.
(2) Den Termin für die Verteidigung setzt der Vorsitzende der Promotionskommission nach Annahme der Dissertation fest und lädt den Doktoranden hierzu in schriftlicher Form ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Darüber hinaus lädt der Vorsitzende der Promotionskommission die Mitglieder der Promotionskommission ein und gibt den Termin der Verteidigung öffentlich bekannt.
(3) Die Verteidigung wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Sie ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. In Ausnahmefällen kann hiervon durch Entscheidung des Promotionsausschusses abgewichen werden, wenn der Doktorand dies im Einvernehmen mit der Promotionskommission rechtzeitig bei dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses beantragt.
(4) Die Verteidigung erstreckt sich auf die Dissertation und die Wissenschaftsgebiete, denen das Promotionsthema zuzuordnen ist oder die davon berührt werden. Sie beginnt mit einem Vortrag des Doktoranden, der die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden wissenschaftlichen Diskussion sind alle Anwesenden frageberechtigt. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand bezogene Fragen zurückweisen. Die Diskussion soll mindestens 30 Minuten dauern und wird längstens nach 90 Minuten durch den Vorsitzenden beendet.
(5) Unverzüglich nach der Verteidigung entscheidet die Promotionskommission über die Bewertung der Verteidigung. Dabei werden der Vortrag und die Disputation
getrennt mit den in § 10 Abs. 5 genannten Prädikaten bewertet. Wird die Verteidigung nicht bestanden, gilt § 12 Abs. 2.
(6) Wurden die Dissertation und die Verteidigung bestanden, legt die Promotionskommission die Gesamtnote für das Promotionsverfahren fest. Für die Ermittlung der Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Gutachten, des Vortrages und der Disputation gebildet. Dabei wird die zweite Stelle hinter dem Komma ersatzlos gestrichen. Die möglichen Bewertungen lauten:
summa cum laude (1,0) = ausgezeichnet
magna cum laude (1,1 – 1,5) = sehr gut
cum laude (1,6 – 2,5) = gut
rite (2,6 – 3,5) = befriedigend
non sufficit (3,6 – 4,0) = nicht genügend
Der Vorsitzende der Promotionskommission informiert die bei der mündlichen
Prüfung Anwesenden darüber, ob der Bewerber bestanden hat.
(7) Der wesentliche Verlauf der Verteidigung ist durch einen vom Promotionsausschuss vorgeschlagenen und vom Vorsitzenden der Promotionskommission zu bestellenden Protokollanten zu protokollieren; das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Promotionskommission zu unterschreiben und in die Promotionsakte aufzunehmen.
§ 12 Wiederholung nicht bestandener Promotionsleistungen
(1) Nach Beendigung des Promotionsverfahrens gemäß § 10 Abs. 9 Satz 2 in Folge der Ablehnung der Dissertation kann der Doktorand einen weiteren Promotionsversuch absolvieren. Hierzu kann er frühestens nach einem halben Jahr einen neuen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 9 stellen. Mit dem Antrag ist eine andere Dissertation oder eine grundlegend überarbeitete Fassung der ersten Arbeit mit dem gleichen Thema einzureichen. Im Falle der Eröffnung des Promotionsverfahrens soll diejenige Promotionskommission bestellt werden, die bereits im ersten Promotionsversuch eingesetzt war. Wird auch das zweite Promotionsverfahren erfolglos beendet, sind weitere Promotionsgesuche an die Fakultät unzulässig.
(2) Wird die Verteidigung nicht bestanden, kann die Verteidigung auf schriftlichen Antrag des Doktoranden im gleichen Promotionsverfahren einmal innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach sechs Monaten, wiederholt werden. Der Antrag kann frühestens nach 2 Monaten gestellt werden. Wird die Wiederholung nicht bestanden oder nicht fristgemäß durchgeführt, wird das Promotionsverfahren beendet.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Der Doktorand ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der
Verteidigung die angenommene und genehmigte Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erfüllt er durch die kostenfreie Übergabe von fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren auf altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier und Ablieferung einer elektronischen Version mit allen Bildern, Tabellen und Grafiken, deren Datenformat und Datenträger mit der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) abzustimmen sind. Stehen im Falle einer kumulativen Dissertation der Veröffentlichung von bereits publizierten Fachartikeln Rechte Dritter entgegen, genügt für die bereits publizierten Teile der Dissertation der Verweis auf die öffentlich zugänglichen Aufsätze.
(2) Das Deckblatt ist entsprechend der aktuellen Empfehlung der SLUB zu gestalten. Bei allen Exemplaren ist auf der Rückseite des Titelblattes die Übereinstimmung mit dem Original der Dissertation unter Angabe des Titels sowie Ort und Zeit der Promotion anzugeben.
(3) Wurde die Dissertation gegenüber dem Text, der den Gutachtern vorgelegen hatte, geändert, so darf sie als Dissertation der Fakultät nur mit der Zustimmung des betreuenden Hochschullehrers veröffentlicht werden.
(4) Den Nachweis der Übergabe der Pflichtexemplare an die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden hat der Doktorand in Form eines Abgabebeleges zu erbringen.
(5) Im besonders zu begründenden Ausnahmefall kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden eine Überschreitung der Abgabefrist erlauben. Wird die gesetzte Frist schuldhaft versäumt, erlöschen alle durch Leistungen im Promotionsverfahren erworbenen Rechte, und das Verfahren wird ohne die Verleihung des akademischen Grades beendet. § 15 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gelten in diesem Falle
entsprechend.
§ 14 Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Nach positivem Verlauf überweist der Vorsitzende der Promotionskommission das Promotionsverfahren an den Promotionsausschuss zurück. Dieser prüft, ob das Promotionsverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde. Wird das ordnungsgemäße Verfahren festgestellt, veranlasst der Promotionsausschuss die Ausfertigung der Promotionsurkunde und die Streichung des Doktoranden von der Doktorandenliste.
(2) Die Promotionsurkunde enthält neben dem Namen, Vornamen, akademischen Grad, Geburtstag und -ort des Doktoranden den Titel der Dissertation, den zu verleihenden akademischen Grad und die Gesamtnote. Sie wird auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellt und trägt die Unterschrift des Rektors und des Dekans der Fakultät sowie das Siegel der Technischen Universität Dresden.
(3) In einer dem Anlass gemäßen Form überreicht der Dekan der Fakultät dem
Doktoranden die Urkunde, sobald die schriftliche Bestätigung der Abgabe der Pflichtexemplare gemäß § 13 im Dekanat vorliegt. Damit ist das Promotionsverfahren abgeschlossen. Der Abschluss des Verfahrens ist der Fakultätsöffentlichkeit bekannt zu geben.
(4) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der Doktorand berechtigt, den mit der Urkunde verliehenen akademischen Grad zu führen.
§ 15 Abbruch des Promotionsverfahrens
(1) Das Promotionsverfahren kann jederzeit nach der Entscheidung über die Annahme als Doktorand ergebnislos beendet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Verleihung des akademischen Grades ausschließen. Dies gilt insbesondere für die Täuschung beim Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen oder Promotionsleistungen sowie für Umstände, die die persönlichen Voraussetzungen des Kandidaten zur Führung des Doktorgrades betreffen. Mit der ergebnislosen Beendigung des Promotionsverfahrens erlöschen alle Rechtspositionen und Ansprüche, die der Doktorand bis dahin im Promotionsverfahren erworben hat. Er ist von der Doktorandenliste zu streichen. Die Entscheidung über die Beendigung trifft der Promotionsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Vor der ergebnislosen Beendigung des Promotionsverfahrens ist der Doktorand anzuhören. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gelten für das Verfahren die Vorschriften der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
§ 16 Entzug des akademischen Grades
(1) Die Verleihung des Doktorgrades ist zu widerrufen, wenn der Doktorand beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Erbringung der Promotions-leistungen getäuscht hat oder darüber hinaus Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen hätten. Die Entscheidung trifft der
Fakultätsrat.
(2) Waren die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne dass der Doktorand hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Verleihung des akademischen Grades bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Promotionsleistungen geheilt.
(3) In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gelten für das Verfahren die Vorschriften der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
§ 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren
(1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahren erfolgen, soweit die Fakultät Umweltwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrer hieran beteiligt sind.
(2) Die Durchführung solcher Verfahren soll für den Einzelfall oder generell zwischen der Fakultät und den beteiligten Bildungseinrichtungen ergänzend geregelt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.
(3) Im Falle eines gemeinsamen Promotionsverfahrens müssen der Promotionskommission mindestens zwei Hochschullehrer der Fakultät Umweltwissenschaften angehören. Diese Hochschullehrer dürfen nur mit Einverständnis des Promotionsausschusses bestellt werden.
§ 18 Ehrenpromotion
(1) Mit der Verleihung des Doktors ehrenhalber gemäß § 2 Abs. 2 können Persönlichkeiten geehrt werden, die sich besondere Verdienste auf den in der Fakultät vertretenen Wissenschaftsgebieten erworben haben und darüber hinaus der Fakultät besonders verbunden sind. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht hauptamtlich an der Technischen Universität Dresden tätig sein.
(2) Ein Antrag auf Verleihung des Doktors ehrenhalber kann durch mindestens zwei Professoren der Fakultät mit hinreichender Begründung an den Fakultätsrat gestellt werden.
(3) Der Fakultätsrat entscheidet in geheimer Abstimmung über den Antrag. Eine
von diesem einzusetzende Promotionskommission, der die Antragsteller nicht ange-hören, prüft die Verdienste des zu Ehrenden, holt mindestens zwei externe Gutachten ein und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Entscheidungsvorschlag. In der geheimen Abstimmung sind alle Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats stimmberechtigt. Entschieden wird mit einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden.
(4) Der Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung des Doktors ehrenhalber ist vom Senat zu bestätigen.
(5) Die Verleihung des Doktors ehrenhalber ist durch die Aushändigung einer vom Rektor und vom Dekan unterzeichneten Urkunde in einer dem Anlass entsprechenden würdigen Form zu vollziehen. In der Urkunde sind die Gründe und Verdienste in einer Kurzfassung zu nennen. Die Verleihung des Doktors ehrenhalber vollzieht der Rektor. Der Rektor kann dieses Recht dem Dekan der Fakultät übertragen.
(6) Die Verleihung des Doktors ehrenhalber ist dem Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
§ 19 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
(1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften vom 02.05.2005 außer Kraft.
(2) Alle nach ihrem In-Kraft-Treten beginnenden Promotionsvorhaben sind auf der Grundlage dieser Ordnung durchzuführen. Entscheidungen über die Annahme als Doktorand, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit; darüber hinaus findet aber diese Ordnung Anwendung. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften vom 02.05.2005 zu Ende geführt.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Umweltwissenschaften vom 28.07.2014 und der Genehmigung des Rektorats vom 12.08.2014.
Dresden, den 22.08.2014
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr.-Ing. habil. DEng/Auckland Hans Müller-Steinhagen
Anlage 1
Erklärung zur Eröffnung des Promotionsverfahrens
1. Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe
Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt
habe; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht.
2. Bei der Auswahl und Auswertung des Materials sowie bei der Herstellung des Manuskripts habe ich Unterstützungsleistungen von folgenden Personen erhalten: …
3. Weitere Personen waren an der geistigen Herstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe eines kommerziellen Promotionsberaters in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen.
4. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und ist – sofern es sich nicht um eine kumulative Dissertation handelt – auch noch nicht veröffentlicht worden.
5. Sofern es sich um eine kumulative Dissertation gemäß § 10 Abs. 2 handelt, versichere ich die Einhaltung der dort genannten Bedingungen.
6. Ich bestätige, dass ich die Promotionsordnung der Fakultät Umweltwissenschaften der Technischen Universität Dresden anerkenne.
Ort, Datum
Unterschrift des Doktoranden
Anlage 2
Übereinstimmungserklärung:
Die Übereinstimmung dieses Exemplars mit dem Original der Dissertation zum Thema:
„Thema der Dissertation xxx xxxxx xxxxxx xxxxx xxxx xxx xxxx xxxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxxx“
wird hiermit bestätigt.
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Ort, Datum
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Unterschrift (Vorname Name)