Lizenzbedingungen
Der Nutzer stimmt zu, dass die Lizenzbedingungen der TU Dresden für die Verwendung von Software aus dem Software-Angebot des ZIH eingehalten werden.
Lizenzvereinbarung
zwischen dem Nutzer der umseitig genannten Software-Produkte, vertreten durch den unterzeichnenden Leiter, und der TU Dresden, vertreten durch das ZIH:
- Die TU Dresden ist Lizenznehmer, der Nutzer erhält nur das Nutzungsrecht.
- Es gelten die den übernommenen Software-Produkten anhängenden und die allgemeinen Lizenzbedingungen, die auch auf den Webseiten der Hersteller oder beim ZIH erfragt werden können.
- Der Nutzer ist berechtigt, die Software nur in der lizenzierten (beim ZIH bestellten) Anzahl und nur für Arbeiten in Lehre und Forschung auf den Rechnern in seinem Zuständigkeitsbereich durch Mitglieder und Angehörige der TU Dresden nutzen zu lassen. Eine Genehmigung für private oder kommerzielle Nutzung wird hierdurch nicht erteilt, es sei denn, diese Nutzungsform ist in Vertrags- oder Lizenzbestimmungen oder vom Hersteller ausdrücklich genehmigt.
- Der Nutzer ist ferner berechtigt, im Rahmen der Lizenzbestimmungen Sicherungs- und Archivierungskopien der Software zu erstellen. Die Anzahl der Sicherungskopien darf die Anzahl der erworbenen Lizenzen nicht überschreiten.
- Je nach Art des Softwareerwerbes erhält der Nutzer das zeitlich unbefristete oder zeitlich befristete Nutzungsrecht. Ist die Nutzung zeitlich befristet, so ist der Nutzer nach Ablauf dieser Nutzungsfrist verpflichtet, die Software ohne Aufforderung durch das ZIH zu deinstallieren und die Sicherungskopien zu vernichten. Ist der Verbleib einer Sicherungskopie für Archivierungszwecke dringend erforderlich, so ist die Genehmigung des Herstellers hierfür einzuholen.
- Scheidet der Nutzer aus dem Dienstverhältnis mit der TU aus, so benennt er in Übereinstimmung mit dem Leiter der Struktureinheit schriftlich einen Nachfolger. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Nutzungsgebühren.
- Der Nutzer darf die Software nicht an Dritte weitergeben bzw. verkaufen, er hat Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor unbefugter Nutzung zu schützen.
- Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, nachzuahmen oder von der Software abgeleitete Produkte herzustellen, es sei denn, der Hersteller hat dies in seinen Lizenzbestimmungen ausdrücklich gestattet.
- Das ZIH übernimmt keine Garantie für die funktionelle Richtigkeit der Software.
- Leistungsansprüche innerhalb der im Lizenzvertrag vereinbarten bzw. der gesetzlichen Gewährleistungszeit sind dem ZIH unverzüglich anzuzeigen, damit geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.
- Der Nutzer haftet dem Lizenznehmer und/oder dem Lizenzgeber/Hersteller gegenüber für alle Schäden, die aus der schuldhaften Nichteinhaltung dieser Vereinbarung entstehen.
- Verstößt der Nutzer in grober Weise schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, so ist das ZIH zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung ohne Rückerstattung von Gebühren berechtigt.
- Der Nutzer verpflichtet sich, eventuelle Folgekosten einzuplanen bzw. die entsprechenden Kündigungsfristen einzuhalten.
- Updates von bereits vorhandener Software erhöhen nicht die Lizenzanzahl.
- Der Nutzer erhält mit dem Erwerb der Software einen Überlassungsschein. Der Überlassungsschein bestätigt die Rechtmäßigkeit der Softwarenutzung. Bei Vorlage des Überlassungsscheines im ZIH kann im Havariefall erneut der Netzzugang eröffnet werden.
- Das ZIH nimmt die der SW-Bestellung entsprechende Leistungsverrechnung vor. Anhand des Überlassungsscheines, der die Preise der Software-Produkte enthält, ist der Nutzer in der Lage, die Richtigkeit der Leistungsverrechnung zu überprüfen.
- Wird vom Nutzer innerhalb der nächsten 4 Wochen (Datum des Postausganges im ZIH) kein Einspruch erhoben, gilt dies als Empfangsbestätigung für die umseitig beantragte Software.
- Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Mündliche Nebenabsprachen sind nichtig.