15.04.2021
Ersatzleistungen für Auslandsaufenthalte (ab dem SoSe2020) für die Fachstudiengänge der Fakultät SLK
Ersatzleistungen für Auslandsaufenthalte (ab dem SoSe2020)
für die Fachstudiengänge der Fakultät SLK (Beschluss des Prüfungsausschusses vom 11.11.2020)
Ersatzleistungen als Anerkennung für den Auslandsaufenthalt sind nur in
Ausnahmefällen und für diejenigen Studierenden sinnvoll, die sich bereits in einer
fortgeschrittenen Phase ihres Studiums befinden.
Der nachfolgende Katalog von Alternativangeboten ermöglicht es den Betroffenen,
planmäßig ihren Abschluss zu absolvieren. Der Katalog dient nicht dazu, den
Auslandsaufenthalt generell zu ersetzen.
1. Wir plädieren in jedem Fall für entsprechende Härtefallanträge durch betroffene
Studierende, um längere Verweildauern im Studium und damit eine drohende
Überschreitung von Regelstudienzeiten zu vermeiden.
2. Teilnahme an online-Kursen ausländischer Universitäten sind absolut zu
bevorzugen – hier wäre zu prüfen, ob über Erasmus Sonderregelungen für kurze,
vereinfachte Bewerbungsmodalitäten zu organisieren wären, die eben „nur“ den
Zugang zum E-Learning-Angebot der Partneruniversität ermöglicht.
3. Bei Praktika an ausländischen Organisationen muss gewährleistet werden, dass
die Tätigkeit überwiegend in der Fremdsprache erfolgt und/oder die interkulturelle
Kompetenz geschult wird.
4. Zu empfehlen sind insbesondere für das Lehramt, wenn möglich: Einsatz im
Fremdsprachenunterricht mit kooperierenden Schulen, jedoch sind die Schulen in
dieser Zeit besonders stark belastet, es muss bezweifelt werden, dass hier
Kapazitäten frei sind.
5. Tandem mit entsprechender Supervision bzw. Evaluierung und Buddy-Programm
(https://tu-dresden.de/gsw/slk/studium/internationales/buddy-programm)
können, wenn möglich, akzeptiert werden; der organisatorische Aufwand ist bei
größeren Gruppen allerdings hoch. Details werden durch die Institute der Fakultät
SLK sowie die Studienfachberater:innen geregelt.
6. Einzelne Sprachkurse der Institute der Fakultät SLK können – wenn angeboten –
für die Anerkennung zugelassen werden, soweit diese Kurse als Zusatzangebot (d.
h. nicht curricular) vorgesehen sind. Eine Einzelfallprüfung durch die
Studienfachberater:innen ist allerdings notwendig.
7. Bei keiner der Anrechnungen darf es zu einem Leistungs(teil)erlass kommen, da
die für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen in ihrer Gänze
nachzuweisen sind.