Dissertation / Gutachter
Inhaltsverzeichnis
Dissertation
Mit der Dissertation (§ 10 der Promotionsordnung) wird der Nachweis zu selbst-ständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen und muss neue wissen-schaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden und der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Mit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sind Ergebnisse vorzulegen, die die Entwicklung des speziellen Wissenschaftsgebietes fördern.
Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden, die in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen ist; die erforderliche Kurzfassung muss in deutscher Sprache verfasst sein.
Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.
Kumulative Dissertation
Entsprechend § 10 Absatz 3 der Promotionsordnung kann die Dissertationsschrift kann auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden.
- Es sind dafür mindestens drei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen.
- Die Fachartikel müssen in anerkannten referierten internationalen Fachzeitschriften eingereicht und mindestens einer der Fachartikel muss zur Publikation angenommen sein.
- Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation.
- Dazu ist ihnen ein einleitender Text voranzustellen, in dem das Forschungsthema insgesamt eingeführt und motiviert wird sowie die konkreten Forschungsfragen formuliert und gegenüber dem Stand der Forschung abgegrenzt werden.
- Der einleitende Text enthält auch eine kurze Zusammenfassung der einzelnen Fachartikel sowie deren Einordnung in den konzeptionellen Zusammenhang.
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Ferner ist eine abschließende Zusammenfassung zu ergänzen. In dieser sind die Forschungsergebnisse der Publikationen zusammenfassend im Hinblick auf die Forschungsfragen zu würdigen und im Hinblick auf ihren möglichen Einfluss auf die zukünftige Forschung zu bewerten.
- Ko-verfassende Personen sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn die individuelle Promotionsleistung der jeweiligen Doktorand:innen deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Es ist schriftlich zu erläutern, auf welche Inhalte der Fachartikel sich die individuelle Autor:innenschaft bezieht. Diese Erklärung ist von allen ko-verfassenden Personen zu unterzeichnen (Formular). Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. Der Anteil des/der Doktoranden/in an den Inhalten der Fachartikel soll mindestens 25 % betragen.
Auswahl der Publikationen
Die Auswahl der Publikationen wird durch die Doktorandin / den Doktoranden gemeinsam mit dem betreuenden Hochschullehrer / der betreuenden Hochschullehrerin getroffen. Die formelle Prüfung der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 formulierten Anforderungen erfolgt durch den Promotionsausschuss im Rahmen der Eröffnung des Promotionsverfahrens. Durch die Doktorandin / den Doktoranden wird zur Unterstützung dieser Prüfung eine mit der betreuenden Hochschullehrerin / dem betreuenden Hochschullehrer abgestimmte formlose Begründung zum Status der gewählten Zeitschriften als „anerkannte referierte internationale Fachzeitschriften“ bereitgestellt. Der Begriff der Fachzeitschrift wird hierbei weit gefasst und schließt auch gleichwertige alternative Publikationsorgane wie z. B. Tagungsbände ein, wenn diese den Standards einer „anerkannten referierten internationalen Fachzeitschrift“ genügen.
Die inhaltliche Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen sowie auch die inhaltliche Würdigung der Manuskripte gemäß § 10 Abs. 3 erfolgt im Rahmen der eingeholten wissenschaftlichen Gutachten.
Die eingereichten und noch nicht zur Publikation angenommenen wissenschaftlichen Fachartikel haben keinen Desk Reject, sie sind nachweislich zur Begutachtung an die Gutachter:innen versandt und wurden nicht direkt nach der Einreichung durch den Editor abgelehnt.
Gutachter
Entsprechend § 10 Absatz 6 der Promotionsordnung wird die Dissertation von
- mindestens zwei Gutachter:innen, die im Fachgebiet der Dissertation ausgewiesen sind, bewertet.
- Eine bzw. ein Gutachter:in muss eine bzw. ein nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufene:r Professor:in einer Universität sein.
- Weitere Gutachter:innen können Fachhochschul- und Juniorprofessor:innen, TUD Young Investigators sowie außerplanmäßige Professor:innen und Honorarprofessor:innen jeweils mit mitgliedschaftlichen Rechten und auch Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein.
- Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachter:in beurteilt werden, die bzw. der nicht an der Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht Mitglied oder Angehörige:r der Fakultät sein darf.
- Bei kooperativen Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule muss ein:e Gutachter:in der zuständigen Fachhochschule angehören.
- In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei kooperativen Promotionsverfahren oder wenn das Fachgebiet der Dissertation dies erforderlich macht, kann auf Vorschlag der Promotionskommission ein:e weitere:r Gutachter:in durch den Promotionsausschuss bestellt werden.
- Generell soll mindestens eine:r der Gutachter:innen keinerlei gemeinsame Publikationen mit der bzw. dem Doktorand:in haben.