Prüfungseinschreibung
Inhaltsverzeichnis
1. Anmeldung zur Prüfung über HISQIS
Bitte beachten Sie unbedingt die vorgesehen Anweisungen zur Nutzung des HISQIS.
Drucken Sie bitte für sich selbst unbedingt nach jeder Anmeldung und auch Änderung Ihrer Anmeldungen einen Ausdruck über den Stand Ihrer Prüfungsanmeldungen aus. Auf diesem Ausdruck ist eindeutig der Status Ihrer Anmeldung ersichtlich. Die Ausdruck ist zur Sicherheit zu den Prüfungen mitzunehmen. Im Prüfungsamt muss der Ausdruck nicht mehr abgegeben werden.
Hier geht es zu HISQIS
Im HISQIS können Sie sich jederzeit über Ihre Prüfungsergebnisse infomieren sowie sich einen Notenspiegel inklusive der angemeldeten Prüfungen ausdrucken!
Prüfungsanmeldung für ERASMUS-Studierende
Bitte dieses Anmeldeformular ausdrucken, handschriftlich ausfüllen und jeweils während der Zeit der Prüfungseinschreibung im Prüfungsamt einreichen!
2. Versäumte Prüfungsanmeldung
Für die Erbringung von Prüfungsleistungen ist eine Anmeldung erforderlich (§ 13 II BPO 2017, § 4 II BPO 2008, § 4 II MPO). Form und Frist der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters fakultätsüblich bekannt gegeben. Bei Versäumung der Anmeldefrist liegt die nachträgliche Zulassung zur Prüfung im Ermessen der Fakultät. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.
3. Merkblatt zum Rücktritt von Prüfungsleistungen
I. Rücktritt während des Prüfungseinschreibezeitraums
Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne Angaben von Gründen ist nur innerhalb des festgesetzten Anmelde-/Einschreibezeitraums möglich.
II. Rücktritt nach Ablauf des Prüfungseinschreibezeitraums
Nach § 13 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Law in Context – Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft“ und nach § 12 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftsrecht – Unternehmen zwischen Freiheit und staatlicher Steuerung“ gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Studierende einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder ohne triftigen Grund zurücktritt.
Sowohl der Rücktritt als auch derfür den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte triftige Grund (Rücktrittsgrund) muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. „Unverzüglich“ in diesem Sinne bedeutet – wie sonst auch – „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB). Dies bedeutet, dass die Erklärung und der Nachweis des Rücktrittsgrunds zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abzugeben sind, zu dem sie in zumutbarer Weise erwartet werden können. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. In der Regel ist die Unverzüglichkeit gewahrt, wenn die Erklärung des Rücktritts und der Nachweis über den Rücktrittsgrund im Prüfungsamt innerhalb von drei Werktagen* eingehen. Die Frist beginnt am Tag nach der Prüfung.
Sollte eine schriftliche Anzeige vorübergehend nicht möglich sein (z.B. wegen Krankheit), so genügt zur Fristwahrung vorab eine Anzeige per E-Mail () gegenüber dem Prüfungsamt. Sollte auch eine Anzeige per E-Mail nicht möglich sein, kann der Rücktrittsgrund dem Prüfungsamt auch per Telefon (+49 351 463-37302) angezeigt werden. Die schriftliche Anzeige ist in jedem Fall nach Wegfall des Verhinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass neben dem Nachweis (z.B. ärztliches Attest) das für den Antrag auf Genehmigung des Rücktritts bzw. Anerkennung des Versäumnisgrundes bereitgestellte Formular vollständig – insbes. die Begründung bzgl. der Prüfungsunfähigkeit – ausgefüllt einzureichen ist. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
Sie können den Antrag auf Rücktritt mit der Post verschicken, persönlich während der Sprechzeiten im Prüfungsamt einreichen, in den Briefkasten des Prüfungsamtes oder in den Fristenbriefkasten zwischen Tillich- und Hülsse-Bau einwerfen. Beim postalischen Versand gilt das Datum des Poststempels. Ebenso können Sie einen Dritten damit beauftragen, den Antrag auf Rücktritt unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen beim Prüfungsamt einzureichen.
III. Prüfungsleistung trotz Krankheit
Erbringt der Prüfling trotz krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen, obwohl er seine Krankheit erkannt hat oder hätte erkennen können, kann er sich nachträglich auf eine Leistungsminderung infolge Krankheit nicht mehr berufen.
Das Formular zum Antrag auf Genehmigung des Rücktritts bzw. Anerkennung des Versäumnisgrundes finden Sie auf der Homepage unter Juristische Fakultät / Studium / Prüfungsamt / Formulare.
* Definition Werktage: Montag bis Freitag gelten als Werktag, sofern er nicht auf einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag oder einen solcher des Freistaates Sachsen fällt.
gez.
JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg Dresden, 23.08.2017 und 28.08.2017
-Vorsitzende der Prüfungsausschüsse für den
Bachelorstudiengang Law in Context und den
Masterstudiengang Wirtschaftsrecht-
Dresden, 06.09.2017 (PDF)