BAföG
Jeder Studierende, der BAföG erhält, wird vier Semester lang ohne Leistungsüberprüfung gefördert. Ab dem 5. FS wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Studierende nachweist, dass er für jedes studierte Fach die zum Ende des 4. FS für dieses Fach „üblichen Leistungen“ erbracht hat. Dieser Nachweis erfolgt auf dem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreibenden Formblatt 5 nach § 48 BAföG. Die sog. „üblichen Leistungen“ werden aus den Studiendokumenten (Prüfungsordnung, Studienordnung) hergeleitet.
Der Nachweis kann bereits nach dem 3. FS (nach Vorliegen aller Noten) erbracht werden, muss aber spätestens zum Ende des 4. FS erfolgen. Da zum Semesterende in der Regel noch nicht alle Noten des Semesters vorliegen und gleichzeitig dem BAföG-Amt eine Bearbeitungszeit einzuräumen ist, empfehlen wir dringend, den Nachweis der üblichen Leistungen zum Ende des 3. FS anzustreben. Die Nachweise können bis vier Monate nach Ende des Semesters (d. h. bis Ende Juli bzw. bis Ende Januar) im BAföG-Amt eingereicht werden. Damit können nach Eingang aller Noten des 3. Semesters ohne Zeitdruck die Formblätter im Prüfungsamt zur Bestätigung abgegeben werden.
Da während dieser Zeit weiterhin BAföG bezogen wird (bis zum Ende des 4. FS), entsteht bei rechtzeitiger Vorlage keine Zahlungspause. Im 4. FS muss dann kein erneute Nachweis erfolgen.
Bitte schicken Sie eine E-Mail ans Prüfungsamt, sofern Sie das Formblatt 5 benötigen und teilen das genaue FS und das Datum mit, zu welchem der Leistungsstand bestätigt werden soll.
Bitte rechnen Sie in jedem Falle mit einer Bearbeitungszeit von zwei Wochen, da nur die/der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende und ein(e) Stellvertreter(in) unterschriftsberechtigt sind!
Regelungen der einzelnen Fakultäten zu den erforderlichen Leistungen:
BA-Studiengänge der Philosophischen Fakultät (Beschluss Prüfungsausschuss vom 10.03.2021):
unter Einbeziehung aller Studienbereiche (KB, EB, AQUA) sind als „übliche Leistungen“ für das BAföG (§ 48)
- für das 3. FS 60 CP und
- für das 4. FS 80 CP
nachzuweisen. Credits aus begonnenen Modulen werden anteilig berücksichtigt. Übergangsweise können als übliche Leistungen aber auch noch jene akzeptiert werden, die in der bisherigen Regelung verlangt waren. Sie finden diese Festlegung hier
BA-Studiengang Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften ab 2023/2024 (Beschluss Prüfungsausschuss vom 06.11.2024)
Folgende Leistungspunkte (LP) sind nachzuweisen: 1. Hauptfach - für das 3. FS 35 LP und - für das 4. FS 50 LP
2. Hauptfach - für das 3. FS 25 LP (Anglistik/Amerikanistik: 20 LP) - für das 4. FS 30 LP. Abgeschlossene AQUA-Module werden anteilig berücksichtigt. BA-Studiengänge der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften:
übliche Leistungen PO 2016
übliche Leistungen PO 2020
BA-Studiengang Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften:
- für das 3. FS: müssen 16 bestandene Prüfungen (ausgenommen AQua) vorliegen
- für das 4. FS: müssen 22 bestandene Prüfungen (ausgenommen AQua) vorliegen
Kann ein Studierender den nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsstand auch nach dem 4. FS nicht nachweisen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf spätere Vorlage zu stellen. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG lautet:
„Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.“
Tatsachen, die die Leistung von Ausbildungsförderung zunächst ohne Vorlage der Positivbescheinigung rechtfertigen, sind sog. schwerwiegende Gründe. Schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschrift sind insbesondere
• Krankheit
• eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
• eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)
• eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. "interner Numerus clausus") oder
• das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist.
Die aufgeführten Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung des Studiums sein. Die Verzögerung darf für den Studierenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein. In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören. In den hier genannten Fällen ist es immer ratsam, sich im Studentenwerk Dresden (BAföG-Amt) beraten zu lassen.
Wenn das Formblatt 5 auf Grund nicht ausreichend erbrachter Prüfungs- und Studienleistungen nicht positiv beschieden werden kann, muss die Bestätigung für ein höheres Fachsemester erfolgen. Im fünften oder einem höheren Fachsemester kann eine positive Bestätigung nur dann erfolgen, wenn die in der Studienordnung geforderten Leistungen entsprechend erbracht (nachgeholt) wurden. Hier erfolgt eine Überprüfung und Entscheidung im Einzelfall.
weitere Links:
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
Studentenwerk Dresden
FAQ - BAföG
Bildungskredit
Begabtenförderung im Hochschulbereich
Darlehenstrückzahlung