Habilitation process
Table of contents
- INHALTSVERZEICHNIS
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Habilitation
- § 3
- Habilitationskommission
- § 4
- Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation
- § 5
- Habilitationsleistungen
- § 6
- Habilitationsantrag
- § 7
- Rücknahme und Wiederholung
- § 8
- Zulassung zur Habilitation
- § 9
- Begutachtung der Habilitationsschrift
- § 10
- Annahme der Habilitationsschrift bzw. gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen
- § 11
- Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
- § 12
- Probevorlesung
- § 13
- Vollzug der Habilitation
- § 14
- Erweiterung der Lehrbefähigung
- § 15
- Zurücknahme und Erlöschen der Habilitation
- § 16
- Negativentscheidungen
- § 17
- Akteneinsicht
- § 18
- Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
- INHALTSVERZEICHNIS
Habilitationsordnung beschlossen.
INHALTSVERZEICHNIS
[§ 1 Geltungsbereich]
[§ 2 Habilitation]
[§ 3 Habilitationskommission]
[§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation]
[§ 5 Habilitationsleistungen]
[§ 6 Habilitationsantrag]
[§ 7 Rücknahme und Wiederholung]
[§ 8 Zulassung zur Habilitation]
[§ 9 Begutachtung der Habilitationsschrift]
[§ 10 Annahme der Habilitationsschrift bzw. gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen§ 10 Annahme der Habilitationsschrift bzw. gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen]
[§ 11 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium]
[§ 12 Probevorlesung]
[§ 13 Vollzug der Habilitation]
[§ 14 Erweiterung der Lehrbefähigung]
[§ 15 Zurücknahme und Erlöschen der Habilitation]
[§ 16 Negativentscheidungen]
[§ 17 Akteneinsicht]
[§ 18 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften]
In dieser Ordnung gelten Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Habilitationsordnung gilt für die Juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden, im folgenden "Fakultät" genannt.
§ 2
Habilitation
(1) Die Habilitation ist der Nachweis einer besonderen Befähigung für selbständige Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (Lehrbefähigung). Aufgrund der erfolgreichen Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors in der Weise verliehen, dass der Doktorgrad um den Zusatz "habil." ergänzt wird. Entspricht der bereits verliehene Doktorgrad nicht den Doktorgraden, die von der Fakultät verliehen werden, wird zusätzlich der Grad eines habilitierten Doktors in der an der Fakultät üblichen Form verliehen.
(2) Die Habilitation ist nur möglich, wenn das gewählte Fach oder Fachgebiet durch einen an der Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrer (§ 48 SHG) vertreten wird und sich ein Hochschullehrer der Fakultät zur Begutachtung der Habilitationsschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 bereit erklärt.
§ 3
Habilitationskommission
(1) Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren trifft, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Habilitationskommission der Fakultät.
(2) Der Habilitationskommission gehören die Hochschullehrer, Privatdozenten und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren der Fakultät an. Den Vorsitz führt der Dekan.
(3) Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner hauptberuflich an der Fakultät der TU Dresden tätigen Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Mitglieder der Habilitationskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Für die Beschlussfassung der Habilitationskommission gilt § 86 SHG.
(6) Über die Beratungen der Habilitationskommission ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat den Wortlaut der Beschlüsse und Empfehlungen sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
- den rechtswissenschaftlichen Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit mindestens dem Prädikat magna cum laude erworben hat.
- in der Regel mehrere Jahre wissenschaftlich tätig war und über die notwendige Lehrerfahrung verfügt.
(2) Auf Antrag des Bewerbers kann eine Ausnahme von dem in Absatz 1 lit. a genannten Prädikat gewährt werden. Der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung oder ein gleichwertiger Grad einer ausländischen Hochschule kann auf Antrag als Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation anerkannt werden. Die Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades setzt voraus, dass dem Bewerber die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung zur Führung des Grades in der Bundesrepublik Deutschland erteilt ist.
§ 5
Habilitationsleistungen
Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:
- Die Vorlage einer Habilitationsschrift oder gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen. Diese müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Wenn die Begutachtung sichergestellt ist, kann die Habilitationskommission eine in einer anderen Sprache abgefasste Arbeit zulassen,
- ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache (Kolloquium),
- eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter (Probevorlesung).
§ 6
Habilitationsantrag
(1) Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder der Fachgebiete, für welche er die Lehrbefähigung erlangen will, (Habilitationsantrag) beim Dekan der Fakultät ein.
(2) Dem Habilitationsantrag sind beizufügen:
- die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen in jeweils fünf Exemplaren,
- die Erklärung, dass die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen und andere vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, unter Beifügung von Sonderdrucken. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden,
- ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
- geeignete Nachweise über die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, insbesondere die Promotionsurkunde, die Dissertation und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
- eine Erklärung darüber, dass Versagungsgründe nach § 8 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 nicht vorliegen und dass ein Verfahren nach § 8 Abs. 5 nicht anhängig ist.
(3) Die nach Abs. 2 beigefügten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert oder amtlich beglaubigt sein.
(4) Die eingereichten Unterlagen, einschließlich eines Exemplars der Habilitationsschrift bzw. der habilitationsgleichen Leistungen verbleiben bei der Fakultät; 4 Exemplare der Habilitationsschrift bzw. der habilitationsgleichen Leistungen sind nach Abschluss des Verfahrens dem Bewerber zurückzusenden.
§ 7
Rücknahme und Wiederholung
(1) Der Bewerber kann seinen Habilitationsantrag in jedem Stand des Verfahrens zurücknehmen.
(2) Hat ein Habilitationsantrag nicht zur Habilitation geführt, so kann ein erneuter Antrag frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Eine im früheren Verfahren angenommene Habilitationsschrift kann im Wiederholungsverfahren erneut vorgelegt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung.
§ 8
Zulassung zur Habilitation
(1) Der Dekan prüft die fachliche Zuständigkeit der Fakultät sowie die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten Unterlagen; einen unvollständigen Habilitationsantrag kann er zurückweisen.
(2) Im übrigen entscheidet die Habilitationskommission über die Zulassung zur Habilitation. In dem Zulassungsbeschluss sind der Titel der Habilitationsschrift und das Fach oder die Fachgebiete, für welche die Lehrbefähigung nachgewiesen werden soll, anzugeben. Außerdem sind die Gutachter nach § 9 zu bestellen.
(3) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Zulassung zur Habilitation ist zu versagen, wenn
- die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die mit dem Habilitationsantrag einzureichenden Unterlagen unvollständig sind,
- der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist,
- der Bewerber ein Habilitationsverfahren wiederholt nicht bestanden hat,
- ein Verfahren zur Entziehung eines akademischen Grades eröffnet worden ist,
- die Habilitationsschrift ein Fach oder Fachgebiet betrifft, das an der Fakultät durch keinen Hochschullehrer vertreten wird, oder wenn die Fakultät fachlich nicht für die Habilitation zuständig ist.
(5) Für die Dauer eines anhängigen Verfahrens zur Entziehung eines akademischen Grades ruht das Habilitationsverfahren.
§ 9
Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Zur Begutachtung der Habilitationsschrift werden nach § 37 Abs. 3 SHG ein Referent und mindestens zwei Korreferenten bestellt.
(2) Die Gutachten sind schriftlich einzureichen. Sie müssen eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeit als Habilitationsschrift enthalten.
(3) Wird ein Gutachten nicht innerhalb von sechs Monaten eingereicht, kann die Habilitationskommission einen neuen Gutachter bestellen.
§ 10
Annahme der Habilitationsschrift bzw. gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen
(1) Nach dem Eingang der Gutachten werden die Habilitationsschrift bzw. die gleichwertigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Gutachten zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Habilitationskommission (§ 3 Abs. 2) ausgelegt. Dies soll in der Regel in der Vorlesungszeit geschehen. Die Auslegungsfrist beträgt 4 Wochen. Der Dekan teilt spätestens einen Tag vor Beginn der Auslegungsfrist allen Mitgliedern der Habilitationskommission die Tatsache der Auslegung, Auslegungsort und Auslegungsfrist, das Thema der Habilitationsschrift und den Namen des Habilitanden sowie den Vorschlag der Gutachter schriftlich mit. Die Mitglieder der Habilitationskommission haben das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder die Nichtannahme der Habilitationsschrift bzw. der gleichwertigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Referenten der Arbeit, die nicht der Fakultät angehören, können zu den Beratungen als Gast hinzugezogen werden. Kommen die Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Empfehlung oder will die Habilitationskommission von einer übereinstimmenden Empfehlung der Gutachten abweichen, muss sie ihre Entscheidung schriftlich begründen.
(3) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung unverzüglich schriftlich mit.
(4) Werden die Habilitationsschrift oder die gleichwertigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen nicht angenommen, so wird das Habilitationsverfahren erfolglos beendet.
§ 11
Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift bzw. der gleichwertigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen legt die Habilitationskommission den Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium fest. Der Bewerber schlägt für den wissenschaftlichen Vortrag drei Themen vor. Die Habilitationskommission kann nach ihrer Meinung ungeeignete Themen mit der Aufforderung zurückweisen, andere Themen zu benennen.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin lädt der Dekan den Bewerber schriftlich zum wissenschaftlichen Vortrag und Kolloquium ein und teilt ihm das ausgewählte Thema mit.
(3) Der Dekan lädt zum wissenschaftlichen Vortrag und Kolloquium die Mitglieder der Habilitationskommission, die Vertreter der akademischen und der sonstigen Mitglieder sowie der Studenten im Fakultätsrat schriftlich ein. Außerdem kann er Hochschullehrer anderer Fakultäten oder Hochschulen oder weitere Habilitationsbewerber einladen.
(4) Im übrigen sind der wissenschaftliche Vortrag und das Kolloquium fakultätsöffentlich. Termin und Ort werden durch Aushang bekanntgegeben. Der wissenschaftliche Vortrag soll in der Regel 30 Minuten dauern. Das Kolloquium soll eine Zeitdauer von 30 Minuten nicht überschreiten; es wird vom Dekan geleitet.
(5) Nach Abschluss des wissenschaftlichen Vortrags und des Kolloquiums berät und beschließt die Habilitationskommission über das Ergebnis. Das Ergebnis gibt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber in Anwesenheit der Habilitationskommission bekannt. Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe sind nicht öffentlich.
(6) Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, kann die Habilitationskommission beschließen, dass wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium mit einer anderen Thematik binnen angemessener Frist einmal wiederholt werden können.
§ 12
Probevorlesung
Für die Probevorlesung gilt § 11 sinngemäß.
§ 13
Vollzug der Habilitation
(1) Die Habilitationskommission beschließt über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens. In dem Beschluss werden das Fach oder Fachgebiet bezeichnet, für welches die Lehrbefähigung erlangt worden ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Bewerber erhält eine Urkunde über die Habilitation und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors. Die Urkunde hat zu enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitierten,
- den verliehenen akademischen Grad,
- das Thema der Habilitationsschrift bzw. der gleichwertigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
- das Fach oder Fachgebiet, für welches die Lehrbefähigung erlangt worden ist,
- das Datum des Beschlusses des Fakultätsrates über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens nach Abs. 1,
- die Unterschriften des Rektors der Universität und des Dekans der Fakultät,
- das Siegel der Technischen Universität Dresden.
§ 14
Erweiterung der Lehrbefähigung
(1) Auf Antrag des Habilitierten kann der Fakultätsrat die mit der Habilitation erteilte Lehrbefähigung erweitern. Der Antragsteller hat seine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in dem erweiterten oder neuen Fachgebiet durch wissenschaftliche Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung und Beschlussfassung gelten § 9 und § 10 sinngemäß.
(2) Wer aufgrund einer nicht an dieser Fakultät erlangten Lehrbefähigung deren Erweiterung beantragt, muss durch in der Regel mehrjährige wissenschaftliche Lehrtätigkeit sowie durch eine Probevorlesung die Lehrbefähigung nachweisen. Hierüber entscheidet der Fakultätsrat.
§ 15
Zurücknahme und Erlöschen der Habilitation
(1) Die Habilitation wird durch Beschluss der Habilitationskommission zurückgenommen, wenn die Habilitation mit unlauteren Mitteln erlangt worden ist. Der Habilitierte ist vorher zu hören.
(2) Die Habilitation erlischt, wenn der Habilitierte den fachlich zugehörigen Doktorgrad nicht mehr führen darf.
§ 16
Negativentscheidungen
Entscheidungen, mit denen ein Antrag des Bewerbers ganz oder teilweise abgelehnt wird, sowie die Entscheidung über den Entzug der Habilitation werden durch den Dekan ausgefertigt; sie müssen schriftlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
§ 17
Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Habilitationsverfahrens ist dem Habilitierten auf Antrag Einsicht in die Habilitationsunterlagen zu gewähren.
§ 18
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft.
(2) Habilitationsverfahren, die bereits eröffnet worden sind, werden nach dieser Habilitationsordnung fortgeführt, es sei denn, dass der Fakultätsrat auf Antrag des Bewerbers die Anwendung der bisherigen Vorschriften beschließt.
Ausgefertigt aufgrund des Fakultätsratsbeschlusses vom 25.11.1998 und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Dresden, den 04.10.1999
Prof. Dr. Peter Hay
Dekan
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