FAQ Lehramt / StEx Französisch / Italienisch
Häufige Fragen und Antworten
Französisch und/oder Italienisch können als Fach in den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien und Berufsbildende Schulen, Französisch außerdem auch für Mittelschulen gewählt werden.
Normalerweise nicht. Achten Sie aber auf mögliche derartige Hinweise in den Kommentaren zu den einzelnen Lehrveranstaltungen unter Lehrangebot. Anders verhält es sich mit der (online-)Anmeldung zur Prüfung der besuchten Lehrveranstaltungen: siehe dazu Pkt. 5 und die Informationen auf den Seiten des Prüfungsamtes.
Im 2. Studienjahr die Seminare, die mit PS/S (= Proseminar/Seminar), ab 3. Studienjahr die Seminare, die mit S/HS (Seminar/Hauptseminar) gekennzeichnet sind. Im Vertiefungsmodul können in Ausnahmefällen auch PS/S besucht werden.
1. Studienjahr:
Franz. bzw. Ital. Sprachübungen I (4 SWS) und Sprachübungen II (4 SWS).
2. Studienjahr:
Franz. bzw. Ital. Sprachübungen III (4 SWS), dann für Französisch zwei Sprachlernseminare nach Wahl (je 2 SWS), für Italienisch Sprachübungen IV (Teil 1 u. Teil 2, je 2 SWS)
3. Studienjahr:
Franz. bzw. Ital. Mündliche Kommunikation (2 SWS) und Essay (2 SWS)
4./5. Studienjahr
2 bzw. 3 Sprachlernseminare (SLS) auf Masterniveau.
Informationen dazu sind in den Modulbeschreibungen der Studienordnung des entsprechenden Lehramts enthalten. Siehe außerdem die genauere Auflistung in der Übersicht der Module (mit Angaben der einzelnen Prüfungsnummern): Link Französisch, Link Italienisch
Genaue Hinweise dazu finden sich in den Modulbeschreibungen Ihres Studiengangs.
Jede angestrebte Prüfungsleistung muss beim Zentralisierten Lehrerprüfungsamt angemeldet werden. Informationen hierzu auf den Seiten des Prüfungsamtes.
Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge ist laut Lehramtsprüfungsordnung (LAPO I) ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten vorgeschrieben. Gegebenenfalls kann dieser Zeitraum auch in größere Abschnitte geteilt werden.
Der Auslandsaufenthalt wird in der Regel in Form eines Teilstudiums im Ausland (vor allem über das ERASMUS-Programm), der Arbeit als Fremdsprachenassistent/in (PAD), eines Praktikums oder anderer Tätigkeiten, die der Entwicklung der fremdsprachlichen und kulturellen Kompetenzen dienen, absolviert.
Es ist ratsam, ein Urlaubssemester zu nehmen, damit diese Periode nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Da der Auslandsaufenthalt obligatorisch für das Studium ist, kann trotz Beurlaubung das Kindergeld weiter gezahlt werden. Sie können sich dafür eine Bestätigung bei der Studienfachberaterin ausstellen lassen.
Die Bestätigung erfolgt durch die Studienberatung auf der Grundlage mitgebrachter Nachweise (z.B. Arbeitsverträge, Erasmusbescheinigung u.ä.). Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist ebenfalls mit der Studienfachberaterin zu besprechen und zu beantragen.
Davon unabhängig können Studierende des Faches Französisch/Italienisch in Lehramtsstudiengängen mit staatl. Abschluss einen Antrag auf Anerkennung eines Aufenthaltes im Ergänzungsbereich stellen.
Dazu ist das Antragsformular vollständig auszufüllen und dann mit dem notwendigen Bericht der Lektorin für Französisch, Frau Florence Walter bzw. dem Lektor für Italienisch, Herrn Enrico Serena in der Sprechzeit persönlich zur Prüfung vorzulegen.