BAföG
Jeder Studierende, der BAföG erhält, wird vier Semester lang ohne Leistungsüberprüfung gefördert. Ab dem 5. Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Studierende nachweist, dass er für jedes studierte Fach die zum Ende des 4. Fachsemesters für dieses Fach „üblichen Leistungen“ erbracht hat. Dieser Nachweis erfolgt auf dem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreibenden Formblatt 5 nach § 48 BAföG. Die sog. „üblichen Leistungen“ werden aus den Studiendokumenten (Prüfungsordnung, Studienordnung) hergeleitet.
Für die BA-Studiengänge der Philosophischen Fakultät hat der Prüfungsausschuss am 10.03.2021 folgende Regelung beschlossen:
Unter Einbeziehung aller Studienbereiche (KB, EB, AQUA) sind als „übliche Leistungen“ für das BAföG (§ 48)
- für das 3. FS 60 CP und
- für das 4. FS 80 CP
nachzuweisen. Credits aus begonnenen Modulen werden anteilig berücksichtigt.
Übergangsweise können als übliche Leistungen aber auch noch jene akzeptiert werden, die in der bisherigen Regelung verlangt waren. Sie finden diese Festlegung hier
Für die BA-Studiengänge der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften gelten diese Regelungen:
Für den BA-Studiengang Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Wohlfahrtswissenschaften gilt für die Ausstellung eines positiven Bescheids folgende Regelung:
- für das 3. FS: müssen 16 bestandene Prüfungen (ausgenommen AQua) vorliegen
- für das 4. FS: müssen 22 bestandene Prüfungen (ausgenommen AQua) vorliegen
Durch vorzeitig erbrachte Prüfungsleistungen aus höheren Semestern ist ggf. ein Ausgleich noch nicht erbrachter Leistungen aus den ersten vier Semestern möglich. Das wird im Einzelfall geprüft.
Der Nachweis kann bereits nach dem dritten Fachsemester (nach Vorliegen aller Noten) erbracht werden, muss aber spätestens zum Ende des vierten Fachsemesters erfolgen. Da zum Semesterende in der Regel noch nicht alle Noten des Semesters vorliegen und gleichzeitig dem BAföG-Amt eine Bearbeitungszeit einzuräumen ist, empfehlen wir dringend, den Nachweis der üblichen Leistungen zum Ende des dritten Fachsemesters anzustreben. Die Nachweise können bis vier Monate nach Ende des Semesters (d. h. bis Ende Juli bzw. bis Ende Januar) im BAföG-Amt eingereicht werden. Damit können nach Eingang aller Noten des 3. Semesters ohne Zeitdruck die Formblätter im Prüfungsamt zur Bestätigung abgegeben werden.
Da während dieser Zeit weiterhin BAföG bezogen wird (bis zum Ende des 4. Fachsemesters), entsteht bei rechtzeitiger Vorlage keine Zahlungspause. Im 4. Fachsemester muss dann kein Nachweis der üblichen Leistungen mehr erfolgen.
Bitte rechnen Sie in jedem Falle mit einer Bearbeitungszeit von zwei Wochen, da nur die/der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende und ein(e) Stellvertreter(in) unterschriftsberechtigt sind!
Studierende die nach dem 3. Semester die üblichen Leistungen nicht nachweisen können und die Formblätter erst zum 4. Fachsemester vorlegen, müssen i. d. R. mit einer Zahlungspause rechnen. Die Beurteilung der Leistungen kann erst nach Vorliegen aller Prüfungsleistungen erfolgen, so dass die Formblätter erst während des ersten oder gar zweiten Monats im BAföG-Amt vorliegen. Da auch hier eine Vorlage innerhalb der ersten vier Monate nach Semesterende erfolgen muss, geht die Förderung zwar nicht verloren, sie wird aber erst nach Vorlage der Formblätter inklusive der Nachzahlung angewiesen.
Kann ein Studierender den nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsstand auch nach dem 4. Fachsemester nicht nachweisen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf spätere Vorlage zu stellen. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG lautet:
„Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.“
Tatsachen, die die Leistung von Ausbildungsförderung zunächst ohne Vorlage der Positivbescheinigung rechtfertigen, sind sog. schwerwiegende Gründe. Schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschrift sind insbesondere
• Krankheit
• eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
• eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)
• eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. "interner Numerus clausus") oder
• das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist.
Die aufgeführten Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung des Studiums sein. Die Verzögerung darf für den Studierenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein. In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören. In den hier genannten Fällen ist es immer ratsam, sich im Studentenwerk Dresden (BAföG-Amt) beraten zu lassen.
Wenn das Formblatt 5 auf Grund nicht ausreichend erbrachter Prüfungs- und Studienleistungen nicht positiv beschieden werden kann, muss die Bestätigung für ein höheres Fachsemester erfolgen. Im fünften oder einem höheren Fachsemester kann eine positive Bestätigung nur dann erfolgen, wenn die in der Studienordnung geforderten Leistungen entsprechend erbracht (nachgeholt) wurden. Hier erfolgt eine Überprüfung und Entscheidung im Einzelfall.
weitere Links:
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
Studentenwerk Dresden
FAQ - BAföG
Bildungskredit
Begabtenförderung im Hochschulbereich
Darlehenstrückzahlung