Eignungsfeststellungsverordnung Sozialpädagogik
Ordnung über die Feststellung der Eignung für den Masterstudiengang Sozialpädagogik
Auf der Grundlage der Vorschriften des geltenden Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes müssen Sie für einen Studienplatz im Masterstudiengang Sozialpädagogik neben den allgemeinen Bewerbungsunterlagen weitere Dokumente zur Feststellung der besonderen Eignung einreichen.
Im Rahmen dieses sogenannten Eignungsfeststellungsverfahrens wird geprüft, ob Sie aus Ihrem absolvierten Studiengang die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen für den Masterstudiengang Sozialpädagogik mitbringen. Der Antrag zur Feststellung der besonderen Eignung ist obligatorischer Bestandteil der Bewerbungsunterlagen und wird an der Fakultät Erziehungswissenschaften von einem Zugangsausschuss geprüft.
Die Regelungen zur Feststellung der besonderen Eignung entnehmen Sie bitte der Eignungsfeststellungsordnung: EFO_Sozialpädagogik_MA_4.3.2021
Nach erfolgter Prüfung wird bis spätestens 15. August des jeweiligen Jahres ein Eignungsbescheid ausgestellt. Dieser ist Voraussetzung für eine Immatrikulation in den Masterstudiengang Sozialpädagogik und dient der Vorlage beim Immatrikulationsamt bzw. Akademischen Auslandsamt.
Weitere Informationen zu den einzelnen Schritten des Bewerbungsverfahrens und zu den Fristen finden Sie im Studieninformationssystem unter dem Punkt Eignungsfeststellungsverfahren.