Krankenversicherung
Zur Immatrikulation an einer deutschen Universität ist eine Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nachzuweisen, eine Übersicht über deutsche Krankenversicherungsträger finden Sie hier.
Für das Wintersemester, wenn Sie an der ausländischen Partneruniversität studieren, wird für Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine Ausnahme dieser Regelung gemacht. Studierende sind jedoch dafür verantwortlich zu prüfen, welche Krankenversicherungsregelungen für die Partnerhochschule gelten.
Bitte beachten Sie, dass Reisekrankenversicherungen nicht akzeptiert werden!
Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das Akademische Auslandsamt.